In der Augustsession 2019 behandelte der Grosse Rat die Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden. Diese Vorlage beruht auf einer Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das neue, harmonisierte Bundessteuerrecht und sieht unter anderem die Senkung der Gewinnsteuern für juristische Personen vor. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen fallen auch in den Gemeinden an.
Während des Vernehmlassungsverfahrens wurde vom National- und Ständerat Art. 196 Abs. 1bis DBG geändert, welcher von den Kantonen eine angemessene Abgeltung für die Gemeinden vorsieht. Mit der konkreten Ausgestaltung der STAF-Vorlage schlägt die Regierung des Kantons Graubünden die Abgeltung über den Ressourcenausgleich im kantonalen Finanzausgleich vor. Diese Änderung der Berechnungsgrundlage für den Ressourcenausgleich wird vom Grossen Rat erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.
In der Botschaft schreibt die Regierung: „Die Kompensation über den Finanzausgleich zeigt insgesamt über alle Gemeinden das gewünschte Resultat. Sie hat aber keinen direkten Bezug zu den Mindereinnahmen einer einzelnen Gemeinde aus der Senkung der Gewinnsteuer.“ Die Entschädigung der Gemeinden muss aber gemäss Bundesvorlage einen direkten Zusammenhang zu den Mindereinnahmen gemäss STAF-Vorlage aufweisen und die betroffenen Gemeinden sollten nach den effektiven Mindereinnahmen gemäss einem neu auszuarbeitenden Modell entschädigt werden.
Für eine differenzierte Umsetzung des Bundesrechts beauftragen wir die Regierung wie folgt:
Es ist dem Grossen Rat ein Vorschlag zu unterbreiten, der die Abgeltung gemäss Art. 196 Abs. 1bis DBG zugunsten jeder Gemeinde jährlich im Verhältnis ihrer konkreten Mindereinnahmen infolge der Senkung des Gewinnsteuersatzes von 5.5% auf 4.5% (Art. 87 Abs. 1 StG) zu den konkreten Mindereinnahmen aller Gemeinden infolge dieser Gewinnsteuersatzsenkung vorsieht.
Die Abgeltung ist jährlich neu zu berechnen auf der Basis der effektiven Mindereinnahmen aus der erwähnten Senkung des Gewinnsteuersatzes pro Gemeinde und der hälftigen effektiven Mehreinnahmen des Kantons aus der direkten Bundessteuer. Soweit nötig, ist dem Grossen Rat eine entsprechende Anpassung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zu unterbreiten.
Sofern nach Ansicht der Regierung sachdienlich, ist ein befristetes Modell vorzuschlagen, das nach Ablauf der Frist von einer Kompensation über den Ressourcenausgleich abgelöst wird.
Chur, 22. Oktober 2019
Kohler, Marti, Aebli, Berther, Berweger, Caluori, Casty, Cavegn, Caviezel (Davos Clavadel), Crameri, Ellemunter, Florin-Caluori, Giacomelli, Hardegger, Hitz-Rusch, Kienz, Kunfermann, Lamprecht, Märchy-Caduff, Natter, Papa, Ruckstuhl, Rüegg, Schneider, Thür-Suter, von Ballmoos, Widmer (Felsberg), Zanetti (Sent)