Die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Pflege eines Angehörigen stellt eine grosse Doppelbelastung dar. Die pflegenden Angehörigen sind deshalb oft auf die Unterstützung ihres Arbeitgebenden angewiesen. Ist diese Unterstützung nicht gegeben, besteht die Gefahr, dass die pflegende Person selbst erkrankt. Im schlimmsten Fall droht die Berufsaufgabe. Unternehmen verlieren in diesem Falle wertvolle Fachkräfte - denn pflegende Angehörige sind meist loyale, hilfsbereite und zuverlässige Mitarbeitende. Rechtliche Massnahmen gibt es kaum. Daher sind individuelle Lösungen zur Unterstützung gefragt.
Aktuell geht man von rund 330 000 erwerbstätige Personen aus, welche ihre erkrankten Familienmitglieder betreuen oder pflegen. Dies entspricht 9 % aller Beschäftigten in der Schweiz.
Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschweigen ihren Vorgesetzen, wenn sie sich in der Betreuung von Angehörigen engagieren. Erst wenn ihre Arbeit beeinträchtigt wird oder wenn sie kürzer treten wollen oder müssen, kommt das Thema zur Sprache. Es empfiehlt sich deshalb, das Thema aktiv anzugehen, um nicht kurzfristig Lösungen suchen zu müssen.
Zurzeit bestehen so gut wie keine Rechtsbestimmungen, welche die Abwesenheit von betreuenden und pflegenden Angehörigen an ihrem Arbeitsplatz regeln. Dasselbe gilt für die Lohnfortzahlungen.
Im Jahr 2021 trat ein neues Bundesgesetz zur Unterstützung betreuender Angehörige in Kraft.
Dieses thematisiert:
- die bezahlten Kurzurlaube von drei Tagen
- den bezahlten Urlaub von 14 Wochen für Eltern von schwer kranken oder verunfallten Kindern
- die Modernisierung des Systems der Betreuungsgutschriften in der AHV
- die weitere Ausrichtung der Hilfslosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags für Kinder mit Behinderungen bei einem Spitalaufenthalt
Gesetzeslage
Das Arbeitsgesetz hält fest, dass die Arbeitgebende auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten Rücksicht nehmen muss. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Arbeitnehmende mit Kindern. Die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen oder nahestehenden Personen ist ebenfalls ausdrücklich erwähnt.
Art. 36.1 Arbeitsgesetz (ArG)
Als Familienpflichten gelten gemäss diesem Gesetz:
- Die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren
- Die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehende Personen
Im letzten Fall müssen Arbeitnehmende die Enge der Beziehung zwischen der pflegebedürftigen, nahe stehenden Person belegen.
Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (ArG) legt besondere Bedingungen für die Beschäftigung von betroffenen Arbeitnehmenden fest:
- Arbeitgebende haben bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen
- Arbeitnehmende mit Familienpflichten dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden
- Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden zu gewähren
Regelung von kurzer Abwesenheit
(Art. 329h im OR sowie Art. 36, Abs. 3 und 4 im ArG)
Arbeitnehmende haben gegen Vorlage eines Arztzeugnisses Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung für die notwendige Betreuung und
Pflege von Familienmitgliedern (hierzu zählen: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehepaare oder Paare in eingetragener Partnerschaft, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, die seit fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt leben sowie Schwiegereltern). Dies gilt für kurze Arbeitsabwesenheiten von maximal drei Tagen pro Ereignis, höchsten aber zehn Tage pro Jahr.
Regelung von längerer Abwesenheit und Betreuungsurlaub
Eine Regelung für langfristigere Abwesenheit gibt es heute einzig für Eltern für die Betreuung eines schwer erkrankten Kindes.
(Art. 329i im OR)
Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von bis zu 14 Wochen. Die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes muss nachgewiesen werden. Der Bedarf an Pflege und Betreuung muss erheblich und dauerhaft
sein und durch ein ärztliches Attest belegt werden. Die Entschädigungen von 80 % des AHV-pflichtigen Einkommens werden von Erwerbsersatzordnung (EO) gezahlt, bei der alle Arbeitnehmer obligatorisch versichert sind.
Individuelle Lösungen
Weil Dauer, Verlauf und Aufwand einer Pflege oder Betreuung nur selten absehbar sind, sind individuelle Lösungen eine grosse Hilfe. Moderne und soziale Arbeitgebende unterstützen ihre Mitarbeitenden proaktiv.Dazu gehören:
• Auf die Lebensphase abgestimmte Arbeitsbedingungen gemeinsam definieren
• Wiedereinstieg nach kurzer oder längerer Abwesenheit ermöglichen
• Angebot von alternative Arbeitszeitmodellen bzw. (vorübergehend) Reduktion des Pensums
• Möglichkeit von mobilen Arbeiten/ Home-Office-Lösungen
• Bezug von unbezahlten Ferien (z.B. bis familieninterne oder professionelle Betreuung und Pflege organisiert/koordiniert ist)
Team sensibilisieren
Trotz der hohen Anzahl von betreuenden Angehörigen, wird wenig darüber gesprochen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Vorgesetzte, Teamleitende aber
auch Mitarbeitende zum Thema sensibilisieren. Betriebsinterne Sozialberatung und Case Managern sollten durch Schulungen vorbereitet sein, auf die Bedürfnisse der betroffenen Mitarbeitenden zu reagieren und diese auch aktiv anzusprechen.
Bieten Sie im Unternehmen eine betriebsinterne psychologische Anlaufstelle, sollten Sie betroffene Mitarbeitende motivieren, diese aufzusuchen.
Tipps, Hilfsmittel und Tools
Merkblatt für Arbeitgebende
Das Programm «Work & Care» des Careum und der Kalaidos-Fachhochschule Schweiz hat für Arbeitnehmende und Arbeitgebende eine Plattform erstellt. Diese umfassten Angaben zu Hilfsmitteln und Informationen rund um das Thema Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege und Betreuung von Angehörigen.