Für Gastfamilien
Mit dem Krieg in der Ukraine wurde Graubünden mit einer völlig neuen Situation konfrontiert: Die Zahl der vom Bund an den Kanton zugewiesenen Asylsuchenden hat sich schlagartig vervielfacht. Innert kurzer Zeit entstand eine neue Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Stellen von Kanton, Gemeinden und Bevölkerung, dank der die schutzsuchenden Menschen rasch eine neue Unterbringung finden konnten. Dies war nur möglich dank der Offenheit und Solidarität der Bündner Bevölkerung.
Gastfamilien stellen schutzsuchenden Menschen aus der Ukraine eine Unterkunft zur Verfügung. Als Gastgeberin oder Gastgeber sind Sie für die Menschen aus der Ukraine oftmals die erste Kontaktperson und leisten wichtige Orientierungshilfe und bisweilen konkrete Sachhilfe. Wir danken den Gastfamilien herzlich für dieses solidarische und grosszügige Angebot.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zur Unterbringung, Betreuung und Unterstützung von Schutzsuchenden aus der Ukraine im Kanton Graubünden.
Zuständigkeiten
Um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, Betreuung, Unterstützung und Beschulung der Schutzsuchenden aus der Ukraine zu bewältigen, hat die Regierung die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen definiert:
Schutzbedürftige in Kollektivunterkünften des Kantons
Schutzbedürftige in kantonalen Kollektivstrukturen werden vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden betreut und unterstützt.
Kinder, welche zusammen mit ihren Eltern in den kantonalen Kollektiveinrichtungen untergebracht werden, werden in den hierfür vom Amt für Migration und Zivilrecht betriebenen Schulstrukturen beschult.
Schutzbedürftige in Privatunterkünften und bei Gastfamilien
Personen mit Schutzstatus S:
Schutzbedürftige mit Ausweis S, welche bei einer Gastfamilie oder in einer privaten Wohnung Zuflucht gefunden haben, werden vom zuständigen regionalen Sozialdienst des Kantons im Bereich persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe unterstützt. Die finanzielle Unterstützung erfolgt direkt durch den regionalen Sozialdienst. Dadurch entstehen den Gemeinden keine zusätzlichen Kosten: Der Kanton trägt sowohl die Kosten der Sozialberatung wie auch der finanziellen Unterstützung für diese Personengruppe.
Auch Bündner Gastfamilien können sich punktuell an den Sozialdienst wenden. Eine Begleitung vor Ort in den Bündner Gastfamilien kann aus Ressourcengründen aktuell jedoch nicht geleistet werden.
Personen ohne Schutzstatus S:
Personen ohne Ausweis «S» (90-tägiges Touristenvisum), welche bei einer Gastfamilie oder in einer privaten Wohnung untergebracht sind, werden vom zuständigen regionalen Sozialdienst des Kantons im Bereich persönliche Sozialberatung unterstützt.
Die Kosten für die Unterkunft und weitere finanzielle Unterstützung gehen mindestens bis zum Erhalt des Schutzstatus «S» vollumfänglich zulasten der Schutzbedürftigen beziehungsweise deren privaten Gastfamilie.
Wird trotzdem finanzielle Unterstützung benötigt, wird diese in Form der Nothilfe durch die Gemeinde ausgerichtet. Alternativ stehen für Kost und Logis die Bundesasylzentren zur Verfügung.
Schutzsuchende Personen aus der Ukraine können ihr Gesuch für den Schutzstatus S mit der Web-Applikation RegisterMe online einreichen. Die Voraussetzungen sind, dass sie ihren Wohnsitz bis zum 24.2.2022 in der Ukraine hatten und bereits in die Schweiz eingereist sind.
Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen, welche nicht in einer Kollektivunterkunft des Kantons untergebracht sind, findet in den entsprechenden Wohngemeinden der Schutzsuchenden statt. Die kantonale Zuständigkeit liegt beim Amt für Volksschule und Sport.
Aufgaben im Bereich Bevölkerungsschutz
Strahlenbelastung, Schutzräume etc. stehen in der Kompetenz des Amts für Militär und Zivilschutz (AMZ). Das AMZ unterstützt zudem die Dienststellen sowie Gemeinden in der Koordination und Umsetzung von Massnahmen.
Weitere Informationen finden Sie hier
Finanzierung
Rechtliche Grundlagen
Der Bund entschädigt die Kantone für die Kosten, welche ihnen durch die Betreuung und Unterbringung der Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S entstehen mit der Globalpauschale 1. Diese wird die Kosten für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S im Kanton Graubünden nicht decken: der Kanton rechnet bis Ende 2022 mit Kosten von rund 53 Millionen Franken, davon werden durch mit der Globalpauschale 1 des Bundes voraussichtlich 40 Millionen Franken gedeckt. Die übrigen 13 Millionen Franken trägt der Kanton.
Die Finanzierung von Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S ist kantonal geregelt. Die Höhe der Unterstützung bemisst sich an der Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich. Sie ist tiefer als die Sozialhilfe für die einheimische Bevölkerung oder für Flüchtlinge. Die Unterstützung ist abhängig von der individuellen Situation der Person.
Kollektivunterkünfte
Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S in den Kollektivunterkünften werden gemäss der "
Weisung und Handlungsrichtlinien zur Unterstützung und Betreuung von Personen des Asylbereichs" des Amts für Migration unterstützt.
Individuelle Unterkünfte
Die finanzielle Unterstützung von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S in Individualunterkünften orientiert sich grundsätzlich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS, wobei der Grundbedarf um 20% reduziert wird. Die finanzielle Unterstützung wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem regionalen Sozialdienst gewährt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus durch das Staatssekretariat für Migration SEM. Vorausgesetzt ist der Nachweis der Bedürftigkeit. Der Grundbedarf deckt die Kosten für Nahrungsmittel, Energieverbrauch, Haushaltskosten, Körperpflege, Kleider und weitere persönliche Ausgaben. Wohnen Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S in einer eigenen Mietwohnung, wird auch die Grösse und Zusammensetzung der Unterstützungseinheiten berücksichtigt. Zusätzlich wird maximal der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten als Unterstützungsleistung übernommen.
Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S, die bei Privaten wohnen, erhalten einen Grundbedarf, welcher sich an einer familienähnlichen Wohngemeinschaft orientiert. Bei längerer Unterbringung in einer Privatunterkunft kann ab drei Monaten ein Unkostenbeitrag vergütet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Miet- oder Untermietvertrages. Der zuständige Sozialdienst kann dabei behilflich sein. Ausnahme: Die Wohnung wurde vom Kanton vermittelt.
Die Kosten für die Krankengrundversicherung werden vom Kanton getragen, i.d.R. ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung um Schutzstatus S.
Weitere Informationen finden Sie unter "
Informationen".
Steuerfolgen bei der Unterbringung von Staatsangehörigen aus der Ukraine
Mehr als die Hälfte der aus der Ukraine Geflüchteten hat bei Gastfamilien eine Unterkunft gefunden. Insbesondere für die Gastfamilien haben sich auch einige steuerliche Fragen gestellt. Zu den wichtigsten Fragen finden Sie entsprechende Antworten in der
Wegleitung zur Steuererklärung 2022.
Das Wichtigste in Kürze: Entschädigungen, welche von der öffentlichen Hand oder einer sonstigen Institution den Gastgebern für die Aufnahme von Flüchtlingen ausgerichtet werden, unterliegen bei den Gastgebern nicht der Einkommenssteuer. Leistungen (in natura oder bar) der Gastgeber an die Flüchtlinge unterliegen bei den Flüchtlingen ebenfalls nicht der Einkommenssteuer, da es sich dabei um Unterstützungsleistungen handelt. Je nach Höhe können die Leistenden den Unterstützungsabzug geltend machen.
Wird eine Zweit- oder Einliegerwohnung (allenfalls teilweise) unentgeltlich Flüchtlingen zur Verfügung gestellt, berechtigt dies nicht zu einer Kürzung des Eigenmietwertes, sondern ist weiterhin der volle Eigenmietwert zu versteuern. Falls der (anteilige) Eigenmietwert der zur Verfügung gestellten Wohnung die für die Gewährung des Unterstützungsabzugs notwendige Höhe erreicht, kann der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden.
Mehr Informationen finden Sie in der
Wegleitung zur Steuererklärung 2022.