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Session: 15.02.2023

Das neue Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz) sorgt für bessere und sicherere Velowege, indem die Kantone zur Planung und Realisierung von Velowegnetzen verpflichtet werden.

Mit dem Ja zum Bundesbeschluss über die Velowege hat sich die Stimmbevölkerung im Herbst 2018 dafür ausgesprochen, dass der Bund die Kantone bei den Velowegen unterstützt. Das Parlament hat das dazu gehörende Gesetz am 18. März 2022 verabschiedet und der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Dezember 2022 beschlossen, dass das neue Gesetz auf den 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

Die mit dem Gesetz verbundenen Verbesserungen sollen ein gutes und sicheres Velowegnetz schaffen und den Verkehr entflechten. Auto-, Velo- und Fussverkehr sollen sich so weniger ins Gehege kommen und somit Unfälle vermieden werden. Gleichzeitig fördert es die Bewegung und damit auch die Gesundheit der Bevölkerung.

Mit dem Veloweggesetz werden die Kantone verpflichtet, Velowegnetze zu planen und zu verwirklichen. Es enthält im Sinne von übergeordneten Planungsgrundsätzen zudem Qualitätsziele (zusammenhängend, direkt, sicher, homogen, attraktiv). Im Engadin und in anderen Talschaften des Kantons fehlen bis heute Velowegnetze, welche den Qualitätszielen entsprechen. Diese sind aber nicht nur für die Bevölkerung, sondern in unserem Tourismuskanton mit dem wachsenden E-Bike-Trend auch von grosser touristischer und somit wirtschaftlicher Bedeutung für den ganzen Kanton.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und in Ergänzung zum Auftrag Cahenzli-Philipp vom Oktober 2021 gelangen die Unterzeichnenden mit folgenden Fragen an die Regierung:

  1. Wie ist der Stand bei der Umsetzung des Auftrags Cahenzli-Philipp und wie sieht der Planungshorizont für ein durchgängiges Velowegnetz im Kanton Graubünden und im speziellen im Oberengadin aus?
  2. Wie kann auf Grund des neuen Veloweggesetzes der Bund hilfreich einbezogen werden, um die Umsetzung in dem nicht ganz einfachen Gebiet des Kantons und da wiederum im Speziellen im BLN Gebiet Oberengadin zu begleiten und zu beschleunigen?
  3. Ist die Regierung bereit, das Thema eines durchgängigen Velowegnetzes nicht nur im Alltagsverkehr, sondern auch im Tourismusverkehr zügig anzugehen und eine Prioritätenliste der zu planenden und umzusetzenden Velowege zu erarbeiten?
  4. Erachtet es die Regierung als sinnvoll, den Bund möglichst rasch in die Planung und Erarbeitung von durchgängigen Velowegnetzten in Gebieten mit hohem Koordinationsaufwand (BLN-Gebiete, Platzmangel etc.) einzubeziehen? Wenn Ja, wird die Regierung eine entsprechende Anfrage rasch an den Bund richten?

Chur, 15. Februar 2023

Binkert, Metzger, Pfäffli, Bachmann, Bardill, Baselgia, Berweger, Bischof, Bisculm Jörg, Bleuler-Jenny, Brunold, Bundi, Cahenzli-Philipp (Untervaz), Candrian, Censi, Collenberg, Crameri, Degiacomi, Derungs, Dietrich, Dürler, Epp, Feuerstein, Furger, Gansner, Gredig, Heini, Hoch, Jochum, Kohler, Lamprecht, Loepfe, Luzio, Maissen, Mani, Michael (Donat), Nicolay, Oesch, Pajic, Preisig, Rageth, Rettich, Righetti, Rusch Nigg, Rutishauser, Salis, Saratz Cazin, Sax, Schneider, Schutz, Spagnolatti, Ulber, von Ballmoos, von Tscharner, Wieland, Zanetti (Sent), Zaugg-Ettlin

Antwort der Regierung

Die Projektierung, der Bau und der Unterhalt von Anlagen des Langsamverkehrs sind im Kanton Graubünden Aufgaben der Gemeinden (Art. 6 Abs. 3 Strassengesetz des Kantons Graubünden, StrG; BR 807.100). Die Realisierung und Optimierung der Velonetze des Alltags- und Freizeitverkehrs haben daher durch die Gemeinden zu erfolgen. Der Kanton fördert den Bau des kantonalen Velonetzes mit Kantonsbeiträgen (Art. 58 StrG).

Zu Frage 1: Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 (Prot. Nr. 930/2021) hat die Regierung als Antwort zum Auftrag Cahenzli-Philipp festgehalten, dass der Kanton bereit ist, die Planung des kantonalen Velonetzes Alltagsverkehr sowie im Auftrag der Gemeinden auch dessen Projektierung und Bau federführend zu übernehmen. Zudem soll mit Hilfe eines stärkeren finanziellen Anreizes die Realisierung des Velonetzes Alltagsverkehr vorangetrieben werden. Für die Gemeinden haben sich damit die Rahmenbedingungen deutlich verbessert. Das Tiefbauamt als kantonale Fachstelle Langsamverkehr hat – nach einer Priorisierung entsprechend des Potenzials des Velo-Alltagsverkehrs und der bekannten Schwachstellen – verschiedene Gemeinden kontaktiert und mit ihnen Vorgespräche für eine allfällige Projektplanung geführt. Da die Gemeinden für den Langsamverkehr zuständig sind, verfügt der Kanton über keinen verbindlichen Planungshorizont. Die Schwachstellen gemäss Sachplan Velo, die Kantonsstrassen betreffen, wurden in die Mehrjahresplanung des Strassenunterhalts aufgenommen und werden entsprechend abgearbeitet. 
Im Rahmen des Agglomerationsprogramms Chur der 4. Generation steht die Umsetzung diverser Massnahmen an, welche die Veloinfrastruktur wesentlich aufwerten und zur Behebung von Schwachstellen auf dem kantonalen Velonetz beitragen werden. Nebst Gesprächen und Sitzungen mit diversen Gemeinden wird aktuell unter Federführung des Kantons mit der Gemeinde Davos ein Konzept für den Velo- und Fussverkehr erarbeitet. Im Oberengadin sind entsprechende Gespräche mit den Gemeinden und der Region in Vorbereitung.

Zu Frage 2: Der Bund kann, gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über Velowege (Veloweggesetz; SR 705), die Kantone und Gemeinden durch fachliche Beratung sowie durch Bereitstellung von Grundlagen unterstützen. In Gebieten, die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) liegen, entscheidet gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) die kantonale Fachstelle, ob im Rahmen der Umsetzung eines Projekts die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) begleitend miteinbezogen werden soll.

Zu Frage 3: Der Sachplan Velo enthält sowohl ein Velonetz des Alltags- als auch des Freizeitverkehrs. Das Netz für den Freizeitverkehr ist weitgehend realisiert, Optimierungen werden fortlaufend vorgenommen (z.B. Mountainbike-Route über den Julierpass). Analog zum Alltagsverkehrsnetz ist auch die Projektierung, der Bau und der Unterhalt von Anlagen des Freizeitverkehrs Sache der Gemeinden. Der Kanton unterstützt die Gemeinden mit Kantonsbeiträgen im Rahmen der Strassengesetzgebung. Mit der am 1. Juni 2023 in Kraft tretenden Teilrevision der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) hat die Regierung Grundlagen geschaffen, um auch Radweganlagen des Freizeitverkehrs stärker finanziell unterstützen zu können. Im Bereich der Siedlungen dienen die Radwege für den Alltags- gleichzeitig dem Freizeitverkehr.

Zu Frage 4: Bei der Erarbeitung der Netzpläne sind Radwegprojekte mit Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz zu koordinieren, um die Bewilligungsfähigkeit sicherzustellen. Die ENHK wird in Projekte des Langsamverkehrs dann miteinbezogen, wenn diese vom BLN geschützte Objekte erheblich beeinträchtigen könnten. Bei Routinegeschäften wird die Kommission dagegen nicht miteinbezogen. 

26. April 2023