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Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf gemäss Zivilgesetzbuch in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Als psychische Störungen gelten u.a. Psychosen, affektive Erkrankungen, Demenz, insbesondere Altersdemenz sowie Abhängigkeitserkrankungen (z.B. Drogen-, Medikamenten- und Alkoholabhängigkeit). Als geistige Behinderung gelten angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade. Unter schwerer Verwahrlosung ist ein Zustand zu verstehen, bei dessen Vorliegen es der Menschenwürde der hilfsbedürftigen Person widersprechen würde, ihr nicht die nötige Fürsorge in einer Einrichtung zukommen zu lassen.

 

Zur Behandlung oder Betreuung muss eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen. Neben Spitälern und psychiatrischen Kliniken kommen auch Alters- und Pflegeheime, betreute Wohngruppen usw. in Frage. Die Vorschriften über die Fürsorgerische Unterbringung sind beim gesamten, breiten Spektrum aufnehmender Institutionen einzuhalten, auch dort, wo die Freiheit der betroffenen Person weniger eingeschränkt ist als in der geschlossenen Abteilung einer Klinik.

 

Die Fürsorgerische Unterbringung ist zudem nur zulässig:

  • wenn sie notwendig ist, d.h. wenn die Person sich aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht freiwillig behandeln lässt,
  • wenn sie verhältnismässig ist, d.h., wenn kein milderes Mittel, wie beispielsweise eine ambulante Behandlung, zielführend ist und
  • wenn die betroffene Person wegen ihrer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung sich selber oder andere gefährdet (Selbst- oder Fremdgefährdung).

Im Kanton Graubünden sind Ärzte befugt, eine Fürsorgerische Unterbringung für maximal sechs Wochen anzuordnen. Ärztlich angeordnete Fürsorgerische Unterbringungen fallen spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin. Eine Verlängerung der ärztlichen Fürsorgerischen Unterbringung durch eine behördlich angeordnete Fürsorgerische Unterbringung kann - sollten die Voraussetzungen für die Unterbringung nach wie vor gegeben sein - nur durch die KESB erfolgen werden und erfolgt auf Antrag der behandelnden Einrichtung. Sobald die Voraussetzungen für die Fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, muss die betroffene Person entlassen werden. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jedoch jederzeit um Entlassung ersuchen.