Im öffentlichen Beschaffungswesen steht Unterlegenen im Einladungsverfahren und im Offenen respektive Selektiven Verfahren ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu. Wird eine Beschwerde eingereicht, wird üblicherweise gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Eine Frist bezüglich des Entscheids zur aufschiebenden Wirkung kennt die bündnerische Gesetzgebung nicht. Ein solcher Entscheid kann Monate dauern, was für alle Beteiligten eine erhebliche Rechtsunsicherheit bedeutet und zu möglicherweise folgenschweren Verzögerungen führt.
Im Kanton St. Gallen ist in der Verordnung SGS 841.11 VöB über das öffentliche Beschaffungswesen festgehalten, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts grundsätzlich innert einer Ordnungsfrist von 10 Tagen nach Eingang der Beschwerde über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hat.
In der Absicht, Beschwerdeverfahren zu beschleunigen, ersuchen die Unterzeichnenden die Regierung, folgende Fragen zu beantworten:
- Teilt die Regierung die Ansicht, dass sich ein Entscheid über aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht nicht über Monate hinziehen soll?
- Welche Möglichkeiten sieht die Regierung, um Entscheide des Verwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung zu beschleunigen?
- Welche Vorschläge leitet die Regierung daraus folgend zuhanden der Legislative ab?
Chur, 7. Dezember 2022
Kappeler, Loepfe, Kuoni, Altmann, Berther, Berweger, Binkert, Bischof, Brandenburger, Collenberg, Danuser (Chur), Della Cà, Derungs, Föhn, Gansner, Hartmann, Hohl, Jochum, Kasper, Kohler, Lamprecht, Loi, Luzio, Maissen, Mittner, Oesch, Pajic, Perl, Rageth, Rutishauser, Saratz Cazin, Schutz, Stiffler, Tanner, Thür-Suter, von Ballmoos, Walther, Wieland, Zindel