Gemäss Art. 10 des neuen Energiegesetzes (EnG; SR 730.0), das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, haben die Kantone den Auftrag, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gewässerstrecken und Gebiete im Richtplan festgelegt werden. Gemäss dem ab 1. Januar 2018 geltenden Art. 8b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bezeichnet der Richtplan die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken. Mit dem Richtplanverfahren werden Rechte weder von Gemeinden noch von Bürgerinnen und Bürgern eingebüsst. Das Richtplanverfahren ist ein Bestandteil der Planung gemäss Bundesrecht und demokratisch legitimiert. Es ist ein erster Planungsschritt, in welchem noch keine allgemeinverbindlichen Nutzungen festgelegt werden. Dies erfolgt erst auf Stufe der Nutzungsplanung oder im Rahmen einer Projektgenehmigung. In diesen Verfahren bestehen umfassende Mitwirkungs- und Beschwerderechte. Ist auch noch eine Baubewilligung erforderlich, könnten abermals alle Betroffenen ihre Interessen geltend machen. Fehlen jedoch potenzielle künftige Nutzungen im Richtplan, können sie im Nutzungsplan oder im Rahmen einer Projektgenehmigung nicht umgesetzt werden.
Am 31. März 2023 wurde im kantonalen Amtsblatt angekündigt, dass am 12. April 2023 die Anpassung des kantonalen Richtplans im Bereich Energie (KRIP-E) öffentlich aufgelegt werde und die Mitwirkungsfrist bis 30. Juni 2023 dauere. Am 12. April 2023 erfolgte alsdann die Publikation der öffentlichen Auflage.
Der KRIP-E wurde im Rahmen von offenen Veranstaltungen im April und Mai in sieben Orten in den verschiedenen Regionen vorgestellt.
Anfangs Juni wurde die Frist bis 28. Juli 2023 verlängert. Eine weitere Verlängerung wurde am 21. Juni 2023 im Amtsblatt publiziert. Die Frist dauert nun bis 30. September 2023.
Gemäss Art. 7 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) wird der KRIP im Internet und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Bei bedeutenden Richtplanvorlagen wird die Auflagefrist angemessen verlängert.
Eine angemessene Verlängerung von über 30 Tagen auf 2,5 Monate erfolgte bereits bei der ersten Auflage. Alsdann wurde auf 3,5 Monate verlängert. Mit der letzten Verlängerung bis Ende September beträgt die Frist nun 5,5 Monate. Die Angemessenheit gemäss Art. 7 KRVO ist damit bereits übermässig strapaziert. Insbesondere aus Präjudizgründen sind solch lange Fristen problematisch, zumal so Planungen, zu welchen differenzierte Meinungen bestehen, einfach verzögert werden können, obwohl derzeit insbesondere in der Raumplanung oft Beschleunigung gefordert wird. Eine angemessene Fristverlängerung für bedeutende Vorlagen ist nötig, wenn die Meinungsbildung und Eingabe der Stellungnahme aufgrund der Grösse oder Komplexität der Vorlage mehr Zeit als 30 Tage erfordert.
Gemäss dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist für Beschlüsse über Erlass und Änderungen des kantonalen Richtplans die Regierung zuständig. Der Grosse Rat legt die kantonale Raumentwicklungsstrategie und deren Änderungen fest. Insofern ist die Kompetenzregelung und die Aufgabenverteilung zwischen dem Grossen Rat und der Regierung, die erst vor ein paar Jahren im Rahmen der Revision des KRG per 1. April 2019 erfolgte, klar vorgegeben.
Zur Frage 1: Wie erwähnt wurde bereits von 2,5 Monaten auf 3,5 Monate und letztlich auf 5,5 Monate verlängert. Eine weitere Verlängerung über den 30. September 2023 hinaus wird die Regierung nicht anordnen.
Zu Frage 2: Das Gesetz lässt dies nicht zu, weshalb keine Vorlage an den Grossen Rat zur Genehmigung erfolgen kann.
16. August 2023