Die Bündner Regierung gibt den Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes zur Vernehmlassung frei. Nach mehr als 40 Jahren soll der Kanton Graubünden ein modernes Gemeindegesetz bekommen, das den Bündner Gemeinden grossen Gestaltungsspielraum lässt. Damit werden die Ziele der Gemeindereform berücksichtigt und die Gemeindeautonomie gestärkt.
Das heutige Gemeindegesetz trat am 1. Juli 1974 in Kraft. Seit nunmehr 42 Jahren hat sich das Gemeindegesetz weitgehend und in hohem Mass bewährt. Alleine das Alter des Gesetzes zwingt zwar nicht zu einer Revision. Verschiedene Teilrevisionen führten jedoch dazu, dass die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit gelitten haben. Die Revision bietet zudem die Möglichkeit und Chance, wesentliche und allgemeingültige Erkenntnisse aus der Rechtsprechung sowie der Praxis einfliessen zu lassen und Rechtslücken zu schliessen.
Die Bündner Gemeinden geniessen eine hohe Autonomie. Diesem Aspekt soll auch das totalrevidierte Gemeindegesetz Rechnung tragen; die Regelungsdichte soll nicht grösser werden. Durch Zusammenschlüsse von Gemeinden wird deren Autonomie zusehends gestärkt bzw. wiederhergestellt. Die Ziele der Gemeindereform (starke, autonome Gemeinden) widerspiegeln sich denn auch in der vorgeschlagenen Totalrevision des Gemeindegesetzes. Den Gemeinden soll ein möglichst grosser Gestaltungsspielraum für eigene Lösungen überlassen werden.
Das Gemeindegesetz soll weiterhin ein Rahmenerlass für die optimale Organisation der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bilden. Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden im totalrevidierten Gemeindegesetz keine übermässigen Einschränkungen der Organisationsautonomie vorgeschlagen. Dies entspricht auch dem
Auftrag Albertin betreffend Stärkung der Gemeinden. Kantonalrechtlich soll lediglich das geregelt werden, was zwingend einheitlich sein soll.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- In einer Parlamentsgemeinde soll nicht auch noch eine Gemeindeversammlung eingerichtet werden.
- Die Gemeindeexekutiven sollen entweder aus fünf oder sieben Mitgliedern bestehen.
- Der Gemeindevorstand soll Anpassungen an übergeordnetes Recht in eigener Kompetenz beschliessen könne, wenn kein gesetzgeberischer Spielraum besteht.
- Konsultativabstimmungen sollen aufgrund des kantonalen Rechts zulässig sein (d.h. es braucht keine kommunalgesetzliche Grundlage mehr dafür).
- Die Gemeindeversammlungen sollen wie die Parlamentssitzungen grundsätzlich öffentlich sein. Eine Ausstandspflicht sollen die Gemeinden nicht mehr vorsehen können.
- Vermögensauslagerungen von Bürgergemeinden sind (mit Ausnahme auf die politische Gemeinde) nicht mehr statthaft.
- Das Gesetz schreibt vor, was bei einer Auslagerung und bei der interkommunalen Zusammenarbeit zu beachten ist.
- Der Zusammenschluss von Gemeinden wird aufgrund der Erfahrungen des letzten Jahrzehnts konziser geregelt.
- Es sollen keine neuen Fraktionen als eigenständige Körperschaften gebildet werden können.
- Verschiedene Fristen werden an die heutige Zeit angepasst (Einberufung Gemeindeversammlung, Einreichen der Jahresrechnung).
Das Gesetz soll auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. Oktober 2016. Die Unterlagen dazu sind abrufbar im Internet unter
www.gr.ch/Laufende Vernehmlassungen.
Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail:
Barbara.Janom@dfg.gr.ch
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden