Im Oberengadin häufen sich die Fälle von abweichenden (oder sogenannten korrigierten) Veranlagungsverfügungen. Betroffen sind hauptsächlich ausländische Staatsangehörige, welche schon seit vielen Jahren mit ihren Familien im Oberengadin wohnen und oft im tiefen Lohnsegment tätig sind. Das Muster ähnelt sich in den einzelnen Fällen:
Die ausländischen Staatsangehörigen reichen fristgerecht ihre Steuererklärung ein und erhalten daraufhin eine davon stark abweichende Veranlagungsverfügung, welche zu massiv höheren Steuerbeträgen führt. Die Betroffenen intervenieren jeweils meist selbst, aber häufig erfolglos beim oder bei der veranlagenden Steuerkommissär/in, obwohl der Fehler der Korrektur offensichtlich ist. Beispielhaft können folgende Fehlkorrekturen aufgezählt werden:
- Miteinberechnung von Nebeneinkommen, welches bereits der Quellensteuer unterlag;
- Nichtanerkennung von Fahrspesen (insbesondere bei Schichtarbeit);
- Anerkennung nur der Fahrspesen für den öV und nicht für das Privatauto;
- grundlose Streichung des Wochenaufenthalts;
- Nichtanerkennung des Kinderabzugs;
- massiv überhöhte Aufrechnung einer ausländischen Wohnung;
- etc.
Die Betroffenen kamen jeweils erst mittels professioneller Hilfe zu ihrem Recht, obwohl die Beweise schon vorher vorlagen. Die Kosten der professionellen Hilfe mussten die Betroffenen selbst tragen. Aus all diesen Gründen stellen sich einige grundlegende Fragen zum internen Kontrollsystem (IKS) der kantonalen Steuerverwaltung bei abweichenden Veranlagungsverfügungen und Einsprachen.
Wir bitten daher die Regierung die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
- Wie hoch war die Anzahl von abweichenden Veranlagungsverfügungen pro Jahr, aufgeteilt in Regionen und/oder Gemeinden in den letzten zehn Jahren?
- Wie hoch war jeweils der Anteil der abweichenden Veranlagungsverfügungen ausländischer Staatsangehöriger am Total der abweichenden Veranlagungsverfügungen pro Jahr in den letzten zehn Jahren, aufgeteilt in Regionen und/oder Gemeinden?
- Erlässt eine abweichende Veranlagungsverfügung ein/e Steuerkommissär/in allein oder gilt das Vieraugenprinzip?
- Weshalb wird eine Einsprache von demselben bzw. derselben Steuerkommissär/in beantwortet? Gilt bei Einsprachen ein Vieraugenprinzip?
- Wie sieht das IKS der regionalen Steuerkommissariate generell aus?
Chur, 22. Oktober 2020
Preisig, Hohl, Weidmann, Baselgia-Brunner, Berweger, Brandenburger, Cahenzli-Philipp, Cantieni, Caviezel (Chur), Clalüna, Della Cà, Felix, Gartmann-Albin, Hardegger, Hofmann, Horrer, Koch, Lamprecht, Maissen, Müller (Felsberg), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Perl, Pfäffli, Rettich, Ruckstuhl, Rutishauser, Schwärzel, von Ballmoos, Wilhelm, Brändli Capaul, Bürgi-Büchel, Giudicetti, Pajic, Spadarotto, Tomaschett (Chur), Tscholl