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Die Stiftungen sind nach Art. 83b Abs. 3 ZGB zu einer ordentlichen oder einer eingeschränkten Revision verpflichtet. Soweit keine anderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. Die Revisionsstellen haben ihrerseits die qualitativen Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes (SR 221.302; abgekürzt RAG) und dessen Ausführungsbestimmungen (SR 221.302.3; abgekürzt RAV) zu erfüllen. Die Revisionsstellen müssen durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen werden.

Das Revisionsaufsichtsgesetz dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen und regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen.

Die Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach RAG ist ausnahmslos Voraussetzung für die Durchführung von Revisionen bei Stiftungen.

Als Revisionsstelle ist «Marthaler Treuhand + Revisionen» (CHE-112.434.765), Gäuggelistrasse 20, 7002 Chur bezeichnet.

Die «Gemeinnützige Dachstiftung Graubünden» unterliegt einer eingeschränkten Revision im Sinne von Art. 729 ff. OR.