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Session: 22.10.2019

In der Augustsession 2019 behandelte der Grosse Rat die Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden. Diese Vorlage beruht auf einer Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das neue, harmonisierte Bundessteuerrecht und sieht unter anderem die Senkung der Gewinnsteuern für juristische Personen vor. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen fallen auch in den Gemeinden an.

Während des Vernehmlassungsverfahrens wurde vom National- und Ständerat Art. 196 Abs. 1bis DBG geändert, welcher von den Kantonen eine angemessene Abgeltung für die Gemeinden vorsieht. Mit der konkreten Ausgestaltung der STAF-Vorlage schlägt die Regierung des Kantons Graubünden die Abgeltung über den Ressourcenausgleich im kantonalen Finanzausgleich vor. Diese Änderung der Berechnungsgrundlage für den Ressourcenausgleich wird vom Grossen Rat erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.

In der Botschaft schreibt die Regierung: „Die Kompensation über den Finanzausgleich zeigt insgesamt über alle Gemeinden das gewünschte Resultat. Sie hat aber keinen direkten Bezug zu den Mindereinnahmen einer einzelnen Gemeinde aus der Senkung der Gewinnsteuer.“ Die Entschädigung der Gemeinden muss aber gemäss Bundesvorlage einen direkten Zusammenhang zu den Mindereinnahmen gemäss STAF-Vorlage aufweisen und die betroffenen Gemeinden sollten nach den effektiven Mindereinnahmen gemäss einem neu auszuarbeitenden Modell entschädigt werden.

Für eine differenzierte Umsetzung des Bundesrechts beauftragen wir die Regierung wie folgt:

Es ist dem Grossen Rat ein Vorschlag zu unterbreiten, der die Abgeltung gemäss Art. 196 Abs. 1bis DBG zugunsten jeder Gemeinde jährlich im Verhältnis ihrer konkreten Mindereinnahmen infolge der Senkung des Gewinnsteuersatzes von 5.5% auf 4.5% (Art. 87 Abs. 1 StG) zu den konkreten Mindereinnahmen aller Gemeinden infolge dieser Gewinnsteuersatzsenkung vorsieht.

Die Abgeltung ist jährlich neu zu berechnen auf der Basis der effektiven Mindereinnahmen aus der erwähnten Senkung des Gewinnsteuersatzes pro Gemeinde und der hälftigen effektiven Mehreinnahmen des Kantons aus der direkten Bundessteuer. Soweit nötig, ist dem Grossen Rat eine entsprechende Anpassung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zu unterbreiten.

Sofern nach Ansicht der Regierung sachdienlich, ist ein befristetes Modell vorzuschlagen, das nach Ablauf der Frist von einer Kompensation über den Ressourcenausgleich abgelöst wird.

Chur, 22. Oktober 2019

Kohler, Marti, Aebli, Berther, Berweger, Caluori, Casty, Cavegn, Caviezel (Davos Clavadel), Crameri, Ellemunter, Florin-Caluori, Giacomelli, Hardegger, Hitz-Rusch, Kienz, Kunfermann, Lamprecht, Märchy-Caduff, Natter, Papa, Ruckstuhl, Rüegg, Schneider, Thür-Suter, von Ballmoos, Widmer (Felsberg), Zanetti (Sent)

Antwort der Regierung

Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), welches am 19. Mai 2019 vom Souverän angenommen und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt wurde, hat der Gesetzgeber Art. 196 Abs. 1bis ins Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) aufgenommen. Nach dieser Bestimmung werden die Kantone verpflichtet, die Gemeinden für die Ausfälle aus der STAF-Vorlage angemessen abzugelten. Die konkrete Ausgestaltung dieser Abgeltung überlässt der Bundesgesetzgeber den Kantonen.

In der Umsetzung der STAF-Vorlage im kantonalen Recht hat die Regierung nach intensiver Suche nach einem gerechten Modell vorgeschlagen, diese Abgeltung über den interkommunalen Finanzausgleich vorzunehmen, wozu aber keine Gesetzesänderung erforderlich sei (Botschaft zur Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes, Heft Nr. 3 / 2019 – 2020, S. 82 ff.). Dieser Vorschlag wurde in der grossrätlichen Debatte vereinzelt diskutiert, blieb aber ohne Gegenvorschlag, so dass die Abgeltung ab dem Rechnungsjahr 2021 über den interkommunalen Finanzausgleich, konkret über eine Aufstockung der Mittel für den Ressourcenausgleich von rund sieben Millionen Franken erfolgen wird.

Der Auftrag Kohler fordert eine Abgeltung auf der Basis der effektiven Mindereinnahmen aus der Gewinnsteuersenkung. Er basiert auf einer statischen Betrachtung und übersieht, dass mit der Gewinnsteuersenkung vor allem der Erhalt der bestehenden Unternehmungen, weitere Investitionen dieser Unternehmungen und (in geringerem Masse) der Zuzug neuer Unternehmungen angestrebt wurde. Eine erhebliche Betriebserweiterung einer bestehenden Unternehmung oder der Zuzug einer neuen Unternehmung mit beträchtlichen Gewinnen und Gewinnsteuern würde nun dazu führen, dass auch auf diesen zusätzlichen Gewinnen nicht vorhandene Mindereinnahmen kompensiert werden müssten. Würde beispielsweise der ganze Industriepark Vial in den kommenden Jahren belebt, hätte dies eine markante Verschiebung der insgesamt zu verteilenden Mittel aus der direkten Bundessteuer nach Domat/Ems zur Folge. Gleiches gilt für die heutigen Domizil-, Holding- und gemischten Gesellschaften, welche den privilegierten Steuerstatus verlieren. Sollten diese mehrheitlich in Chur angesiedelten Unternehmungen den Sitz am heutigen Standort beibehalten und die Gewinne neu voll in Chur versteuern, müssten auch auf diesen zusätzlichen Gewinnsteuern Kompensationszahlungen geleistet werden. Diese Verlagerung der Mehreinnahmen aus der direkten Bundessteuer auf die starken Unternehmensstandorte lehnt die Regierung ab. Sie ist weder sachlich richtig, noch vom Bundesgesetzgeber so gewollt.

Der finanzielle Ausgleich zwischen den Gemeinden erfolgt über den Finanzausgleich. Das Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (BR 730.200) wurde in der heutigen Form auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt und wird derzeit einer Wirksamkeitsüberprüfung unterzogen. Allenfalls notwendige Anpassungen, die den Ressourcenausgleich spezifischer austarieren, können in diesem Rahmen umgesetzt werden. Es soll aber verhindert werden, dass ein zusätzliches, kompliziertes Ausgleichssystem geschaffen wird, welches zu mehr Verwaltung führen würde. Die Beratung dieses Geschäfts durch den Grossen Rat ist für die Oktobersession 2020 geplant.

Der Auftrag Kohler schlägt als Eventualantrag ein befristetes Modell vor, um dann zu einer Kompensation über den Ressourcenausgleich zu wechseln. Dabei wird übersehen, dass für die geforderte Kompensationsregelung erst noch eine gesetzliche Grundlage mit inhaltlich nicht erkennbarer Ausgestaltung geschaffen werden müsste und auf das erste Ausgleichsjahr 2021 nicht bereit wäre. Eine Übergangsregelung ist damit schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

20. Dezember 2019