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Session: 13.06.2017

Immer häufiger kommt es bei vermögenden Personen dazu, dass sie eine Überschreibung ihres Eigentums durch einen Erbvorbezug oder eine Schenkung an potenzielle Erben oder Dritte veranlassen. Ein derartiger Vermögensverzicht wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen, welche beispielsweise zur Finanzierung von Pflegeheimaufenthalten notwendig wären, angerechnet. Findet eine Kürzung oder gar eine Leistungssperre der Ergänzungsleistungen aufgrund eines Vermögensverzichts statt, kann in einem weiteren Schritt die Sozialhilfe angerufen werden. Der Sozialdienst klärt in diesem Zusammenhang die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ab: „Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.“ Günstige Verhältnisse liegen gemäss SKOS-Richtlinien vor, wenn ein steuerbares Einkommen von über 120 000 Franken (Verheiratete: 180 000 Franken) pro Jahr erzielt wird. Beim steuerbaren Vermögen gilt ein Freibetrag von 250 000 Franken (Verheiratete: 500 000 Franken). Die Hürde der Verwandtenunterstützung ist demnach hoch. Ein Rechtsmissbrauch, welcher eine Kürzung der Leistungen ermöglichen würde, ist auch kaum nachweisbar (Art. 11 lit. b Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz; BR 546.270). Somit kommt es immer häufiger vor, dass die Sozialhilfe und damit die Allgemeinheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Rentnerinnen und Rentner finanziell unterstützt, obschon Vermögen vorhanden war.

Mit solch stossenden Situationen sehen sich nicht nur die Gemeinde Davos, sondern auch viele andere Gemeinden konfrontiert (vgl. auch Beitrag in der SKOS-Line 2/16 „Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht“ von Heinrich Dubacher). Der Kanton Luzern hat als Reaktion auf diese Problematik in seinem neuen Sozialhilfegesetz vom 16. März 2015 eine Bestimmung aufgenommen, wonach bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen angerechnet werden. Pro Jahr werden 10 000 Franken als Einnahme angerechnet. Vorbehalten bleibt das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen (vgl. § 32 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern und dazugehörige Verordnung). Der Grosse Rat des Kantons Bern hat sich dazu entschieden, einen entsprechenden parlamentarischen Vorstoss anzunehmen und die Grenzbeträge für die Verwandtenunterstützungspflicht in Fällen des Vermögensverzichts herabzusetzen. (Motion Nr. 236-2015; Geschäftsnummer 2015.RRGR.897; https://www.gr.be.ch/gr/de/index/geschaefte/geschaefte/suche/geschaeft.gid-7744c7a27865427e987ad27d551ac409.html)

Wir bitten die Regierung, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Lösungen oder Vorschläge sieht die Regierung, damit ein Verzicht von Vermögen nicht dazu führt, dass die Sozialhilfe die Tarife bei Alters- und Pflegeheimaufenthalten mitfinanzieren muss?

2. Besteht die Absicht, ähnlich wie in den Kantonen Bern und Luzern, rechtliche Grundlagen zu schaffen, um Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen bzw. die Beträge der SKOS-Richtlinien im Zusammenhang mit der Verwandtenunterstützungspflicht herabzusetzen?

Chur, 13. Juni 2017

Caviezel (Davos Clavadel), Mani-Heldstab, Alig, Berther (Disentis/Mustér), Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caduff, Cahenzli-Philipp, Casanova (Ilanz), Casanova-Maron (Domat/Ems), Casty, Casutt-Derungs, Danuser, Della Vedova, Dermont, Dosch, Engler, Felix (Scuol), Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hardegger, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Jenny, Kasper, Komminoth-Elmer, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Märchy-Caduff, Michael (Castasegna), Papa, Pedrini, Perl, Sax, Schneider, Steck-Rauch, Steiger, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Toutsch, Troncana-Sauer, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), von Ballmoos, Wieland, Berther (Segnas), Föhn, Geisseler Severin

Antwort der Regierung

Die Verwandtenunterstützungspflicht ist bundesrechtlich in Art. 328 und 329 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geregelt. Sie ist im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse vom eidgenössischen Parlament stark eingeschränkt worden. Seit dem 1. Januar 2000 sind einzig noch Verwandte in auf- und absteigender Linie unterstützungspflichtig, und auch dies nur, wenn sie selber „in günstigen Verhältnissen“ leben (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Die Unterstützungspflicht der Geschwister wurde abgeschafft. Mit Entscheid 5C.186/2006 vom 21. November 2007 wurden die „günstigen Verhältnisse“ durch das Bundesgericht konkretisiert. Das Bundesgericht schränkte die Verwandtenunterstützungspflicht auf Wohlhabende ein. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wurden aufgrund des Bundesgerichtsentscheids angepasst. Bei den genannten Grenzwerten in den SKOS-Richtlinien handelt es sich allerdings lediglich um Empfehlungen. Da die „günstigen Verhältnisse“ nicht abschliessend konkretisiert werden können, empfiehlt das kantonale Sozialamt den Gemeinden in jedem Fall mit den Begünstigten bzw. den Kindern Kontakt aufzunehmen und ihnen eine monatliche Unterstützungsleistung nahe zu legen.

Zu Frage 1: Alters- und Pflegeheimaufenthalte betreffen in der Regel Personen im AHV-Alter. Die Sozialhilfe kommt in diesen Fällen zum Tragen, wenn die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV (EL) für die Finanzierung nicht ausreichen. Die Sozialhilfebehörden im Kanton Graubünden mussten in den letzten Jahren im Durchschnitt bei zehn Fällen pro Jahr für die Existenzsicherung aufkommen, weil aufgrund eines Vermögensverzichts keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen gewährt wurden. Dies entspricht rund 0,7 Prozent der Personen, welche pro Jahr Sozialhilfe benötigt hatten. Pro Fall ergaben sich durchschnittliche Kosten von rund 21 000 Franken pro Jahr (Basis: Sozialer Lastenausgleich 2009–2015 und Sozialhilfestatistik 2009–2015).

Lösungsansätze für diese Problematik sind eine obligatorische Pflegeversicherung, Einschränkungen im Bereich der Schenkung, des Übertrags oder des Verkaufs von Eigentum sowie die Anrechnung des Vermögensverzichts bei der Festlegung der Sozialhilfe.

Eine obligatorische Pflegeversicherung wird auf Bundesebene im Rahmen der "Strategie Langzeitpflege" diskutiert, die Finanzierungslösung ist allerdings offen. Entscheidungen sind kurzfristig nicht zu erwarten.

Einschränkungen im Bereich der Schenkung, des Übertrags oder des Verkaufs von Eigentum liegen in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Kanton Graubünden kann keine Bestimmungen erlassen, welche Vermögensübertragungen unterbinden würde, falls die Person, welche Vermögen überträgt, zukünftig bedürftig werden sollte.

Die Anrechnung des Vermögensverzichts in der Sozialhilfe kann durch den Kanton festgelegt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Sozialhilfe als letztes Auffangnetz die materielle Grundsicherung Bedürftiger sicherstellen muss. Wer nicht hinreichend oder rechtzeitig für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann, hat Anspruch auf Sozialhilfe. In den SKOS-Richtlinien ist vorgesehen, dass diese Hilfe nicht von den Ursachen einer Notlage abhängig gemacht werden darf (A.4 SKOS-Richtlinien). Aktuell haben Gemeinden die Möglichkeit, bei einer Person, welche nach einem Vermögensverzicht Sozialhilfe benötigt, die Leistungen zu reduzieren. Einerseits kann bei Personen in einem Privathaushalt eine verhältnismässige Reduktion des Grundbedarfs vorgenommen werden. Andererseits kann sich die Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen bei Heimaufenthalten am unteren Rand der zulässigen Bandbreite bewegen (B.2.5 SKOS-Richtlinien). Die Bandbreite bewegt sich zwischen Fr. 255.- und Fr. 510.- pro Monat, was umgerechnet Fr. 8.35 bis Fr. 16.75 pro Tag bedeutet.

Zu Frage 2: Die Regelung des Kantons Luzern erlaubt die Anrechnung von Vermögen, auf das in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches um wirtschaftliche Unterstützung verzichtet wurde. Bei EL-Bezügerinnen und Bezügern wird der Betrag, der beim Anspruch auf EL bereits angerechnet wurde, bei der Berechnung des Anspruches auf wirtschaftliche Unterstützung (Sozialhilfe) nicht nochmals angerechnet. Bei Alters- und Pflegeheimaufenthalten hat die Regelung des Kantons Luzern damit eine eingeschränkte Wirkung.

Die SKOS-Richtlinien zur Verwandtenunterstützung sind für Behörden und Gerichte nicht verbindlich. Was „günstige Verhältnisse“ sind, bestimmt sich ausschliesslich nach Bundeszivilrecht. Eine Geltendmachung der Verwandtenunterstützung unter den empfohlenen Grenzwerten der SKOS ist grundsätzlich möglich. Die Herabsetzung der Grenzwerte der SKOS Richtlinien, wie dies im Kanton Bern angestrebt wird, garantiert allerdings keine Durchsetzbarkeit der Verwandtenunterstützung vor dem Zivilgericht. In einem Streitfall werden die Zivilgerichte den Begriff der günstigen Verhältnisse auslegen und die geschuldeten Beiträge im Streitfall festlegen.

Die Regierung missbilligt, wenn in Folge eines Vermögensverzichts Sozialhilfe beansprucht wird. Sie wird deshalb eine Regelung prüfen.

31. August 2017