Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 haben das Amt für Natur und Umwelt (ANU) und das Amt für Raumentwicklung (ARE) die Bündner Gemeinden darüber informiert, dass auf ihrem Territorium Trockenwiesen und -weiden (TWW) von nationaler Bedeutung im nationalen Biotopinventar verzeichnet sind. Das TWW-Inventar wurde vom Bundesrat im Jahr 2021 aktualisiert. Sollen auf TWW Vorhaben realisiert werden, wie z. B. Leitungen oder Bergbahnanlagen, entstehen Konflikte mit den Schutzbestimmungen der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37). Die TwwV sieht vor, dass Vorhaben, welche nicht im nationalen Interesse liegen, nur umgesetzt werden können, wenn ein sogenanntes Vorranggebiet vorliegt. Die bisherige Praxis von ANU und ARE, wonach solche Vorhaben mit einem einfachen Instrument abzuwickeln waren, das Eingriff und Ersatzleistung bewertete, sind aufgrund der neueren Gerichtspraxis nicht mehr zulässig. Dies hat zur Folge, dass die Bewilligung von Vorhaben in TWW-Gebieten grosse zeitliche Verzögerungen erfahren, wenn keine Vorranggebiete ausgeschieden wurden. Vorranggebiete müssen in einer ersten Phase durch fachliche Grundlagen erarbeitet werden und mit den Betroffenen und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) bereinigt und in der zweiten Phase in der Nutzungsplanung festgelegt werden. Das ANU und das ARE schliessen das vorgenannte Schreiben mit folgender Empfehlung: «Um zu verhindern, dass künftige Vorhaben in Ihrer Gemeinde aufgrund von Konflikten mit nationalen TWW-Gebieten unnötig verzögert werden, empfehlen wir Ihnen deshalb dringend, den Bedarf für die Umsetzung des TWW-Inventars über das Instrument des Vorranggebiets in Ihrer Gemeinde zu prüfen und Vorranggebiete gemäss der TwwV in der kommunalen Nutzungsplanung vorsorglich festzulegen.»
Die Gemeinden sehen sich damit mit neuen Aufgaben konfrontiert, wonach zuerst Vorranggebiete gesucht, gefunden und festgelegt werden müssen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind ebenfalls zu begrüssen und davon zu überzeugen. Sodann muss das Ganze in die Ortsplanung der Gemeinde überführt werden.
Die Unterzeichnenden gelangen deshalb mit folgenden Fragen an die Regierung:
- Teilt die Regierung die Ansicht, dass diese Aufgabe die Gemeinden und betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vor grosse Herausforderungen stellt?
- Wie hoch schätzt die Regierung den Aufwand für die Erarbeitung der fachlichen Grundlagen und die Bereinigung mit den Betroffenen (erste Phase)?
- Werden die Gemeinden für ihren Mehraufwand und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für allfällige mit der Festlegung einhergehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen entschädigt?
- Wie kann aus Sicht der Regierung verhindert werden, dass «über die Köpfe der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer» entschieden wird?
- Ist die Regierung bereit, sich dafür einzusetzen, dass eine Teilrevision der TwwV angestrebt wird, um die Festlegung von Vorranggebieten sowie erneute, unnötige Planungsprozesse, welche die Ortsplanung der Gemeinden zusätzlich belasten, zu vermeiden?
Chur, 15. Februar 2023
Crameri, Roffler, Loi, Altmann, Beeli, Berther, Berweger, Binkert, Brandenburger, Brunold, Butzerin, Casutt, Censi, Collenberg, Della Cà, Derungs, Donatsch, Dürler, Epp, Föhn, Furger, Gansner, Hartmann, Hohl, Holzinger-Loretz, Jochum, Kienz, Kohler, Laim, Lamprecht, Loepfe, Luzio, Maissen, Messmer-Blumer, Michael (Donat), Righetti, Saratz Cazin, Sax, Schutz, Sgier, Spagnolatti, Städler, Tanner, Thür-Suter, Tomaschett, Ulber, von Tscharner, Weber, Wieland