Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz erstellt und führt der Kanton Graubünden ein kantonales Inventar von schutzwürdigen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten (Art. 4 KNHG). Die Inventarisierung bildet dabei die Grundlage für die Erhaltung und die Pflege des baulichen Kulturerbes.
Zurzeit werden die Inventarlisten für das gesamte Kantonsgebiet erstellt. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden erst sehr spät im Inventarisierungsprozess miteinbezogen. Häufig erfahren diese erst bei einem Verkauf der Liegenschaft oder bei baulichen Massnahmen, dass ihr Gebäude im Inventar figuriert. Meistens sinkt dadurch das Käuferinteresse und bauliche Verzögerungen sind naturgemäss die Folge. Wichtig in diesem Zusammenhang: Eine Einsprache gegen das Inventar ist nicht möglich.
Die kantonale Gesetzgebung schreibt vor, dass im Falle einer bestätigten Schutzvermutung die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu informieren sind. Art. 5 KNHG Abs. 1 führt aus: «Der Kanton legt neue Inventare sowie Nachführungen in den betroffenen Gemeinden und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden benachrichtigt.»
Der Erhalt des baukulturellen Erbes steht nicht zur Diskussion, ebenso wenig die Inventarisierung an sich.
Hingegen scheint die Information der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und deren Mitwirkung problematisch. Wenn die Eigentümer zu spät erfahren, dass sie im Inventar aufgeführt sind und bei der Erstellung nicht mitwirken konnten, entstehen mehr Probleme als wenn man diese frühzeitig, persönlich informieren und in die Erstellung miteinbeziehen würde.
Die Unterzeichnenden beauftragen deshalb die Regierung, die Inventarisierung so zu regeln, dass die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer aber auch die mit der Ortsplanung betreuten Gemeindebehörden von Beginn an in den Inventarisierungsprozess einbezogen werden. Dies setzt eine schriftliche Benachrichtigung der Betroffenen voraus, wie sie auch vom kantonalen Gesetz vorgesehen ist. Die Gemeindebehörden sind so einzubinden, dass Siedlungsanalysen des Kantons im Beisein mit einem Vertreter der Gemeinde stattzufinden haben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Gemeindebehörden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zeitnah über die Aufnahme in das kantonale Inventar und damit über einen möglichen Schutzstatus ihres Eigentums informieren können. Weiter ist den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer eine Einsprachemöglichkeit gegen die Inventarisierung zu gewähren, damit ein Objekt bei bestätigten Schutzstatus vollständig bereinigt in die Ortsplanung Eingang finden kann.
Chur, 13. Februar 2019
Bigliel, Crameri, Niggli-Mathis (Grüsch), Berther, Berweger, Brandenburger, Brunold, Cahenzli-Philipp, Cantieni, Casutt-Derungs, Cavegn, Claus, Della Cà, Derungs, Dürler, Engler, Fasani, Favre Accola, Felix, Florin-Caluori, Flütsch, Föhn, Giacomelli, Gort, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Hohl, Holzinger-Loretz, Kasper, Kienz, Kohler, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Loepfe, Loi, Marti, Mittner, Niggli (Samedan), Noi-Togni, Pfäffli, Ruckstuhl, Rüegg, Schmid, Schneider, Schutz, Tanner, Thomann-Frank, Thür-Suter, Tomaschett (Breil), Waidacher, Weber, Weidmann, Widmer (Felsberg), Wieland, Zanetti (Landquart), Collenberg, Holliger, Renkel