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Mit Beschluss der Regierung vom 18. Februar 2025 zur Teilrevision der Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG; BR 506.060) werden ab 1.1.2025 Beiträge an den Bereitschaftsdienst von Hebammen und Entbindungspflegern gewährt.
Die Entschädigung (Wartgeld) erfolgt für den geleisteten Bereitschaftsdienst bei einer Haus-, Beleg-, oder Geburtshausgeburt und bei der Wochenbettbetreuung.


Gemäss Art. 29b der Verordnung zum Krankenpflegegesetz wird die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst gewährt:


a) wenn die Hebamme beziehungsweise der Entbindungspfleger über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und eine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton verfügt;

b) die gebärende Frau im Zeitpunkt der Leistungserbringung ihren Wohnsitz im Kanton hat.

Die Höhe der Entschädigung beträgt gemäss Artikel 29c der Verordnung zum Krankenpflegegesetz:

a) 500 Franken bei einer Haus-, Beleg-, oder Geburtshausgeburt;
b) 220 Franken bei der Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt;
c) 150 Franken bei der Wochenbettbetreuung nach einer Spitalgeburt.


Hebammen und Entbindungspfleger können sich unter nachfolgendem Link zur Abrechnung der Wartgelder mit dem Kanton
erstmalig registrieren und erhalten Zugang zum Abrechnungssystem des Kantons. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise, erstmals per Ende März 2025.


Anmeldung zur Abrechnung für die Beiträge an den Bereitschaftsdienst


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Tel. 081 257 26 44
hedaw@san.gr.ch