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Session: 22.10.2020

Im Oberengadin häufen sich die Fälle von abweichenden (oder sogenannten korrigierten) Veranlagungsverfügungen. Betroffen sind hauptsächlich ausländische Staatsangehörige, welche schon seit vielen Jahren mit ihren Familien im Oberengadin wohnen und oft im tiefen Lohnsegment tätig sind. Das Muster ähnelt sich in den einzelnen Fällen:

Die ausländischen Staatsangehörigen reichen fristgerecht ihre Steuererklärung ein und erhalten daraufhin eine davon stark abweichende Veranlagungsverfügung, welche zu massiv höheren Steuerbeträgen führt. Die Betroffenen intervenieren jeweils meist selbst, aber häufig erfolglos beim oder bei der veranlagenden Steuerkommissär/in, obwohl der Fehler der Korrektur offensichtlich ist. Beispielhaft können folgende Fehlkorrekturen aufgezählt werden:

  • Miteinberechnung von Nebeneinkommen, welches bereits der Quellensteuer unterlag;
  • Nichtanerkennung von Fahrspesen (insbesondere bei Schichtarbeit);
  • Anerkennung nur der Fahrspesen für den öV und nicht für das Privatauto;
  • grundlose Streichung des Wochenaufenthalts;
  • Nichtanerkennung des Kinderabzugs;
  • massiv überhöhte Aufrechnung einer ausländischen Wohnung;
  • etc.

Die Betroffenen kamen jeweils erst mittels professioneller Hilfe zu ihrem Recht, obwohl die Beweise schon vorher vorlagen. Die Kosten der professionellen Hilfe mussten die Betroffenen selbst tragen. Aus all diesen Gründen stellen sich einige grundlegende Fragen zum internen Kontrollsystem (IKS) der kantonalen Steuerverwaltung bei abweichenden Veranlagungsverfügungen und Einsprachen.

Wir bitten daher die Regierung die nachfolgenden Fragen zu beantworten:

  1. Wie hoch war die Anzahl von abweichenden Veranlagungsverfügungen pro Jahr, aufgeteilt in Regionen und/oder Gemeinden in den letzten zehn Jahren?
  2. Wie hoch war jeweils der Anteil der abweichenden Veranlagungsverfügungen ausländischer Staatsangehöriger am Total der abweichenden Veranlagungsverfügungen pro Jahr in den letzten zehn Jahren, aufgeteilt in Regionen und/oder Gemeinden?
  3. Erlässt eine abweichende Veranlagungsverfügung ein/e Steuerkommissär/in allein oder gilt das Vieraugenprinzip?
  4. Weshalb wird eine Einsprache von demselben bzw. derselben Steuerkommissär/in beantwortet? Gilt bei Einsprachen ein Vieraugenprinzip?
  5. Wie sieht das IKS der regionalen Steuerkommissariate generell aus?

Chur, 22. Oktober 2020

Preisig, Hohl, Weidmann, Baselgia-Brunner, Berweger, Brandenburger, Cahenzli-Philipp, Cantieni, Caviezel (Chur), Clalüna, Della Cà, Felix, Gartmann-Albin, Hardegger, Hofmann, Horrer, Koch, Lamprecht, Maissen, Müller (Felsberg), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Perl, Pfäffli, Rettich, Ruckstuhl, Rutishauser, Schwärzel, von Ballmoos, Wilhelm, Brändli Capaul, Bürgi-Büchel, Giudicetti, Pajic, Spadarotto, Tomaschett (Chur), Tscholl

Antwort der Regierung

In der Anfrage wird einleitend erwähnt, dass sich die Fälle von "abweichenden (oder sogenannten korrigierten) Veranlagungsverfügungen" häufen.

Dazu weist die Regierung darauf hin, dass es dabei nicht um Veranlagungsverfügungen geht, die korrigiert werden mussten, sondern um Veranlagungsverfügungen, welche von den deklarierten Werten abweichen. Es werden verschiedene Konstellationen genannt, in denen sich die Fehler häufen sollen. Dazu hält die Regierung Folgendes fest:

  • Zu Nebeneinkommen, welches bereits der Quellensteuer unterlag: Es geht hier um Nebeneinkünfte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Sozialversicherungsanstalt (SVA) abgerechnet werden. Werden diese Einkünfte in der Steuererklärung deklariert und keine Abrechnung der SVA beigelegt, kann die Steuerverwaltung (STV) die Quellenbesteuerung nicht erkennen.
  • Zu Nichtanerkennung von Fahrspesen oder Anerkennung nur der Kosten des öV: Nach klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können nur die notwendigen Fahrkosten in Abzug gebracht werden und es ist die Aufgabe der STV, diese Notwendigkeit zu prüfen.
  • Zu grundlose Streichung des Wochenaufenthalts: Es geht hier um eine steuermindernde Tatsache, die vom Steuerpflichtigen bewiesen werden muss und die bei ungenügender Beweislage unberücksichtigt bleibt.
  • Zu Nichtanerkennung des Kinderabzugs: Es geht vermutlich um internationale Fälle, bei welchen geklärt werden muss, ob der Ehegatte in der Schweiz oder die Ehegattin im Ausland (bzw. umgekehrt) den Kinderabzug beanspruchen kann. Die STV orientiert sich hier an den Kinderzulagen, die ausgerichtet werden.
  • Zu massiv überhöhte Aufrechnung einer ausländischen Wohnung: Es geht hier um die Frage des satzbestimmenden Einkommens und Vermögens, wozu die Werte der ausländischen Wohnung vielfach geschätzt werden müssen, weil keine entsprechenden Werte vorliegen (z. B. Eigenmietwert).

Die Auflistung zeigt, dass es mehrheitlich um die Feststellung des massgebenden Sachverhalts geht, der im Veranlagungsverfahren nicht genügend geklärt werden konnte. Genau für solche Fragen gibt es das Einspracheverfahren, in dem rund 65 % der Einsprachen ganz und rund 15 % teilweise gutgeheissen werden. Die Unterstellung, ausländische Staatsangehörige würden schlechter behandelt, wird in aller Form zurückgewiesen. Es kann aber sein, dass sich in einem Einspracheverfahren die mangelnden Sprachkenntnisse der Betroffenen hinderlich auswirken.

Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt durch die Mitarbeitenden der kantonalen Steuerverwaltung sowie der kommunalen Steuerämter und Steuerallianzen. Im Bereich der nicht-selbständigerwerbenden Personen werden rund 75 % der Fälle durch die kommunalen Mitarbeitenden veranlagt, wofür der Kanton eine Entschädigung von rund sieben Millionen Franken ausrichtet.

Zu den Fragen 1 und 2: Die Steuerverwaltung führt keine Statistik zu den abweichenden Veranlagungsverfügungen bzw. nach Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen. Die IT-Applikation lässt entsprechende Auswertungen nicht zu.

Zu Frage 3: Die Veranlagungsverfügung wird vom zuständigen Mitarbeitenden allein erlassen; es gibt kein Vieraugenprinzip in der Veranlagung. Die Qualität wird durch verschiedene Massnahmen sichergestellt (siehe dazu die Antwort zu Frage 5).

Zu Frage 4: Die Einsprache wird von der veranlagenden Person entschieden, wenn es sich dabei um einen kantonalen Mitarbeitenden handelt. Das ist rechtlich zulässig und sachlich angebracht, weil die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist. Erfolgt die Veranlagung durch einen Mitarbeitenden der Gemeinde, wird die Einsprache durch den kantonalen Steuerkommissär bearbeitet. In diesen Fällen besteht ein Vieraugenprinzip.

Zu Frage 5: In den Aussenposten der kantonalen Steuerverwaltung gilt das gleiche IKS wie am Standort Chur. Die Qualitätsziele in der Veranlagung werden vor allem durch permanente Weiterbildung und umfassende Praxisfestlegungen erreicht. Die Mitarbeitenden in den Aussenposten werden gleich wie am Standort Chur durch ihre Teamleiter betreut, wodurch schwierige Fragestellungen, Einsprachen oder komplexere Anfragen gemeinsam beurteilt werden können.

21. Dezember 2020