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Session: 15.06.2023

Die Vernehmlassung des kantonalen Richtplan Energie ist am 12. April 2023 gestartet und läuft noch bis am 30. Juni 2023. Da es sich bei dieser Vernehmlassung um eine sehr umfassende Vorlage handelt, welche knapp 400 Seiten beinhaltet, und weitere Unterlagen beigezogen werden müssen, um eine abschliessende Stellungnahme abgeben zu können, ist die Frist der Vernehmlassung sehr kurz. Erschwert wird eine Eingabe zusätzlich dadurch, dass nur eine E-Stellungnahme möglich ist und das System sehr bedienerunfreundlich und aufwendig ist.

Bei der Anpassung des Richtplan Energie handelt es sich um weitreichende Veränderungen, welche grosse Auswirkungen auf die Landschaft und den Lebensraum der Bevölkerung und der Tier- und Pflanzenwelt haben, insbesondere bezüglich der Windenergie. Daher braucht es eine offensive Informationskampagne an die Gemeinden. Es wurden zwar vier Informationsveranstaltungen durchgeführt, doch waren diese so kurzfristig angesetzt und zu wenig publik gemacht, dass die Beteiligung sehr bescheiden ausfiel. Vielen Gemeinden und Regionen dürfte nicht bewusst sein, dass die bestehenden Richtpläne Energie ihre Gültigkeit verlieren werden und sie an Rechten einbüssen und damit vor eine grundlegend neue Situation gestellt werden.

Die Unterzeichner gelangen deshalb mit folgenden Fragen an die Regierung:

  1. Ist die Regierung bereit, die Frist der Vernehmlassung zum kantonalen Richtplan Energie um mindestens 90 Tage zu verlängern?
  2. Ist die Regierung bereit, den Richtplan Energie dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen?

Klosters, 12. Juni 2023

Grass, Adank, Brandenburger, Candrian, Casutt, Cortesi, Dürler, Favre Accola, Gort, Hefti, Krättli, Lehner, Metzger, Morf, Rauch, Roffler, Salis, Sgier

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 10 des neuen Energiegesetzes (EnG; SR 730.0), das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, haben die Kantone den Auftrag, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gewässerstrecken und Gebiete im Richtplan festgelegt werden. Gemäss dem ab 1. Januar 2018 geltenden Art. 8b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bezeichnet der Richtplan die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken. Mit dem Richtplanverfahren werden Rechte weder von Gemeinden noch von Bürgerinnen und Bürgern eingebüsst. Das Richtplanverfahren ist ein Bestandteil der Planung gemäss Bundesrecht und demokratisch legitimiert. Es ist ein erster Planungsschritt, in welchem noch keine allgemeinverbindlichen Nutzungen festgelegt werden. Dies erfolgt erst auf Stufe der Nutzungsplanung oder im Rahmen einer Projektgenehmigung. In diesen Verfahren bestehen umfassende Mitwirkungs- und Beschwerderechte. Ist auch noch eine Baubewilligung erforderlich, könnten abermals alle Betroffenen ihre Interessen geltend machen. Fehlen jedoch potenzielle künftige Nutzungen im Richtplan, können sie im Nutzungsplan oder im Rahmen einer Projektgenehmigung nicht umgesetzt werden.

Am 31. März 2023 wurde im kantonalen Amtsblatt angekündigt, dass am 12. April 2023 die Anpassung des kantonalen Richtplans im Bereich Energie (KRIP-E) öffentlich aufgelegt werde und die Mitwirkungsfrist bis 30. Juni 2023 dauere. Am 12. April 2023 erfolgte alsdann die Publikation der öffentlichen Auflage.

Der KRIP-E wurde im Rahmen von offenen Veranstaltungen im April und Mai in sieben Orten in den verschiedenen Regionen vorgestellt.

Anfangs Juni wurde die Frist bis 28. Juli 2023 verlängert. Eine weitere Verlängerung wurde am 21. Juni 2023 im Amtsblatt publiziert. Die Frist dauert nun bis 30. September 2023.

Gemäss Art. 7 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) wird der KRIP im Internet und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Bei bedeutenden Richtplanvorlagen wird die Auflagefrist angemessen verlängert.

Eine angemessene Verlängerung von über 30 Tagen auf 2,5 Monate erfolgte bereits bei der ersten Auflage. Alsdann wurde auf 3,5 Monate verlängert. Mit der letzten Verlängerung bis Ende September beträgt die Frist nun 5,5 Monate. Die Angemessenheit gemäss Art. 7 KRVO ist damit bereits übermässig strapaziert. Insbesondere aus Präjudizgründen sind solch lange Fristen problematisch, zumal so Planungen, zu welchen differenzierte Meinungen bestehen, einfach verzögert werden können, obwohl derzeit insbesondere in der Raumplanung oft Beschleunigung gefordert wird. Eine angemessene Fristverlängerung für bedeutende Vorlagen ist nötig, wenn die Meinungsbildung und Eingabe der Stellungnahme aufgrund der Grösse oder Komplexität der Vorlage mehr Zeit als 30 Tage erfordert.

Gemäss dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist für Beschlüsse über Erlass und Änderungen des kantonalen Richtplans die Regierung zuständig. Der Grosse Rat legt die kantonale Raumentwicklungsstrategie und deren Änderungen fest. Insofern ist die Kompetenzregelung und die Aufgabenverteilung zwischen dem Grossen Rat und der Regierung, die erst vor ein paar Jahren im Rahmen der Revision des KRG per 1. April 2019 erfolgte, klar vorgegeben.

Zur Frage 1: Wie erwähnt wurde bereits von 2,5 Monaten auf 3,5 Monate und letztlich auf 5,5 Monate verlängert. Eine weitere Verlängerung über den 30. September 2023 hinaus wird die Regierung nicht anordnen.

Zu Frage 2: Das Gesetz lässt dies nicht zu, weshalb keine Vorlage an den Grossen Rat zur Genehmigung erfolgen kann.

16. August 2023