Die Rettungsdienste und Ambulanzstützpunkte des Kantons Graubünden verrechnen ihre Leistungen gemäss diesen Tarifen und Vorgaben direkt den Klienten. Die Klientin bzw. der Klient schuldet den Rechnungsbetrag dem Leistungserbringer (Rettungsdienst bzw. Ambulanzstützpunkt).
Die Versicherer vergüten den Klienten die entsprechenden Leistungen des Transport- und Rettungsdienstes bzw. Ambulanzstützpunktes gemäss dem Versicherungsumfang der Klienten und den entsprechenden Tarifverträgen. Die Leistungen im Transport- und Rettungswesen, die über die obligatorische Krankenversicherung gedeckt sind, sind limitiert (Art. 25 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG). Gestützt auf Art. 26 und 27 der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV) übernimmt die Krankenversicherung für Transporte und Rettungen in der Schweiz max. 50 Prozent der Transport- und Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von Fr. 500 bzw. Fr. 5‘000 übernommen. Klienten ohne eine Zusatzversiche-rung müssen 50% der Leistungen der Transport- und Rettungsdienste bzw. des Ambulanzstützpunkte selbst bezahlen.
Die Regierung hat den Tarifvertrag betreffend Leistungen für medizinisch notwendige Transporte und Rettungen gemäss KVG zwischen dem Bündner Spital- und Heimverband (BSH) und der Helsana Versicherungen AG, der Sanitas Grundversicherungen AG und der KPT Krankenkasse AG, gültig ab Januar 2014, mit Beschluss vom 6. Mai 2014 (Protokoll Nr. 460) genehmigt.
Die Regierung hat die Tarife zwischen tarifsuisse und den vom Bündner Spital- und Heimverband vertretenen Rettungsdiensten für medizinisch notwendige Transporte und Rettungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2014, während der Dauer des hoheitlichen Festsetzungsverfahrens mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (Protokoll Nr. 589) festgesetzt.