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Session: 08.12.2021

Nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz KRG ist für eine ordentliche Bewilligung ausserhalb der Bauzone eine Bewilligung der kantonalen Behörde zwingend. Daraus ergibt sich, dass Bauten im vereinfachten Verfahren keine Bewilligung vom ARE benötigen.

Nach Art. 40 «Nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben» der KRVO gilt für das vereinfachte Verfahren:

«Sofern die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten werden, bedürfen folgende Bauvorhaben keiner Baubewilligung:

  1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt;
  2. Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
  3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
  4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial;
  5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m²;
  6. […]»

Mit einer für die Gemeindeautorität positiven Auslegung könnte vieles als Unterhalt angeschaut und ausgelegt und von den Gemeinden direkt genehmigt werden. Auch Punkt 4 lässt einen Spielraum im Sinne des Betrachters zu. Wenn man nun bei BAB mehr auf Gemeindeebene direkt entscheiden möchte, würden wir Folgendes begrüssen:

a. Änderungen im Innern sollten grundsätzlich Sache der Gemeinde sein. Die Gesetzgebung des Kantons ist diesbezüglich eindeutig.

b. Neueindeckungen von Dächern sollten grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinde liegen. Die Gesetzgebung des Kantons ist diesbezüglich «relativ» eindeutig.

c. Öffnungen/Fenster sollten bis zu einer gewissen Grösse auch ohne Rückmeldung vom ARE/Denkmalpflege möglich sein.

d. Anpassungen auf Verlangen von Behörden (ALG, ANU usw.) sollten auf Gemeindeebene bewilligt werden können, ohne dass man dieses vom ARE absegnen lassen muss.

e. Eine grosse Hilfe wäre, wenn die Denkmalpflege nicht grundsätzlich in den Entscheid des ARE miteinbezogen würde, sondern ausschliesslich bei Gebäuden, welche als schützenswert oder erhaltenswert gekennzeichnet wurden.

Die SVP Fraktion gelangt mit folgenden Fragen an die Regierung:

  1. Geht die Regierung mit uns einig, dass die Bearbeitungszeiten bei BAB-Verfahren zum Teil sehr lange – zu lange – dauern?
  2. Geht die Regierung mit uns einig, dass das ARE mit mehr BAB-Kompetenz der Gemeinde entlastet würde?
  3. Stützt die Regierung die Ansicht, dass relativ viele Bauten ausserhalb der Bauzone via Unterhalt auf Gemeindeebene bewilligt werden könnten?
  4. Könnte sich die Regierung vorstellen, bei Punkt a. bis d. den Gemeinden mehr BAB-Kompetenz zu übergeben?
  5. Geht die Regierung mit uns einig, dass ein grundsätzlicher Einbezug der Denkmalpflege weder wirtschaftlich noch zielführend ist?

Chur, 8. Dezember 2021

Gort, Hefti, Dürler, Brandenburger, Della Cà, Favre Accola, Grass, Hug, Koch, Salis, Renkel, Stocker

Antwort der Regierung

Zu Frage 1: Die Fristen für das Amt für Raumentwicklung (ARE) als Fachstelle für Verfahren betreffend Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) sind in Art. 49 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) enthalten. BAB-Verfahren mit dreimonatiger Frist sind mit Abstand die häufigsten. Von deren 1131 Gesuchen im 2021 wurden bei 94 % die Frist eingehalten. Die Bearbeitungszeit, welche die Gemeinden in Anspruch nehmen, sind hier nicht berücksichtigt. Diese ist weder in Art. 49 Abs. 2 KRVO enthalten noch werden sie systematisch erfasst. Im Jahr 2021 mussten daneben rund 40 Prozent der BAB-Verfahren seitens ARE sistiert werden, in den allermeisten Fällen aufgrund der Überweisung unvollständiger Baugesuchsakten oder eines fehlenden Bewilligungsantrags seitens der Gemeinden. Im Lichte dessen ist festzustellen, dass die Bearbeitungszeiten für die Behandlung von BAB-Verfahren – soweit dies die Bearbeitung durch den Kanton betrifft – nicht zu lang sind.

Zu den Fragen 2, 3 und 4: Die zuständige kantonale Behörde hat gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bei allen BAB zu entscheiden, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bei der Beurteilung von BAB-Gesuchen handelt es sich somit um eine den Kantonen zugewiesene bundesrechtliche Aufgabe, welche nicht an kommunale Behörden delegiert werden kann (s. auch BGE 128 I 254). Eine Übertragung der Kompetenz für BAB-Entscheide auf Gemeinden ist somit bereits von Bundesrechts wegen ausgeschlossen.

Der in der Fraktionsanfrage angesprochene Art. 40 KRVO enthält demgegenüber einen Katalog von baubewilligungsfreien Bauvorhaben, d.h. von Vorhaben, die grundsätzlich weder innerhalb noch ausserhalb der Bauzonen einer Baubewilligung bedürfen. Diese Bestimmung beachtet Art. 22 Abs. 1 RPG, welcher eine gesamtschweizerische, einheitliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen begründet. Was unter die bundesrechtliche Bewilligungspflicht fällt, können die Kantone nicht bewilligungsfrei erklären. Damit sind der kantonalen Rechtsetzung und -anwendung klare Grenzen gesetzt, welche im Übrigen von der Rechtsprechung konkretisiert wurden. Der vorhandene Spielraum wird im kantonalen Recht, so auch in Art. 40 KRVO, bereits ausgeschöpft. Im Übrigen sind bewilligungsfreie Reparatur- und Unterhaltsarbeiten im Sinne von Art. 40 Ziffer 1 KRVO gemäss ständiger Rechtsprechung nur solche Massnahmen, welche die Erhaltung bestehender Bauten in ihrer inneren und äusseren Form und Zweckbestimmung durch Instandstellung oder Ersetzung defekter Teile anstreben (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts, R 09 62 E. 4b und R 10 119, E. 3b). Änderungen im innern von BAB, auch geringfügige, bedürfen zwingend einer kantonalen BAB-Bewilligung (Art. 40 Ziff. 2 KRVO), was sich unmittelbar aus Bundesrecht ergibt (insbesondere Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.1). Zudem sind bei BAB auch blosse Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen der Ausnahmebewilligungspflicht unterworfen (Art. 24a RPG). Die Kompetenz zur Beurteilung, ob ein konkretes Vorhaben Art. 40 KRVO erfüllt, liegt bereits bei den Gemeinden (Art. 40a KRVO). Aus der Vielzahl der Anfragen, die diesbezüglich von Seiten der kommunalen Baubehörden beim ARE eingehen, zeigt sich in der Praxis allerdings eine gewisse Unsicherheit. Insofern würde das ARE eher dadurch entlastet, wenn die Gemeinden ihren Spielraum routinierter und gefestigter ausüben könnten.

Zu Frage 5: Nach ständiger Praxis wird die Denkmalpflege (DP) nur dann ins BAB-Verfahren miteinbezogen, wenn das Baugesuch ein bestehendes, nach kantonalem Recht inventarisiertes Schutzobjekt tangiert bzw. eine Baute betrifft, bei der Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen entsprechenden Status aufweist. Ebenso wenn das Inventar der schützenswerten Ortsbilder nationaler Bedeutung (ISOS) durch das Baugesuch betroffen ist. Die entsprechende Pflicht zur Anhörung der Denkmalpflege ergibt sich daraus, dass die Erteilung einer BAB-Bewilligung nach der Praxis des Bundesgerichts in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451.000) erfolgt. Die vorgenannten Konstellationen liegen bei rund 10 Prozent der BAB-Gesuche vor.Der Einbezug der DP erfolgt somit nicht grundsätzlich, sondern aufgrund einer konkreten räumlichen Situation und vor dem Hintergrund einer rechtskonformen Verfahrensabwicklung. Dies ist aus Sicht der Regierung zielführend.

24. Februar 2022