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Session: 15.06.2023

Ende 2022 wurden im Kanton Graubünden mindestens 94 Wölfe gezählt und zehn Rudel wurden im Kantonsgebiet bestätigt. Im gleichen Jahr wurden 517 Nutztiere durch Grossraubtiere gerissen, was eine Verdoppelung gegenüber dem Vorjahr bedeutet (242). Regierungsrätin Carmelia Maissen führte in der Februarsession 2023 aus, dass die Anzahl Wölfe in Graubünden kontinuierlich ansteige und sich der Wolfsbestand weiterhin in der Phase des exponentiellen Wachstums befinde (GRP Februarsession 2023, S. 684 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass eine weitere Zunahme von gerissenen Nutztieren zu verzeichnen sein wird, wenn nicht endlich die Revision des Jagdgesetzes und der Jagdverordnung des Bundes ihre Wirkung zeigen werden. Mit der Zunahme der Anzahl von Grossraubtieren im Kanton Graubünden sieht sich die Landwirtschaft sowie die Alpwirtschaft mit massiven Herausforderungen und einem erheblichen Mehraufwand und Ungewissheit konfrontiert. Je länger je mehr kommt auch der Tourismus unter Druck und Einheimische, Gäste, Besucherinnen und Besucher fühlen sich nicht mehr sicher. Eine Gefährdung von Menschen durch Grossraubtiere kann nicht ausgeschlossen werden und es muss überall und jederzeit mit gefährlichen Begegnungen gerechnet werden, insbesondere in Abendstunden und abseits von Wegen. Wanderwege müssen ausgezäunt oder gesperrt werden; eine Wanderung oder ein Spaziergang am Abend will gut überlegt sein. Aus dem Ausland sind verschiedene Berichte zu gefährlichen Begegnungen mit Grossraubtieren bekannt und es ist zu befürchten, dass es dazu auch bei uns kommen wird.

Es stellen sich vor diesem Hintergrund folgende Fragen:

  1. Wie müsste aus Sicht der Regierung die Grossraubtierproblematik angegangen werden?
  2. Hat die Regierung Kenntnis von Übergriffen oder Annäherungen durch Grossraubtiere an Menschen?
  3. Welche Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung gedenkt die Regierung umzusetzen?
  4. Besteht ein Schutzkonzept für die Bevölkerung oder ist eines angedacht?
  5. Wer trägt die Verantwortung bei einem Wolfsangriff auf Menschen und wer trägt die Verantwortung, wenn Grossraubtiere nicht als Schadensverursacher festgestellt werden können, wie etwa bei ausgebrochenen oder durchgehenden Herden?

Klosters, 15. Juni 2023

Crameri, Butzerin, Roffler, Adank, Altmann, Beeli, Berther, Bettinaglio, Binkert, Brandenburger, Brunold, Bundi, Candrian, Casutt, Cola Casaulta, Collenberg, Cortesi, Della Cà, Derungs, Dürler, Epp, Föhn, Furger, Gansner, Gort, Grass, Hartmann, Jochum, Kienz, Kocher, Kohler, Krättli, Lamprecht, Lehner, Loepfe, Loi, Luzio, Mani, Menghini-Inauen, Messmer-Blumer, Metzger, Michael Beni (Donat), Righetti, Salis, Sax, Sgier, Spagnolatti, Stocker, Tomaschett, Ulber, von Tscharner, Widmer, Wieland, Zanetti (Sent)

Antwort der Regierung

Der steigende Wolfsbestand und die damit verbundenen Wolfsrisse bei Nutztieren in Graubünden werfen in der Bevölkerung auch immer wieder die Frage nach der Gefährdung des Menschen durch Grossraubtiere auf. Die Tötung eines Joggers durch einen Bären im Trentino diesen Frühling hat diesem Thema eine neue Dimension verliehen.

Zu Frage 1: Der Weg, den der Kanton Graubünden in den letzten 25 Jahren beim Umgang mit Grossraubtieren beschritten hat, namentlich die rasche Entnahme von Problemtieren, muss konsequent weiterverfolgt werden. Dabei müssen die Möglichkeiten, die mit der Revision der Jagdverordnung 2023 und dann mit der Revision des Jagdgesetzes geschaffen worden sind, ebenso konsequent umgesetzt werden.

Zu Frage 2: In den letzten 25 Jahren hat es keine Übergriffe von Grossraubtieren auf Menschen gegeben. Hingegen wurden schon verschiedentlich Annäherungen und vor allem negative Entwicklungen der Angewöhnung von Bär und Wolf an den Menschen beobachtet. In allen Fällen hat die Regierung zusammen mit dem zuständigen Departement und dem Amt für Jagd und Fischerei den gesetzlichen Handlungsspielraum zur Verminderung der Risiken ausgeschöpft: 2008 und 2013 mit dem Abschuss je eines Problembären, 2018 mit dem sofortigen Abschuss eines kranken Wolfs und 2022 schliesslich mit dem Abschuss eines Problemwolfs unter Anwendung der polizeilichen Generalklausel.

Zu Frage 3: Die Regierung gedenkt auf diesem eingeschlagenen Weg fortzuschreiten und die neuen gesetzlichen Möglichkeiten, die auch dank den Erfahrungen aus Graubünden Eingang in das Jagdgesetz gefunden haben, anzuwenden.

Zu Frage 4: Es bestehen nationale Konzepte für Wolf und Bär, die massgeblich von den Erfahrungen aus Graubünden, aber auch aus ganz Europa geprägt wurden. Darauf abgestützte Massnahmen sind aber nur dann erfolgreich, wenn kritische Situationen zeitnah der Wildhut gemeldet werden. Nur dann können die Konzepte sach- und zeitgerecht umgesetzt werden, indem die Gefahrensituationen von den Wildhüterinnen und Wildhütern sowie den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern objektiv eingeschätzt und mit den geeigneten Mitteln im rechtlich zulässigen Mass angegangen werden. Die Schutzkonzepte effektiv umzusetzen bedingt aber das notwendige Personal und eine zeitgemäss ausgerüstete Wildhut. Hier muss der Kanton noch weiter investieren. Aktuelle Gegebenheiten in den Nachbarländern verdeutlichen die Schlüsselstellung der Fachkräfte: Als Beispiele können nicht vollzogene Abschussbewilligungen im Tirol oder der unzulängliche Umgang mit Braunbär Bruno in Bayern 2006 genannt werden.

Zu Frage 5: Das Bundesamt für Umwelt hat im Mai 2012 ein Rechtsgutachten im Zusammenhang mit dem Auftreten des Braunbären verfasst. Dieses Gutachten gilt auch für Haftungsfragen im Zusammenhang mit Wölfen. Demzufolge ist der Wolf ein frei lebendes einheimisches Wildtier und gilt als sogenannte res nullius, als herrenlose Sache. Wenn die Behörden somit nach den geltenden Rechtsgrundlagen handeln, die im Konzept "Wolf" des Bundes konkretisiert sind, besteht keine Rechtsgrundlage für einen Haftungsanspruch gegen den Staat bzw. die staatlichen Behörden. Die Entschädigung von "indirekten Schäden" durch Wildtiere ist gemäss Jagdrecht nicht vorgesehen. Dieses beschränkt die Vergütung von Wildschäden auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere. Bei Schäden, welche durch ausgebrochene oder durchgehende Herden entstehen, greift das übliche Haftungs- bzw. Versicherungsrecht, namentlich die Haftung des Tierhalters. Die Frage, wie weit die Sorgfaltspflicht bzw. Verantwortung des Tierhalters gehen soll und welche Vorkehrungen nötig sind, wird durch die Rechtsprechung beantwortet, die neuere Entwicklungen auch mitberücksichtigt.

31. August 2023