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Hinweise und Erklärungen

EN-120 Ersatz des Wärmeerzeugers (in Wohnbauten) (BEG, Art. 10a; BEV, Art. 29-30)

Die Anforderungen an die erneuerbare Energie gelten für den Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung. Bauten mit einer gemischten Nutzung sind befreit, wenn die Energiebezugsfläche des Wohnanteils 150 m2 nicht überschreitet. Der Ersatz des Wärmeerzeugers ist meldepflichtig. In jedem Fall ist der Nachweis EN-103 "Heizung- und Warmwasseranlagen" zusätzlich zu erbringen.

Nachweisformular

EN-120 Energienachweis "Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz"

Vollzugshilfe

EN-120 Vollzugshilfen "Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz"

Das Wichtigste in Kürze

EN-120 Kurzinfo "Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz"