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Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 3 Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches und begründetes Gesuch einreichen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht jedoch nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet dann über das Gesuch. Solange aber das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. (ZSV, Art. 6a)

Ein entsprechendes Formular finden sie  unter Downloads.

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