Im vergangenen Monat hat der Grosse Rat des Kantons Waadt entschieden, ein Bettelverbot einzuführen. Der Kanton Graubünden kennt ein solches Verbot bereits seit 2004. Im Hinblick auf die bevorstehende Teilrevision des Polizeigesetzes ist eine Überprüfung auf die Wirkung des entsprechenden Artikels angebracht. Die Unterzeichnenden erbitten die Regierung deshalb, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Bussen pro Jahr wurden seit Einführung des Verbots auf kantonaler Ebene wegen Bettelns gesprochen?
2. Wie viele dieser Bussen konnten eingebracht werden, wie viele waren uneinbringlich?
Die exakte Formulierung des Bettelverbots in Art. 36j des Polizeigesetzes lautet:
„Wer aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit bettelt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln anhält, wird mit Busse bestraft.“
Die Begriffe „Arbeitsscheu“ und „Liederlichkeit“ tauchen in der schweizerischen Rechtsgeschichte insbesondere im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen auf. So beispielsweise als Begründung für Einweisungen in Arbeitsanstalten.
Es stellt sich deshalb eine weitere Frage:
3. Wie beurteilt die Regierung die Begriffe „Arbeitsscheu“ und „Liederlichkeit“ im historischen Kontext?
Chur, 19. Oktober 2016
Perl, Pult, Locher Benguerel, Atanes, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Cahenzli-Philipp, Caviezel (Chur), Deplazes, Dermont, Dosch, Gartmann-Albin, Jaag, Monigatti, Niederer, Thöny, von Ballmoos, Cantieni, Degiacomi, Horrer, Ruckstuhl, Vassella