Der kantonale Richtplan Energie, zu dem noch die Vernehmlassung läuft, sieht im Kanton Graubünden 25 Windparks in Windenergiezonen vor. Verschont von Windparks bleibt einzig das Oberengadin.
Die Windparks sind wegen ihrer Erschliessung mit Strassen und Stromnetzen bewusst nahe am Siedlungsgebiet geplant und haben deshalb negative Auswirkungen auf den Lebensraum der Bündner Bevölkerung.
Die touristisch stark genutzten Regionen werden massiv beeinträchtigt. Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für diesen im Kanton äusserst bedeutenden Wirtschaftszweig lassen sich nicht einmal erahnen. Statt mit freien Alpenlandschaften würde sich das Bündnerland künftig als verschandelte Gegend präsentieren.
Mit dem Richtplanverfahren werden die Mitspracherechte der Gemeinden und der Bürgerinnen und Bürger ausgehebelt. Da solche gigantische Windkraftanlagen Gefahren und Beeinträchtigungen für alle Bewohnerinnen und Bewohner in der Nähe bilden (z. B. Feuer, Eiswurf, Infraschall, Beschattung, Lichtverschmutzung, Verkehr) soll rasch ein erweiterter Mindestabstand eingeführt werden. Ausserhalb des Kantons Graubünden sind zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner bereits gewisse Abstandsregelungen vorhanden. So gilt in Deutschland ein genereller Mindestabstand von 1000m, im Kanton Baselland wird im Richtplan ein Mindestabstand von 700m vorgesehen und die Gemeinde Hagenbuch ZH hat soeben an der Gemeindeversammlung einen Mindestabstand von 1000m beschlossen. Das Bundesgericht hat die Rechtsmässigkeit solcher Vorschriften bestätigt (1C_149/2021, Urteil vom 25 August 2022).
Für den Schutz der Natur gibt es bereits strenge Vorschriften (Fledermäuse, Vögel, Bäume, Wildtiere etc.) jedoch spielt der Schutz des Menschen bei der Planung von Windkraftanlagen offenbar kaum eine Rolle. Die Lärmschutzverordnung stammt aus dem Jahr 1986 und die Normen zur Beurteilung von Windkraftanlagen beziehen sich auf maximal 30m hohe Windturbinen. Heute werden in der Schweiz jedoch Windturbinen mit 150m Höhe und in Deutschland bereits mit 250m Höhe gebaut. Es ist daher mehr als nur angebracht, dass auch der Kanton Graubünden moderne Abstandsregelungen einführt.
Die Unterzeichnenden fordern die Regierung auf:
Bei der Planung und dem Bau von Windenergieanlagen (Nabenhöhe ab 30m) ist ein Mindestabstand zwischen einer zeitweisen oder dauerhaft genutzten Liegenschaft von 1000m einzuhalten.
Klosters, 15. Juni 2023
Grass, Hug, Gort, Adank, Bärtsch, Brandenburger, Butzerin, Candrian, Casutt, Cortesi, Della Cà, Dürler, Favre Accola, Hefti, Koch, Krättli, Lehner, Metzger, Morf, Rauch, Roffler, Salis, Sgier, Stocker