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Besteuerung Ausschank und Kleinhandel

Die Steuer für den Ausschank und Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird jährlich aufgrund der angekauften oder verkauften Menge erhoben.

Die Taxation erfolgt aufgrund der deklarierten Ankäufe (Ausschank) oder Verkäufen (Kleinhandel) von gebrannten Wassern. Zu diesem Zweck haben alle Bewilligungsinhaber die Bezugslisten während fünf Jahren im Betrieb aufzubewahren. Die Steuererklärungen werden den Bewilligungsnehmenden durch das Amt alle fünf Jahre zugestellt.

Sämtliche Betriebe mit einer kantonalen Ausschank- oder Kleinhandelsbewilligung erhalten im Januar die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Steuern auf gebrannte Wasser für das laufende Jahr. Die Steuerrechnung stützt sich auf die in der Steuererklärung deklarierte Menge. Beim Fehlen einer Steuererklärung oder bei neu eröffneten Betrieben wird die Steuer nach Ermessen des Amts oder aufgrund der Schätzung des Betriebs festgelegt. Die Bewilligungsnehmenden haben die Veranlagungsverfügung zu überprüfen und können innert 30 Tagen eine Anpassung verlangen. Nach 30 Tagen erwächst die Veranlagungsverfügung und Rechnung in Rechtskraft.