Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
Bei gesuchstellenden Personen, welche eine Wartefrist von zehn Jahren haben, kann die Niederlassungsbewilligung unter Erfüllung aller Voraussetzungen und der Integrationskrite-rien bereits vorzeitig erteilt werden, wenn ein ununterbrochener Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren gegeben ist. Es muss eine sehr gute Integration nachgewiesen werden (u.a. Nachweis eines Sprachzertifikates mit einem Referenzniveau B1 mündlich und A1 schriftlich). Weiter wird auch der Integrationsgrad der Familienangehörigen, die älter als 12 Jahre alt sind, mitberücksichtigt.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Ressort Aufenthalt, Telefonnummer: 081 257 25 28.