Der Schutz vor häuslicher Gewalt ist ein leider fortwährend aktuelles Thema auch in unserem Kanton. Der Kanton trägt die Verantwortung dafür, dass von Gewalt Betroffene niederschwellig Schutz und die notwendige weitere Unterstützung erhalten.
Die Rechtsgrundlagen dieser Verpflichtung stellen das schweizerische Opferhilfegesetz und die Istanbul-Konvention dar, die 2007 respektive 2018 in Kraft getreten sind.
In Graubünden finden schutzsuchende Frauen mit ihren Kindern die notwendige Hilfe in erster Linie bei der Opferhilfe und im kantonalen Frauenhaus.
In diesem Jahr läuft der Leistungsauftrag zwischen dem Frauenhaus Graubünden und dem Kanton aus.
Dieser muss also neu verhandelt werden. Ebenfalls in diesem Jahr wurden die aktuellen Empfehlungen der Sozialdirektorenkonferenz (SODK) zur Finanzierung von Frauenhäusern publiziert.
In diesem Zusammenhang fragen die Unterzeichnenden die Regierung an, wie diese die erwähnten Empfehlungen bei der Erarbeitung des neuen Leistungsauftrags umzusetzen beabsichtigt. Denn das Frauenhaus Graubünden benötigt wie alle Institutionen Planungssicherheit, über die es bei einer überwiegend auf Spenden basierenden Finanzierung nicht verfügt. Jedoch ist unser Frauenhaus schweizweit am stärksten auf Spenden angewiesen.
Die Höhe der Spenden ist von Schwankungen betroffen, ebenso die Belegung des Frauenhauses. Jedoch müssen Miete, Löhne und weitere Verpflichtungen regelmässig finanziert werden, damit die professionelle Unterstützung im Bedarfsfall vorhanden ist.
Die aktuelle Leistungsvereinbarung entspricht den Empfehlungen der SODK keineswegs. So fehlen neben der Subjekt- auch eine Objektfinanzierung, Anschlusslösungen sowie die Finanzierung einer allfällig notwendigen Traumatabewältigung und einer fachlich angemessenen Begleitung der Kinder.
Die Regierung wird, angelehnt an die Empfehlungen der SODK, um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
- Wie gewährleistet der Kanton, dass die Finanzierungs- und Planungssicherheit auch bei angebotstypischen Schwankungen sichergestellt ist?
- Ist eine Sockelfinanzierung Bestandteil der Leistungsvereinbarung?
- Falls ja: Sind die Bereitstellungskosten bei der objektorientierten Finanzierung berücksichtigt?
- Wie stellt der Kanton sicher, dass das Frauenhaus über ausreichend qualifiziertes Personal, auch für die Begleitung traumatisierter Kinder, verfügt?
- Entsprechen die Tagestarife für die Kinder denjenigen für erwachsene Personen?
- Gewährleistet der Kanton in Zukunft ein ausreichendes Angebot an Anschlusslösungen?
- Gibt es eine Grundlage, die es dem Kanton ermöglicht, die Gemeinden zur Mitfinanzierung des Frauenhauses zu verpflichten?
Chur, 20. Oktober 2021
Rutishauser, Decurtins-Jermann, Natter, Atanes, Baselgia-Brunner, Cahenzli-Philipp, Cantieni, Casutt-Derungs, Caviezel (Chur), Clalüna, Degiacomi, Gartmann-Albin, Gugelmann, Hardegger, Hofmann, Horrer, Kohler, Maissen, Märchy-Caduff, Müller (Felsberg), Noi-Togni, Perl, Preisig, Rettich, Ruckstuhl, Schwärzel, Stiffler, von Ballmoos, Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Bürgi-Büchel, Costa, Pajic, Sigron, Stieger, Tomaschett (Chur)