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Die Regierung hat die Botschaft betreffend Beitritt zur Teilrevision vom 23. November 2018 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zuhanden des Grossen Rats verabschiedet.

Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) ist ein zentrales Instrument der interkantonalen Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Einrichtungen. Alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein sind Mitglieder der IVSE, der Kanton Graubünden seit dem 1. April 2009.

Mit der IVSE wird geregelt, wer für die Kosten aufzukommen hat, wenn Kinder, Jugendliche oder Erwachsene in einer IVSE-anerkannten sozialen Einrichtung ausserhalb ihres Wohnkantons leben. Die IVSE kennt vier Bereiche (A, B, C, D). Der Bereich A regelt die Zusammenarbeit der Kantone und garantiert gleichzeitig eine zeitnahe und unkomplizierte Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in ausserkantonalen Einrichtungen. Im Kanton Graubünden fehlen aufgrund der geringen Fallzahlen spezialisierte Einrichtungen für bestimmte Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er ist deshalb auf ausserkantonale Einrichtungen angewiesen. Mit der IVSE wird sicherstellt, dass die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden in ausserkantonalen Einrichtungen ohne lange Verhandlungen und Diskussionen rasch möglich ist.

In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten über die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes eines Kindes, das in einer sozialen Einrichtung betreut wird. Unter anderem trug die Neuregelung des Sorgerechts per 1. Juli 2014 dazu bei. Aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in Fällen, in denen Eltern unterschiedliche Wohnsitze haben, befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des in einer Einrichtung betreuten Kindes am Ort der Einrichtung, was zu einer sinn- und zweckwidrigen Finanzierungszuständigkeit des Standortkantons der Einrichtung führt. Das Bundesgericht hat zudem in einem Entscheid diese Zweckwidrigkeit als Verhinderung oder zumindest übermässige Erschwerung von Bundesrecht betrachtet und die entsprechende IVSE-Regel für solche Fälle als nicht anwendbar erklärt.

Die Vereinbarungskonferenz (VK) der IVSE hat diesen Entwicklungen Rechnung getragen und am 23. November 2018 einer Teilrevision der IVSE, der die Unzulänglichkeit beseitigt, zugestimmt. Die Kantone haben die Teilrevision zu ratifizieren. Der Grosse Rat hat somit über den Beitritt zur teilrevidierten IVSE zu beschliessen. Die teilrevidierte IVSE wird von der VK innert eines Jahres, nachdem der Revision mindestens 18 Vereinbarungskantone beigetreten sind, in Kraft gesetzt.

Beilage:
Botschaft


Auskunftsperson:
Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. 081 257 23 01, E-Mail Marcus.Caduff@dvs.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Departement für Volkswirtschaft und Soziales
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