Navigation

Inhaltsbereich

Leichte Widerhandlungen

Eine leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) begeht wer:

  • durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
  • in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Nach einer leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern gegen die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren vor der zu beurteilenden Widerhandlung kein Führerausweisentzug vollstreckt oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet worden ist.

Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung korrekt verhält, wird somit bei einer neuen leichten Widerhandlung in der Regel nur verwarnt. Weist die betroffene Person hingegen bei einer leichten Widerhandlung schon Vorakten in den letzten zwei Jahren auf (so z. B. bereits eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug), so ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen.

Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 4 SVG) kann von einer Massnahme abgesehen werden.