Im Tages-Anzeiger vom 19. April 2022 ist auf Seite 15 ein Bericht über eine neue Zonenregelung im Kanton Zürich erschienen, welche die Zürcher Gemeinden vor neue Herausforderungen betreffend Raumplanung beziehungsweise Zonenplanung stellt. Die neue Praxisregelung des Kantons Zürich stellt den Verbleib von noch verfügbaren Bauparzellen in Weilern oder sogenannten Aussenwachten von Gemeinden rechtlich in Frage. Die neue Regelung soll dem Prinzip des raumplanerischen Ziels der inneren Verdichtung entsprechen und wird begründet mit, Zitat, «Es sei nicht zielführend, dass eine wesentliche bauliche Entwicklung in den eigentlichen Weilern stattfinde». In diesem Sinne soll in den betroffenen Weilern auf heute noch verfügbaren Bauparzellen nicht mehr gebaut werden dürfen und diese sollen entsprechend als «Nichtbauzonen» gelten. Gemäss dem Bundesrat seien Neubauten dort «unzulässig».
Diese Praxisänderung hat die Baudirektion des Kantons Zürich aufgrund einer Anweisung des Bundesrats im Zusammenhang mit der Genehmigung des überarbeiteten kantonalen Richtplans erlassen. Von dieser Praxisänderung sind von rund 300 Kleinsiedlungen ca. 130 Weiler betroffen und sie stellt die entsprechenden Gemeinden vor im Moment noch nicht abschätzbare Probleme.
Der Richtplan KRIP-S des Kantons Graubündens beziehungsweise die Anpassung Raumkonzept und Siedlung wurde vom Bundesrat am 10. April 2019 mit Vorbehalten genehmigt. Im Prüfbericht zur Genehmigung ist explizit darauf verwiesen, dass die Inhalte der Anpassungen des Planungs- und Baugesetzes jedoch nicht Gegenstand der Prüfung und Genehmigung sind. Am 15. Juni 2019 beziehungsweise 21. Dezember 2021 hat die Regierung Anpassungen des kantonalen Richtplans im Bereich Siedlung (KRIP-S) aufgrund der Aufträge des Bundes gemäss Genehmigung vom 10. April 2019 verabschiedet.
Da der Kanton Graubünden auch über eine Vielzahl von Weilern beziehungsweise Kleinsiedlungen aufweist, stellen die Unterzeichnenden der Regierung folgende Fragen:
- Wie weit ist der Stand der Genehmigung durch den Bundesrat bezüglich den Richtplänen KRIP-S im Bereich Raumordnungspolitik (Kapitel 2) und Siedlung (Kapitel 5) des Kantons Graubünden?
- Gibt es im Kanton Graubünden auch solche «Weiler» im Sinne des Bundesrats? Wenn ja, um wie viele «Weiler» handelt es sich und welche Kriterien werden angewendet, um eine solche Häusergruppe als «Weiler» im Sinne des Bundes einzuteilen?
- Inwiefern könnte der Bundesrat im Kanton Graubünden ebenfalls eine solche Praxisänderung verfügen? Bestehen im Kanton Graubünden im Vergleich zum Kanton Zürich gewichtige Unterschiede, um nicht auch diese vom Bundesrat im Kanton Zürich angeordnete Praxisänderung berücksichtigen zu müssen?
Chur, 21. April 2022
Felix, Crameri, Weber, Alig, Berweger, Brandenburger, Casutt-Derungs, Censi, Danuser, Dürler, Engler, Flütsch, Gort, Hardegger, Hitz-Rusch, Jochum, Kienz, Lamprecht, Loepfe, Mittner, Müller (Susch), Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Ruckstuhl, Thomann-Frank, Thür-Suter, Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, Valär, Weidmann, Widmer-Spreiter (Chur), Wieland, Bürgi-Büchel, Costa, Gujan-Dönier, Patzen