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Adoption
Am 1. Januar 2018 ist das neue Adoptionsrecht in Kraft getreten. Die wesentlichsten Änderungen sind:
- Bei Ehepaaren wird für eine Adoption nicht mehr vorausgesetzt, dass sie seit 5 Jahren verheiratet sind, sondern es genügt, wenn sie seit drei Jahren zusammen einen Haushalt führen und in der Regel mindestens 28 Jahre alt sind.
- Die Stiefkindadoption ist in allen Paarbeziehungen möglich (unabhängig von der sexuellen Orientierung und dem Zivilstand). Das Paar muss aber ebenfalls seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
- Das Adoptionsgeheimnis wird gelockert. Erwachsene Adoptierte dürfen neu neben den Personalien ihrer leiblichen Eltern «weitere Informationen» sowie die Personalien ihrer ebenfalls erwachsenen Geschwister erfahren, sofern diese zustimmen. Die leiblichen Eltern dürfen ebenfalls die Personalien ihrer volljährigen Kinder erhalten, sofern diese einverstanden sind. Bei minderjährigen Kindern braucht es ausserdem die Zustimmung der Adoptiveltern.
Gemeinsame elterliche Sorge
Seit dem 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall. Nicht miteinander verheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, können eine entsprechende Erklärung gegenüber den Behörden abgeben. Die Erklärung kann zusammen mit der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt abgegeben werden. Später kann diese bei der KESB am Wohnsitz des Kindes abgegeben werden. Stand am 1. Juli 2014 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu und weigert sich ein Elternteil die Erklärung abzugeben, kann sich der andere an die KESB wenden. Diese erteilt dann die gemeinsame elterliche Sorge, sofern das Kindswohl gewahrt ist. Die Zuständigkeit zur Regelung der elterlichen Sorge bei geschiedenen Eltern liegt in diesem Fall beim zuständigen Gericht (die Scheidung darf nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen).