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Bei der Inspektion wird zwischen Bädern mit künstlichen Becken, Badeteichen und Badestellen an Seen unterschieden.

Gemeinschaftsbäder

Unter kontrollpflichtigen Gemeinschaftsbädern sind die nachstehend aufgeführten Schwimm- und Badeanlagen mit künstlichen Becken zu verstehen, die durch die Allgemeinheit benützt werden, wie
- Hallenbäder,
- Freibäder,
- Schulschwimmbäder,
- Therapiebäder,
- Hotelbäder,
- Schwimm- und Badebecken in Wohnüberbauungen, Ferien-, Sport-, Fitness- und Wellnesscentern.

Bäder werden vom ALT in der Regel unangemeldet kontrolliert.

Neben der Wasserqualität und den allgemeinen hygienischen Anforderungen werden die Belange der Chemikaliengesetzgebung überprüft. Die Badewasserqualität muss der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) entsprechen. Jeder Badebetrieb muss eine Chemikalien-Ansprechperson mitteilen und braucht eine interne oder externe Person mit der Fachbewilligung zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. Als Desinfektionsmittel (Biozidprodukt) dürfen nur Chemikalien eingesetzt werden, die in der Schweiz durch die Anmeldestelle für Chemikalien zugelassen sind.

Gemeinschaftsbäder Foto: © Gorodenkoff - stock.adobe.com