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Hinweise und Erklärungen

EN-112 Kühlräume / EN-131 Gewächshäuser / EN-132 Traglufthallen (BEG, Art. 9; BEV, Art. 9-10)

Der Nachweis ist für alle neuen und für die von einem Umbau oder einer Zweckänderung betroffenen Bauteile zu erbringen. Bei Kühlräumen ist die Nutzung allenfalls entstehender Abwärme mit dem Nachweis EN-103 "Heizungs- und Warmwasseranlagen" nachzuweisen.
                 

EN-133 Nachweis Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (BEG, Art. 9; BEV, Art. 21)

Der Nachweis ist zu erbringen bei neuen Elektrizitätserzeugungsanlagen (z.B. WKK-Anlagen) mit einer Betriebsdauer von mehr als 50 Stunden/Jahr.
                 

EN-130 Nachweis für Ferienhäuser/zeitweise belegte Gebäude (BEG, Art. 9; BEV, Art. 41)

Die Raumtemperatur pro Wohneinheit muss mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein. Der Nachweis ist für alle nur zeitweise bewohnten Neubauten zu erbringen. In bestehenden nur zeitweise bewohnten Mehrfamilienhäusern ist der Nachweis zu erbringen, wenn das Heizverteilsystem erneuert wird und in bestehenden nur zweitweise bewohnten Einfamilienhäusern, wenn die Wärmeerzeugung ersetzt wird.

Nachweisformulare

EN-112 Energienachweis "Kühlräume"
EN-131 Energienachweis "Beheizte Gewächshäuser"
EN-132 Energienachweis "Beheizte Traglufthallen"
EN-133 Energienachweis "Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen"
EN-130 Energienachweis "Ferienhäuser/zeitweise belegte Gebäude"

Vollzugshilfen

EN-112 Vollzugshilfe "Kühlräume"
EN-131 Vollzugshilfe "Beheizte Gewächshäuser"
EN-132 Vollzugshilfe "Beheizte Traglufthallen"
EN-133 Vollzugshilfe "Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen"
EN-130 Vollzugshilfe "Ferienhäuser/zeitweise belegte Gebäude"

Das Wichtigste in Kürze

EN-133 Kurzinfo "Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen"
EN-130 Kurzinfo "Ferienhäuser/zeitweise belegte Gebäude"