Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes und des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes
Die heutige kantonale Nachlasssteuer soll in eine Erbanfallsteuer umgewandelt und mit der kommunalen Erbanfallsteuer koordiniert werden.
Im geltenden Recht erhebt der Kanton eine Nachlass- und Schenkungssteuer und die Gemeinden können eine Erbanfall- und Schenkungssteuer erheben. Mit der Nachlasssteuer wird der steuerbare Nachlass – soweit er auf steuerpflichtige Empfänger entfällt – als Gesamtheit zu einem einheitlichen Satz von heute 10 Prozent besteuert. Mit der Erbanfallsteuer wird die Zuwendung an die einzelnen Erben erfasst und die Steuersätze hängen vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Aufgrund eines überwiesenen Auftrages des Grossen Rates soll der Kanton ebenfalls zu einer Erbanfall- und Schenkungssteuer wechseln.
Eröffnung: 23. November 2017
Frist abgelaufen: 28. Februar 2018