Gemäss Departementsverfügung des EKUD vom 15.06.2015 werden hospitalisierte Kinder per 01.01.2016 nicht mehr als SonderschülerInnen, sondern als RegelschülerInnen betrachtet. Für die Beschulung von RegelschülerInnen und somit auch für die Kosten der Spitalbeschulung sind die jeweiligen Schulträgerschaften der Gemeinden zuständig. Entsprechend müssen der jeweiligen Gemeinde die Vollkosten für die Beschulung im Spital sowie in der jugendpsychiatrischen Station KJP Graubünden verrechnet werden, d.h. ein Tarif von CHF 125.- pro Schultag. Für die Schulträgerschaft der Gemeinden bedeutet dies Mehrkosten gegenüber der alten Regelung von CHF 104.- pro Schultag. In absoluten Zahlen fallen Mehrkosten von ca. CHF 150'000.- (Durchschnitt Schultage 2013 und 2014) für die Gemeinden an. Im Gegenzug wurden die Mehrkosten bei der Berechnung der Pauschalen pro Schüler, welche der Kanton an die Gemeinden zahlt, so berücksichtigt, dass die Gemeinden in der Summe die Mehrkosten vergütet erhalten. Je nach Anfall an Spitaltagen der eigenen Schulgemeinde kann es daher zu Unter- oder Überdeckungen kommen.
Gemäss alter Regelung wurde medizinisch beurteilt, ob ein hospitalisiertes Kind beschulungsfähig ist. Bei Bejahung dieser Frage setzte die Beschulung im Spital ein. Den Schulträgerschaften in den Gemeinden wurde der Tarif von CHF 21.- pro Schultag verrechnet, ein Betrag welcher meist anstandslos bezahlt wurde.
Die Erfahrung zeigt, dass etwa 50% der angefallenen Schultage der hospitalisierten Kinder mit der neuen Regelung nicht mehr bezahlt werden mit dem Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage. Die Einholung eines Entscheids des Spitals bei der jeweiligen Schulträgergemeinde ist in der Praxis nicht umsetzbar. Erstens würde es sich dabei um einen unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand handeln. Zweitens muss der Beschulungsentscheid innerhalb von 24 Stunden bis max. 48 Stunden erfolgen, was bei den Schulträgerschaften zu einer völlig praxisfremden Situation führen würde.
Während früher praktisch in der ganzen Schweiz die Spitalschulen als Sonderschulen geführt wurden, hat sich dies heute in vielen Kantonen geändert, so beispielsweise im Kanton Zürich und in anderen Ostschweizer Kantonen. Im Kanton Zürich sind die Spitalschulen seit 2011 als eigenständige Bildungsangebote im Volksschulgesetz verankert. Die entsprechende Verordnung sieht folgendes vor:
• Beschult werden Kinder und Jugendliche im Volksschulalter, d.h. auch die Jugendlichen der Untergymnasien, deren Spitalaufenthalt voraussichtlich mindestens eine Woche dauert.
• Der Entscheid über die Beschulung erfolgt durch die Spitalschule, die Schulträgerschaften werden entsprechend informiert.
• Bei ausserkantonalen SchülerInnen wird vorab bzw. möglichst zeitnah eine Kostengutsprache eingeholt.
1. Die Unterzeichnenden fordern die Regierung auf, die gesetzliche Grundlage im Schulgesetz zu schaffen, welche das Führen einer Spitalschule bzw. eines Spitalkindergartens durch die Leistungserbringer im Gesundheitswesen mit entsprechendem Leistungsauftrag regelt. Die entsprechende Anpassung des Gesetzes ist so vorzunehmen, dass:
a) Der Entscheid über die Beschulung durch die Spitalschule ab dem 5. Tag erfolgt und die Schulträgerschaft zu informieren ist.
b) Den Schulträgerschaften der jeweiligen Gemeinden und dem Kanton je hälftig die Vollkosten in Rechnung gestellt werden. Der Vollkostentarif periodisch durch das Amt für Volksschule und Sport zu genehmigen ist.
2. Die Unterzeichnenden fordern zudem die Regierung auf, die gesetzliche Grundlage auch hinsichtlich der Schüler der Mittel- und Berufsschulen entsprechend vorstehender Ziff. 1 analog zum Kanton Zürich zu schaffen, wobei den für Mittelschulen und Berufsbildung zuständigen Ämtern die Vollkosten in Rechnung gestellt werden.
Chur, 19. Oktober 2016
Calouri, Bucher-Brini, Casty, Albertin, Atanes, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Caduff, Cahenzli-Philipp, Casanova-Maron (Domat/Ems), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Clalüna, Darms-Landolt, Dermont, Dosch, Epp, Fasani, Florin-Caluori, Foffa, Gartmann-Albin, Geisseler, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Jaag, Jeker, Kunfermann, Locher Benguerel, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Michael (Donat), Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Paterlini, Perl, Pult, Sax, Schneider, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, von Ballmoos, Waidacher, Widmer-Spreiter, Wieland, Zanetti, Berther (Segnas), Bonderer, Cantieni, Engler (Surava), Gugelmann, Horrer, Natter, Pfister, Ruckstuhl, Vassella