Touristische Linien (Art. 18)
Kurzbeschrieb
Gemäss Art. 18 Abs. 1 GöV kann der Kanton an touristische Linien des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren.
Die touristischen Linien dürfen keinen unmittelbaren Erschliessungscharakter haben, keine Angebote des regionalen Personen- und Ortsverkehrs konkurrenzieren und müssen einen Umsteigeeffekt bewirken (Art. 18 Abs. 2 GöV).
Leitfaden Touristische Linien (Art.18)