Tarifverbünde (Art. 25)
Kurzbeschrieb
Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und schafft die Voraussetzungen für die Einführung von Tarifverbünden.
An Tarifverbünde, welche die Verwendung eines einzigen Fahrausweises zu einem von Verkehrsmittel und Umsteigeort unabhängigen Tarif ermöglichen, können Kantonsbeiträge gewährt werden (Art. 25 Abs. 1 GöV). Diese Beiträge werden an die Trägerschaft ausgerichtet (Art. 25 Abs. 2 GöV), dazu wird vom Kanton und den weiteren Bestellern die Entschädigung in einer Verbundvereinbarung mit den Transportunternehmen geregelt (Art. 25 Abs. 3 GöV). Gemäss Art. 25 Abs. 4 GöV können alle Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Gesetzes Leistungen von Kanton und von Gemeinden erhalten, zur Zusammenarbeit in einem Tarifverbund verpflichtet werden.
Leitfaden Tarifverbünde (Art.25)