Der Fachbereich Zivilschutz Bauten ist zuständig für:
Schutzanlagen |
Werterhaltung, Kontrollen |
Schutzräume |
Projektgenehmigung, Steuerung, Kontrollen, Zuweisungsplanung |
Alarmierung |
Sirenenwartung, Sirenentest |
Schutzanlagen
Schutzanlagen umfassen Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler. Im Gegensatz zu den (Personen-) Schutzräumen haben diese Anlagen nicht nur den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Jede dieser Bauten erfüllt eine wichtige Funktion im Rahmen des gesamten Bevölkerungsschutzes.
Schutzräume
Die Schutzraumbaupflicht ist im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz geregelt. Sie ist seit 1966, bis auf ein paar technische Details, praktisch unverändert. Sind in Gemeinden zu wenige Schutzplätze vorhanden, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer beim Bau eines Wohnhauses ab 8 Zimmer, bei Beurteilungsgebieten mit mehr als 1000 Einwohner ab 38 Zimmer, einen Schutzraum erstellen und ausrüsten. Muss kein Schutzraum gebaut werden, ist in jedem Fall eine Ersatzabgabe zu entrichten. In Gebieten, in denen zu wenige Schutzräume vorhanden sind, muss die Gemeinde für den Bau von öffentlichen Schutzräumen sorgen.
Die Schutzraumeigentümerin oder der Schutzraumeigentümer ist für den Unterhalt des Schutzraums zuständig. Das Merkblatt, die Bedienungsanleitung beim Ventilationsaggregat und dieses Video dienen als Hilfe dazu. Unser Amt überprüft die Schutzräume periodisch.
Die Formulare und die Steuerung Schutzraumbau finden Sie unter Downloads.
Die häufigsten Fragen sind unter FAQ beantwortet.
Alarmierung
Im Kanton Graubünden sind über 330 Sirenen installiert. Etwa einen Drittel sind Kombisirenen, bei denen auch der Wasseralarm aufgeschaltet ist. Jährlich werden am ersten Mittwoch im Februar die Sirenen gesamtschweizerisch akustisch überprüft. Die Sirenen dienen für die sofortige Alarmierung der Bevölkerung bei eintretenden Ereignissen. Bei einem ertönen der Sirene ist es wichtig, die Verhaltensanweisungen im Radio zu befolgen.
Zuweisungsplanung
Die „Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz betreffend Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisungsplanung“ vom 1. Februar 2022 halten Folgendes fest:
Zielsetzung des Schutzraumbaus und der ZUPLA ist, dass für jede Einwohnerin und jeden Einwohner in zeitgerecht erreichbarer Nähe der Wohnadresse (in der Regel bis 30 Minuten Fussweg-Distanz, bei schwierigen topographischen Verhältnissen bis höchstens 60 Minuten Fussweg-Distanz) ein vollwertiger Schutzplatz bereitgestellt wird (Art. 74, SR 520.11).
Die Kantone sorgen für die Nachführung der ZUPLA. Diese erfolgt periodisch im Rahmen der Überarbeitung der Planung der Steuerung des Schutzraumbaus.
Die Schutzraumzuweisung wird mit einer speziellen Software elektronisch bearbeitet und entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes nach bestimmten Kriterien (Beibehaltung Familien- und Wohngemeinschaften, kürzeste Distanz von der Wohnadresse zum Schutzraum etc.) vorgenommen. Auf Grund der Mutationen der Wohnbevölkerung (Zuzüge, Wegzüge, Adressänderungen, Bautätigkeit, etc.) wird die Bevölkerung nicht proaktiv über den aktuellen Stand der ZUPLA informiert, da dieser jeweils lediglich eine Momentaufnahme darstellt und jederzeit ändern kann. Die Ergebnisse der Zuweisung zu den Schutzräumen werden spätestens nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt (Art. 6 Abs. 3, SR 520.1) bekannt geben.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.