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Gemäss Art. 6 des Fuss- und Wanderweggesetzes (FWG) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, signalisiert und unterhalten werden. Um die gemeinsame Investition von Gemeinden und Kanton im Umfang von bisher rund 13 Millionen Franken in die Signalisation der rund 11'000 km Wanderwege für den Sommertourismus nachhaltig nutzen zu können, muss die Qualität und damit der Unterhalt der Wegweisung wie auch der Wege selbst langfristig gewährleistet sein.

Zur Sicherstellung eines über den ganzen Kanton einheitlichen Qualitätsniveaus wird die Zustandskontrolle sinnvollerweise übergeordnet durch eine Fachorganisation anhand eines spezifischen Pflichtenheftes vorgenommen. Gemäss Art. 32 StrV ist Wanderwege Graubünden (WWGR) Fachorganisation des Kantons für die Belange des Wanderwegnetzes. Mit ihrem Beschluss Nr. 1727 vom 16. Dezember 2008 hat die Regierung ihre Absicht kundgetan, mit einer Leistungsvereinbarung WWGR mit der Zustandskontrolle des Wegnetzes zu beauftragen. Mit ihren dezentralen Bezirksleitern ist WWGR in der Lage, das Wegnetz im Frühjahr kostengünstig zu begehen, kleinere Schäden selbst auszubessern und grössere an die zuständigen Gemeinden zur Behebung weiter zu melden.

Die Kosten der übergeordneten Zustandskontrolle durch WWGR trägt der Kanton, die eigentlichen Unterhaltsaufwendungen gemäss Art. 58 StrG die Gemeinden, wobei die Werterhaltung der Signalisation gemäss Art. 31 und 32 StrV durch den Kanton subventioniert wird.