Bahninfrastruktur (Art. 26)
Kurzbeschrieb
Die Finanzierung von Betrieb und Unterhalt, Erneuerung und Modernisierung sowie des weiteren Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur erfolgt seit 1. Januar 2016 ausschliesslich über den Bahninfrastrukturfonds (BIF). Die bisher gemeinsam von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Kosten für Betrieb und Substanzerhalt der Privatbahnen werden vollumfänglich aus dem BIF finanziert. Im Gegenzug leisten die Kantone einen Pauschalbeitrag in den BIF (Art. 49 Abs. 2 und Art. 57 EBG und Anhang 2 der Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den BIF).
Leitfaden Bahninfrastruktur (Art. 26)