Zur Minderung von wirtschaftlichen Härtefällen errichtet der Kanton einen Härtefallfonds im Umfang von 10 Millionen Franken. Die Hilfe soll kleinen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 2,5 Millionen Franken dienen.
Der Bund und Kanton haben mit verschiedenen Massnahmen wie Kurzarbeit- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie Liquiditätshilfen den erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, welche infolge der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstehen, entgegengewirkt. Dennoch wird es Unternehmen geben, für welche aufgrund besonderer betrieblicher Umstände diese Massnahmen nicht ausreichen oder welche im Vergleich zu anderen Unternehmen aus verschiedenen Gründen von einer besonders schweren Härte betroffen sind.
Bis zu 30 000 Franken bei besonders schwerer Betroffenheit
Zur Minderung von wirtschaftlichen Härtefällen errichtet die Regierung einen Härtefallfonds im Umfang von 10 Millionen Franken und erlässt eine entsprechende Verordnung dazu. Zu diesem Zweck werden Unternehmen, die infolge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus besonders schwer betroffen sind, mittels A-Fonds-perdu-Beiträgen unterstützt.
Die Hilfe soll kleinen Unternehmen mit Sitz in Graubünden und einem Jahresumsatz von maximal 2,5 Millionen Franken dienen, welche Ertragsausfälle prinzipiell weniger gut zu verkraften vermögen oder weniger Möglichkeiten für die Bewältigung von Krisenzeiten haben. Der maximale Beitrag ist auf 30 000 Franken pro Einzelfall begrenzt. Ein Unternehmen hat glaubhaft darzulegen, weshalb eine besonders schwere Betroffenheit vorliegt.
Härtefallfonds als Ergänzung zu weiteren Unterstützungsmassnahmen
Die Unterstützung ist subsidiär zu anderen Unterstützungsmassnahmen von Bund, Kanton oder anderen Versicherungsleistungen. So muss bereits Kurzarbeits- und/oder Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht sowie von den verfügbaren Liquiditätshilfen, wie die COVID-19-Kredite, Gebrauch gemacht worden sein. Der Härtefallfonds kommt zum Tragen, wenn die Unterstützungsmassnahmen von Bund und Kanton sowie die weiteren betrieblich möglichen Massnahmen zur Verlustminderung nicht ausreichen, um die wirtschaftlichen Einbussen eines Unternehmens infolge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus genügend zu mindern.
Gesuche sind bis 31. Juli 2020 einzureichen. Die für die Antragstellung notwendigen Informationen und Unterlagen stehen ab Montag, 8. Juni 2020, auf der Website des Departements für Volkswirtschaft und Soziales zur Verfügung.
Die Errichtung des Härtefallfonds im Umfang von 10 Millionen Franken bedarf eines Nachtragskredits für das Budget 2020 in dieser Höhe. Entsprechend steht die Errichtung des Härtefallfonds unter dem Vorbehalt eines positiven Entscheids der für die Gewährung von Nachtragskrediten zuständigen Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats.
Beilage:
Verordnung
Auskunftsperson:
Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. +41 81 257 23 01, E-Mail Marcus.Caduff@dvs.gr.ch
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei