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Wie funktioniert der doppelte Pukelsheim?

Der Grosse Rat wird neu im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Parteien oder Gruppierungen (Listengruppen) können in allen oder nur in einzelnen Wahlkreisen Wahlvorschläge (Listen) einreichen. Listenverbindungen sind nicht zulässig.
Die Wahlberechtigten können mit ihrem Wahlzettel maximal so viele Stimmen vergeben, wie in ihrem Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind. Jede Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten ist gleichzeitig eine Stimme für die jeweilige Listengruppe.
Die Sitze werden nach der Methode «Doppelter Pukelsheim» (doppelproportionales Sitzzuteilungsverfahren) verteilt. Mit diesem Verfahren werden die 120 Sitze zunächst gesamtkantonal auf die Parteien/Gruppierungen (Listengruppen) zugeteilt – proportional zu ihren Wähleranteilen (Oberzuteilung). In einem nächsten Schritt werden die Sitze der Listengruppen auf die einzelnen Listen in den Wahlkreisen verteilt (Unterzuteilung). Schliesslich erfolgt die Sitzverteilung innerhalb der Listen auf die Kandidierenden mit den meisten Stimmen nach Massgabe der erreichten Sitze.