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(gestützt auf Art. 84 Schulgesetz und den Weisungen über die Weiterbildung von Lehrpersonen)
Die Schulinterne Weiterbildung dient einem ganzen Schulhaus-Team oder einem ganzen Schulteam dazu, ein gemeinsames Weiterbildungsziel zu erreichen.

Durchführung

Die Durchführung einer Schulinternen Weiterbildung ist mindestens alle drei Jahre obligatorisch. Die Schulträgerschaften können die Schulinterne Weiterbildung auch in Kooperation mit anderen Schulträgerschaften durchführen.

Kurszeit

Die Schulinterne Weiterbildung kann zur Hälfte in die Unterrichtszeit fallen.

Kostenbeteiligung Kanton

Der Kanton richtet den Schulträgerschaften pro Schulinterne Weiterbildung in Abhängigkeit der Anzahl teilnehmender Lehrpersonen maximal die folgenden Beiträge an die Kurskosten aus:
a) bei 11 und weniger Teilnehmenden: Kein Beitrag;
b) 12 bis 25 Teilnehmende: 2‘600 Franken;
c) 26 bis 50 Teilnehmende: 4‘500 Franken;
d) ab 51 Teilnehmenden: 6‘400 Franken.
Liegen die effektiven Kurskosten tiefer als die Maximalbeiträge, leistet der Kanton nur Beiträge im Umfang der effektiven Kurskosten.
Der Kanton leistet pro Schulhaus-Team maximal einen Beitrag pro zwei Schuljahre.
Der Kantonsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Durchführung der Schulinternen Weiterbildung vorgängig beim Amt beantragt worden ist und eine Kostengutsprache des Amtes vorliegt.