Die Fragen 1 bis 4 beziehen sich auf die Ausfallentschädigungen in der Kultur gestützt auf die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur; SR 442.15), welche bis am 20. September 2020 in Kraft war; die Frage 5 bezieht sich auf das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) und die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung; SR 442.15).
Zu Frage 1: Bei der Kulturförderung des Amts für Kultur sind bis zur Einreichfrist vom 20. September 2020 insgesamt 113 Gesuche um Ausfallentschädigung von 50 Kulturschaffenden und 63 Kulturunternehmen eingegangen.
Zu Frage 2: Es wurden an total 76 Kulturschaffende und Kulturunternehmen Ausfallentschädigungen in Höhe von Fr. 2 591 815.90 zugesprochen (Fr. 397 240.50 an 32 Kulturschaffende; Fr. 2 194 575.40 an 44 Kulturunternehmen). 10 Gesuche wurden zurückgezogen und 27 mangels Erfüllung der Kriterien gemäss COVID-Verordnung Kultur bzw. aufgrund bereits anderweitig erfolgter Entschädigung abgelehnt.
Zu Frage 3: Die Ausfallentschädigungen wurden auf Grundlage des Berechnungsmodells 2 des Bunds und der kantonalen Prioritätenordnung vorgenommen. Beim Modell 2 werden die effektiv budgetierten und entgangenen Einnahmen mit den nicht angefallenen budgetierten Kosten und den effektiv erhaltenen Entschädigungen verrechnet. Die Anwendung dieses Modells wurde mit dem Bund vereinbart. Die Ausfallentschädigung für Kulturschaffende musste auf Weisung des Bunds in allen Kantonen auf Grundlage von Modell 2 erfolgen. Die Prioritätenordnung sah vor, bisher von der Kulturförderung unterstützte Projekte, Kulturschaffende und Kulturunternehmen prioritär zu berücksichtigen. Ziel war es, grundsätzlich den vom Bund vorgegebenen möglichen Maximalbetrag von 80 Prozent des finanziellen Schadens auszurichten.
Zu Frage 4: In einer ersten Phase wurden ab Mitte Juli 2020 bei zahlreichen Gesuchen 70 Prozent des finanziellen Schadens mittels provisorischer Verfügung ausbezahlt. Da die Ausfallentschädigung subsidiär zu anderen Massnahmen (Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatzentschädigung, Versicherungsleistungen, Soforthilfen) war, mussten diese Entscheide für eine abschliessende Beurteilung abgewartet werden. Der Kanton hat alle definitiven Entscheide bis zum 21. Dezember 2020 getroffen und die Gesuchstellenden via Amts- resp. Departementsverfügung informiert.
Alle Ausfallentschädigungen wurden über das Rechnungsjahr 2020 ausbezahlt. Damit wurden die vom Bund vorgegebenen Fristen eingehalten. Alle bisher von der Kulturförderung unterstützen Gesuchstellenden erhielten eine definitive Ausfallentschädigung in Höhe der maximal möglichen 80 Prozent des finanziellen Schadens. Die Gesuchsbearbeitung im Amt für Kultur war zeitintensiv, da oft die in den Merkblättern geforderten Unterlagen fehlten oder aufwendige Rückfragen notwendig waren.
Zu Frage 5: Es sind weiterhin nicht rückzahlbare Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen vorgesehen. Kulturschaffende und Kulturunternehmen können für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung beantragen. Die Handhabung der Ausfallsentschädigung unter dem COVID-19-Gesetz und der Covid-19-Kulturverordnung erfolgt grundsätzlich analog derjenigen gemäss COVID-Verordnung Kultur (siehe Antwort zu Frage 3). Gemäss der aktuellen Prioritätenordnung sind vorderhand Ausfallentschädigungen in der Höhe von max. 60 Prozent des finanziellen Schadens vorgesehen. Sollten weniger Finanzmittel als angenommen beansprucht werden, ist eine Erhöhung dieses Prozentsatzes möglich.
13. Januar 2021