Nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz KRG ist für eine ordentliche Bewilligung ausserhalb der Bauzone eine Bewilligung der kantonalen Behörde zwingend. Daraus ergibt sich, dass Bauten im vereinfachten Verfahren keine Bewilligung vom ARE benötigen.
Nach Art. 40 «Nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben» der KRVO gilt für das vereinfachte Verfahren:
«Sofern die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten werden, bedürfen folgende Bauvorhaben keiner Baubewilligung:
- Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt;
- Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
- Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
- Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial;
- Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m²;
- […]»
Mit einer für die Gemeindeautorität positiven Auslegung könnte vieles als Unterhalt angeschaut und ausgelegt und von den Gemeinden direkt genehmigt werden. Auch Punkt 4 lässt einen Spielraum im Sinne des Betrachters zu. Wenn man nun bei BAB mehr auf Gemeindeebene direkt entscheiden möchte, würden wir Folgendes begrüssen:
a. Änderungen im Innern sollten grundsätzlich Sache der Gemeinde sein. Die Gesetzgebung des Kantons ist diesbezüglich eindeutig.
b. Neueindeckungen von Dächern sollten grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinde liegen. Die Gesetzgebung des Kantons ist diesbezüglich «relativ» eindeutig.
c. Öffnungen/Fenster sollten bis zu einer gewissen Grösse auch ohne Rückmeldung vom ARE/Denkmalpflege möglich sein.
d. Anpassungen auf Verlangen von Behörden (ALG, ANU usw.) sollten auf Gemeindeebene bewilligt werden können, ohne dass man dieses vom ARE absegnen lassen muss.
e. Eine grosse Hilfe wäre, wenn die Denkmalpflege nicht grundsätzlich in den Entscheid des ARE miteinbezogen würde, sondern ausschliesslich bei Gebäuden, welche als schützenswert oder erhaltenswert gekennzeichnet wurden.
Die SVP Fraktion gelangt mit folgenden Fragen an die Regierung:
- Geht die Regierung mit uns einig, dass die Bearbeitungszeiten bei BAB-Verfahren zum Teil sehr lange – zu lange – dauern?
- Geht die Regierung mit uns einig, dass das ARE mit mehr BAB-Kompetenz der Gemeinde entlastet würde?
- Stützt die Regierung die Ansicht, dass relativ viele Bauten ausserhalb der Bauzone via Unterhalt auf Gemeindeebene bewilligt werden könnten?
- Könnte sich die Regierung vorstellen, bei Punkt a. bis d. den Gemeinden mehr BAB-Kompetenz zu übergeben?
- Geht die Regierung mit uns einig, dass ein grundsätzlicher Einbezug der Denkmalpflege weder wirtschaftlich noch zielführend ist?
Chur, 8. Dezember 2021
Gort, Hefti, Dürler, Brandenburger, Della Cà, Favre Accola, Grass, Hug, Koch, Salis, Renkel, Stocker