Sozialamt
Uffizi dal servetsch social
Ufficio del servizio sociale
BehindertenintegrationGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54Fax +41 81 257 26 48behindertenintegration@soa.gr.ch
Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG; BR 440.100)
Das Ziel der Wohnbegleitung ist, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Integration von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft zu fördern. Dies soll erreicht werden, indem professionelle, punktuelle Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderung, welche ausserhalb von Wohnheimen wohnen, abgegolten werden. Die Wohnbegleitung wird von einer Institutionen oder Organisation geleistet (Art. 4 Abs. 4 BIG).
Eine Bewilligung ist für alle Leistungserbringenden notwendig, die ein Betreuungsangebot für Menschen mit Behinderung führen wollen (Art. 5 BIG).
Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern die Anforderungen an Qualität, Betriebsführung und Organisationsform gewährleistet sind. Das heisst, die Betreuung muss durch genügend und fachlich qualifiziertes Personal sichergestellt sein, die Rechte der Menschen mit Behinderung und der Angehörigen sind gewährleistet, eine Schlichtungsstelle ist benannt und die Betriebsführung ist finanziell und organisatorisch sichergestellt.
Die Qualitätsrichtlinien und -kriterien für die Wohnbegleitung orientieren sich an den Qualitätsrichtlinien für geschützte Wohnplätze.
Das Gesuch um eine Bewilligung ist entsprechend den Vorgaben im Betriebsbewilligungsraster für Leistungserbringende von Wohn- und Arbeitsbegleitung für erwachsene Menschen mit Behinderung im Kanton Graubünden einzureichen.
Die Gesamtbetrachtung und -steuerung der Angebote für Menschen mit Behinderung erfolgt über die Bedarfsanalyse und die Angebotsplanung.
Mit der Bedarfsanalyse werden die notwendigen Daten zum Bedarf der Menschen mit Behinderung sowie den vorhandenen Angeboten erhoben und beurteilt. Die Bedarfsanalyse bildet damit die Grundlage für die Angebotsplanung. Bedarfsanalyse und Angebotsplanung erfolgen mit einem kurz- und einem mittelfristigen Zeithorizont.
Die Finanzierung der Betreuungsleistungen erfolgt auf der Basis des individuellen Betreuungsbedarfs der Menschen mit Behinderung und der Kostenrechnungen der Leistungserbringenden. Damit kann eine Leistungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe festgelegt werden.
Die Höhe der Leistungspauschalen orientiert sich an den Kostenrechnungen der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Diese werden mit Leistungsvergleichen zwischen den Einrichtungen und den Kostenentwicklungen ermittelt.
Personen mit Behinderung, welche die Wohnbegleitung nutzen, haben sich an den Kosten zu beteiligen.