Die Stiftungen sind
nach Art. 83b Abs. 3 ZGB zu einer ordentlichen oder einer eingeschränkten
Revision verpflichtet. Soweit keine anderen Vorschriften bestehen, sind die
Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei
Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. Die Revisionsstellen haben
ihrerseits die qualitativen Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes (SR
221.302; abgekürzt RAG) und dessen Ausführungsbestimmungen (SR 221.302.3;
abgekürzt RAV) zu erfüllen. Die Revisionsstellen müssen durch die
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen werden.
Das
Revisionsaufsichtsgesetz dient der ordnungsgemässen Erfüllung und
Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen und regelt die
Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die gesetzlich vorgeschriebene
Revisionsdienstleistungen erbringen.
Die Zulassung der
Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach RAG ist ausnahmslos
Voraussetzung für die Durchführung von Revisionen bei Stiftungen.
Als Revisionsstelle ist «Marthaler Treuhand + Revisionen» (CHE-112.434.765), Gäuggelistrasse 20, 7002 Chur bezeichnet.
Die «Gemeinnützige
Dachstiftung Graubünden» unterliegt einer eingeschränkten Revision im
Sinne von Art. 729 ff. OR.