Innerhalb der «Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden»
wird ein Gemeinschaftsfonds geführt. Diesem kommen diejenigen Mittel zu, die
der «Gemeinnützigen
Dachstiftung Graubünden» ohne besondere Fondswidmung zugewendet werden.
Der Gemeinschaftsfonds fördert gemeinnützige Vorhaben insbesondere im oder mit Bezug zum Kanton Graubünden und zu Gunsten dessen Bevölkerung, zum Beispiel in den Bereichen Kultur, Sport, Soziales, Bildung oder Gesundheit.
Über Leistungen aus dem Gemeinschaftsfonds entscheidet ausschliesslich der
Stiftungsrat im Rahmen eines Förderreglements und auf entsprechendes Gesuch.
An seiner Sitzung vom 14. November 2022 hat der Stiftungsrat beschlossen, dass er zu Lasten des Gemeinschaftsfonds der Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden keine Beiträge mehr gewähren kann, da die Mittel des Fonds erschöpft sind.
Freiwillige Zuwendungen an den Gemeinschaftsfonds können vom Einkommen bzw. Gewinn im limitierten Umfang von 20% des Reineinkommens bzw. des Reingewinnes abgezogen werden (Art. 36 lit. i und Art. 81 Abs. 1 lit. g StG).
Zuwendungen können jederzeit auf das Kontokorrent der Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden bei der Graubündner Kantonalbank in Chur erfolgen (IBAN Konto Nr. CH7500774010308923300, BC-Nr. 774).
Neben Spenden werden dem Gemeinschaftsfonds auch die durch den Kanton verwalteten unselbstständigen Stiftungen (Fonds, Legate und Vermächtnisse) zugeführt, welche nur noch über geringfügige Mittel verfügen (Art. 23 Abs. 3 FHG, BR 710.100).
Ebenfalls in den Gemeinschaftsfonds fliessen die Erbschaften gemäss Art. 67 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100). Die Wohngemeinde kann ihren Anteil an Erbschaften gemäss Art. 466 ZGB ebenfalls in den Gemeinschaftsfonds einbringen. In jedem Fall sind die Mittel aus Erbschaften gemäss Art. 466 ZGB für gemeinnützige Zwecke zu verwenden (Art. 67 Abs. 3 EGzZGB).
Weitere Informationen können dem Geschäftsreglement entnommen werden.