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Die nachfolgenden
Informationen sind wichtig für Personen aus der Ukraine, die neu in die Schweiz eingereist sind oder bereits im Kanton Graubünden leben:

1 - Einreise und Aufenthalt

1.1 Einreisebestimmungen

Ukrainische Staatsangehörige, die über einen gültigen biometrischen Reisepass verfügen, können für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens 90 Tagen in die Schweiz einreisen. Angesichts des Krieges in der Ukraine wird die bewilligungsfreie Einreise auch dann gewährt, wenn die kriegsbetroffenen ukrainischen Staatsangehörigen keinen biometrischen Reisepass besitzen, ihre ukrainische Staatsangehörigkeit aber auf andere Weise nachweisen können.

1.2 Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine

Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Damit erhalten die Geflüchteten rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen. Weitere Informationen

Wir empfehlen allen Schutzsuchenden, in einem ersten Schritt so schnell wie möglich ein Gesuch einzureichen: Gesuch Online

Ukrainerinnen und Ukrainer, die neu in die Schweiz kommen, können sich auch direkt in einem Bundesasylzentrum melden. Für einen Unterkunftsplatz des Bundes und als Registrierungsmöglichkeit für den Schutzstatus S steht Ihnen ausschliesslich das Bundesasylzentrum Bern zur Verfügung. 

  • Bundesasylzentrum Bern: Mingerstrasse 14c, 3014 Bern 

1.3 Kantonszuweisung

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) weist schutzsuchende Personen einem der 26 Schweizer Kantone zu. Dieser Kanton ist für deren Unterbringung und Betreuung zuständig – oder für deren Wegweisung, wenn der Person vorübergehender Schutz verweigert wurde. Zu den Aufgaben des zuständigen Kantons gehört im Bedarfsfall auch die Ausrichtung der Sozialhilfe, welche den Grundbedarf des täglichen Lebens in der Schweiz deckt.

Die Kantonzuweisung von Asylsuchenden und von Personen im S-Verfahren erfolgt gemäss einem Verteilschlüssel. Jeder Kanton erhält proportional zu seiner Bevölkerung einen Anteil an Personen mit S-Verfahren. Gemäss diesem Verteilschlüssel entscheidet das SEM (am Tag der Registrierung) in einem der sechs Bundesasylzentren. Die schutzsuchende Person wird darüber mündlich informiert. Der schriftliche Entscheid zum S-Status wird entweder direkt vor Ort ausgehändigt oder im Anschluss per Post zugestellt.

Das SEM entscheidet, welchem Kanton eine schutzsuchende Person zugewiesen wird. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel. Einzig in folgenden Fällen besteht ein Anspruch darauf, in denselben Kanton zugewiesen zu werden, wie Angehörige oder enge Bezugspersonen:

• Erweiterte Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern diese ohne eigene Familie um Schutz ersuchen; sowie Grosseltern.
• Vulnerable Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie: z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen.
Wünsche zur Zuweisung mit/zu entfernteren Verwandten oder eng befreundeten Personen können nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann.

Auch bei Personen mit selbstständig organisierter privater Unterkunft kommt grundsätzlich der Verteilschlüssel zur Anwendung. Eine bestehende Privatunterkunft kann bei der Kantonszuweisung also nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann. Andernfalls wird die schutzsuchende Person einem anderen Kanton zugewiesen, welcher eine neue Unterkunft für sie suchen wird. Das SEM entscheidet am Tag der Registrierung im Bundesasylzentrum BAZ gemäss dem Verteilschlüssel und informiert die Person mündlich darüber.

Wichtig: Die Berücksichtigung einer Privatunterkunft kann nur geprüft werden, wenn die
«Bestätigung Privatunterkunft (PDF, 321 kB, 08.06.2022)» ausgedruckt und mit Unterschrift der Gastgebenden am Tag der Registrierung ins Bundesasylzentrum mitgebracht wird.

1.4 Familiennachzug

Ukrainische Staatsangehörige, die den Familiennachzug beantragen möchten, finden hier weitergehende Informationen

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und minderjährige Kinder von Personen mit dem Status S erhalten ebenso vorübergehenden Schutz. Befinden sich die Angehörigen bereits in der Schweiz können sie ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung einreichen (siehe oben angeführte Möglichkeiten unter 1.2). 

Werden die Voraussetzungen der selbständigen Einreise nicht erfüllt, kann ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM eingereicht werden.

1.5 Kantonswechsel

Geflüchtete, die bereits einem Kanton zugewiesen wurden, können beim SEM ein Gesuch um Kantonswechsel stellen.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids werden Kantonswechselgesuche nur in folgenden Konstellationen bewilligt:

  •  Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
  • Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problemen oder Altersgebrechen).
  • In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben, etwa in solchen Situationen:
    - Umzug in eine passende Privatunterkunft
    - Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
    - Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit

Adresse SEM:
Staatssekretariat für Migration
Taskforce Kantonswechsel Ukraine
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern

Formular: Gesuch um Kantonswechsel für Personen, die den S-Status ersuchen und Personen mit S-Status

1.6 Verlängerung des Aufenthalts

Ausweisverlängerung S-Status
Der Schutzstatus S gilt bis zur Aufhebung durch den Bundesrat. Der Bundesrat hat am 04.09.2024 entschieden, den Schutzstatus S bis zum 4. März 2026 nicht aufzuheben, sofern sich die Lage in der Ukraine nicht nachhaltig stabilisiert.
Anders als der Schutzstatus sind die Ausweise für Schutzsuchende mit dem Status S auf ein Jahr befristet. Der Bundesrat fordert die Kantone daher auf, diese nach deren Ablauf um ein Jahr zu verlängern.

Das Vorgehen im Hinblick auf eine Ausweisverlängerung (S-Ausweis).
• 14 Tage vor Ablaufdatum Gesuch B1 ausfüllen.
• Ausgefülltes B1-Gesuch an die Wohngemeinde einreichen. Die Wohngemeinde leitet das Gesuch der Ausweisverlängerung an das Amt für Migration und Zivilrecht weiter.
• Der neue Ausweis wird an die Wohngemeinde versendet. Bei der Abholung des neu ausgestellten Ausweises ist der abgelaufene Ausweis im Austausch an die Gemeinde abzugeben.

D-Visum
Ukrainische Staatsangehörige, die sich im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz aufhalten und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, können beim Migrationsamt wie folgt die Verlängerung ihres Aufenthalts beantragen: Sie sprechen beim Migrationsamt nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 081 257 30 01) vor und ersuchen um Ausstellung eines nationalen Visums (D-Visum). Dabei müssen sie ihren Reisepass vorweisen und ihre Aufenthaltsadresse im Kanton Graubünden angeben.

1.7 Schutzstatus S noch nicht gewährt, abgelehnt oder hängiges Rechtsmittelverfahren

Hat eine Person ein Gesuch um Schutzstatus S eingereicht, aber noch keinen Entscheid des Staatssekretariats für Migration erhalten, befindet sie sich in einem Verfahren des Asylrechts. Benötigen die Personen während dieser Zeit wirtschaftliche Unterstützung, wenden sie sich an die Abteilung Asyl und Rückkehr des Amtes für Migration und Zivilrecht. Gleiches gilt für Personen, deren Gesuch um Schutzstatus S vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt wurde und die eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht haben. Die betroffenen Personen können, sofern sie dem Kanton Graubünden zugewiesen sind, in eine Kollektivunterkunft eintreten und werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit den üblichen Ansätzen unterstützt.

2 - Ausreise und Rückkehr

2.1 Ausreise aus der Schweiz

Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S dürfen ab Gewährung des Status S aus der Schweiz ausreisen und wieder in die Schweiz einreisen. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Behörden im Ausland über die Einreisebestimmungen, die für Sie gelten.

Bei ausgedehnten Heimatreisen kann der Schutzstatus S geflohener Personen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) widerrufen werden, wenn sich die Personen mehr als 15 Tage pro Quartal in der Ukraine aufhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die belegen können, dass ihr Aufenthalt dazu dient, die Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Mit einer Aufhebung des Schutzstatus muss auch rechnen, wer seinen Lebensmittelpunkt in einen Drittstaat verlegt.

2.2 Rückkehr in die Ukraine

Ukrainische Staatsangehörige mit verfügtem Status S, welche freiwillig und definitiv in die Ukraine zurückkehren wollen und mittellos sind, können nach einer Einzelfallprüfung finanzielle Rückkehrunterstützung erhalten. Sie wird bei Ausreisen auf dem Landweg durch die Rückkehrberatungsstellen (RKB) in den Kantonen und – falls möglich – in den Bundesasylzentren unmittelbar vor der Ausreise ausgerichtet. Die Personen müssen vorgängig unterschriftlich auf den Status S verzichten.

Bei Drittstaatenangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, denen der Status S verweigert wurde und die in die Ukraine oder ihren Heimatstaat zurückkehren wollen, können die RKB Gesuche für die Rückkehrunterstützung Ukraine oder für die im Heimatstaat vorgesehene Rückkehrhilfe einreichen. 

Rückkehrberatungsstelle des Kantons Graubünden
Grabenstrasse 8
7001 Chur
Telefon: +41 (0)81 257 3007
Termin nach telefonischer Vereinbarung!

3 - Unterkunft

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S wie Asylsuchende in Erstaufnahmezentren, Transitzentren oder Minimalzentren untergebracht werden, sofern sie wirtschaftlich unselbständig sind. (Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG; BR 618.110).

Die Szenarien gehen davon aus, dass in den kommenden Monaten rund 40 bis maximal 160 Personen pro Monat aus der Ukraine als Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S dem Kanton Graubünden zugewiesen werden können. Auf Grund der grossen Anzahl Personen hat die Regierung entschieden, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S auch in Mietwohnungen oder bei Privaten untergebracht werden können. Als Mietwohnungen gelten komplett abschliessbare Wohneinheiten mit eigenem Bad und eigener Kochmöglichkeit. Bei der Unterbringung bei Privaten sollen Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S mindestens ein abschliessbares Zimmer mit Fenster zur Verfügung stehen, Bad und Kochmöglichkeit aber mit den Gastgebern geteilt werden.

3.1 Kollektivunterkünfte

Das Amt für Migration und Zivilrecht betreibt im ganzen Kanton Kollektivunterkünfte. Derzeit werden neue Standorte evaluiert und in Betrieb genommen. Eine aktuelle Übersicht über die Standorte finden Sie hier: Zuständigkeiten - Asyl+Verfahren (gr.ch)

3.2 Mietwohnungen

Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden kann Personen aus dem Asylbereich eine Unterkunft zuweisen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Kollektivunterkunft.

Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S können Mietwohnungen im Kanton Graubünden beziehen. Sie verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie die einheimische Bevölkerung: Sie unterzeichnen selbständig den Mietvertrag, entrichten den Mietzins und haften bei allfälligen Schäden.
Wenn die Personen mit Aufenthaltsstatus S wirtschaftlich unselbständig sind, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Im Bereich der Wohnkosten sind Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt, welche Sozialhilfe bezieht: der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten wird als Unterstützungsleistung übernommen. Dabei orientiert der Kanton sich an den Mietzinsrichtlinien der einzelnen Gemeinden, welche teilweise nicht öffentlich sind. Betroffenen Personen wird empfohlen, vor der Unterzeichnung des Mietvertrags beim zuständigen regionalen Sozialdienst abzuklären, ob der Mietzins übernommen wird.

Unterstützungsbedürftige Personen mit Aufenthaltsstatus S in einer Kollektivunterkunft benötigen für den Wechsel in eine Mietwohnung die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Ressortleitung und haften bei allfällige Schäden.

Infoblatt: "Wohnen in der Schweiz"

3.3 Unterkunft bei Privaten

Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S können auch bei Privaten eine Unterbringung in Anspruch nehmen. Bei längerer Unterbringung in einer Privatunterkunft kann ab drei Monaten ein Unkostenbeitrag vergütet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Miet- oder Untermietvertrages. Der zuständige Sozialdienst kann dabei behilflich sein. Ausnahme: Die Wohnung wurde vom Kanton vermittelt.

3.4 Unterkunft anbieten

Sie wollen ein Zimmer, ein Studio, eine Wohnung oder ein Ferienhaus für Schutzsuchende aus der Ukraine zur Verfügung stellen? Hier finden Sie weitere Information.

Die private Wohnungsvermittlung für Schutzsuchende mit Ausweis S wird ausschliesslich kantonsintern koordiniert. Für die Vermittlung von privatem Wohnraum arbeitet der Kanton Graubünden mit einer karitativen Organisation zusammen. Es gibt in diesem Zusammenhang keine Zusammenarbeit mit Campax, bzw. mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Wohnraum-Angebote, welche weiterhin bei Campax gemeldet werden, können nicht durch den Kanton Graubünden bearbeitet werden.

4 - Betreuung 

Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S erhalten professionelle Unterstützung.

4.1 In Kollektivunterkünften

Die Betreuenden der Kollektivunterkünfte stehen den Bewohnerinnen und Bewohnern für alltägliche Fragen zur Verfügung.

4.2 Individuell in Mietwohnungen

Personen mit Aufenthaltsstatus S in Mietwohnungen werden durch die Mitarbeitenden der regionalen Sozialdienste sowie dem Sozialdienst Davos unterstützt. Jede Gemeinde ist einem Sozialdienst zugewiesen. Den zuständigen Sozialdienst finden Sie hier: Sozial- und Suchtberatung (gr.ch)

4.3 Unterkunft bei Privaten

Personen mit Aufenthaltsstatus S bei Privaten werden durch die Mitarbeitenden der regionalen Sozialdienste sowie dem Sozialdienst Davos unterstützt. Jede Gemeinde ist einem Sozialdienst zugewiesen. Den zuständigen Sozialdienst finden Sie hier: Sozial- und Suchtberatung (gr.ch). Auch Bündner Gastfamilien können sich punktuell an den Sozialdienst wenden. Eine Begleitung vor Ort in den Bündner Gastfamilien kann aus Ressourcengründen aktuell nicht geleistet werden.

5 - Finanzielle Unterstützung

5.1 Rechtliche Grundlagen

Der Bund entschädigt die Kantone für die Kosten, welche ihm durch die Betreuung und Unterbringung der Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S entstehen mit der Globalpauschale 1. Mit dieser Globalpauschale werden sämtliche verfügbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten. Je nach Betreuungsintensität einzelner Personengruppen oder ungenügender Auslastung von bereitgestellten Ressourcen können Restkosten beim Kanton verbleiben.

Die Finanzierung von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S ist kantonal geregelt. Die Höhe der Unterstützung bemisst sich an der Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich. Sie ist tiefer als die Sozialhilfe für die einheimische Bevölkerung oder für Flüchtlinge. Die Unterstützung ist abhängig von der individuellen Situation der Person.

5.2 In Kollektivunterkunft

Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S in den Kollektivunterkünften werden gemäss der "Weisung und Handlungsrichtlinien zur Unterstützung und Betreuung von Personen des Asylbereichs" des Amts für Migration unterstützt.

5.3 Individuell in Mietwohnung

Die finanzielle Unterstützung von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S in Individualunterkünften orientiert sich grundsätzlich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS, wobei der Grundbedarf um 20% reduziert wird. Die finanzielle Unterstützung wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem regionalen Sozialdienst gewährt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus durch das Staatssekretariat für Migration SEM. Vorausgesetzt ist der Nachweis der Bedürftigkeit. Der Grundbedarf deckt die Kosten für Nahrungsmittel, Energieverbrauch, Haushaltskosten, Körperpflege, Kleider und weitere persönliche Ausgaben. Wohnen Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S in einer eigenen Mietwohnung, wird auch die Grösse und Zusammensetzung der Unterstützungseinheiten berücksichtigt. Zusätzlich wird maximal der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten als Unterstützungsleistung übernommen.
Die Kosten der Krankenkasse sowie Selbstbehalte oder Franchisen der Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S werden über den regionalen Sozialdienst abgerechnet.

5.4 Unterkunft bei Privaten

Die finanzielle Unterstützung von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S in Individualunterkünften orientiert sich grundsätzlich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS, wobei der Grundbedarf um 20% reduziert wird. Die finanzielle Unterstützung wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem regionalen Sozialdienst gewährt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus durch das Staatssekretariat für Migration SEM. Vorausgesetzt ist der Nachweis der Bedürftigkeit. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S, die bei Privaten wohnen, erhalten einen Grundbedarf, welcher sich an einer familienähnlichen Wohngemeinschaft orientiert. Dieser enthält einen Beitrag für Wohnnebenkosten wie bspw. Strom sowie Nahrungsmittel in der Höhe von rund 20%. Zusätzlich wird den Schutzbedürftigen für die Unterkunft pro Person Fr. 200, maximal aber Fr. 200 pro von der Gastfamilie zur Verfügung gestelltem Zimmer ausgerichtet.

Die Kosten der Krankenkasse sowie Selbstbehalte oder Franchisen der Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S werden über den regionalen Sozialdienst abgerechnet. 

6 - Gesundheitsversorgung

6.1 Medizinische Versorgung 

In der Schweiz steht die medizinische Versorgung allen zur Verfügung. 

  • Für alle medizinischen Anliegen und Notfälle: Wenden Sie sich an die Hausärztin / den Hausarzt Ihrer Region. Die Kontaktangaben erhalten Sie von Ihrer Gemeinde. Vereinbaren Sie vorab einen Termin, bitte gehen Sie nicht ohne Voranmeldung einfach so vorbei. Die Hausärztin / Der Hausarzt wird Sie bei Bedarf an Spezialärzte weiterweisen.
  • Bei akuten Notfällen: Wenden Sie sich telefonisch an die Hausärztin / den Hausarzt oder gehen sie zur Notaufnahme des nächstgelegenen Spitals 
  • Bei lebensbedrohlichen Zuständen: Sanitätsnotruf 144

Weitere Informationen zu Gesundheitsthemen finden Sie hier:

6.2 Gesundheit der Kinder 

Die erste Ansprechperson für medizinische Probleme bei Kindern ist die Kinderärztin / der Kinderarzt oder die Hausärztin / der Hausarzt. Die Adresse erhalten Sie von Ihrer Gemeinde. In der Schule kann – wenn Sie das möchten – der Schularzt Ihr Kind untersuchen. Bitte wenden Sie sich an die Schule. 
Die Elternberatung ist ein familienunterstützendes Angebot im gesamten Kanton Graubünden. Die Beratung von Müttern und Vätern beziehungsweise erziehungsberechtigter Personen ist freiwillig, kostenlos und vertraulich. Die Beraterinnen sind ausgebildete Fachpersonen. Sie begleiten, unterstützen und stärken Eltern zu vielfältigen Themen: Entwicklung und Erziehung, Ernährung und Bewegung, sowie Kindesschutz und Familienleben; von der Geburt bis zum Eintritt in den Kindergarten. Ebenso arbeiten die Elternberaterinnen eng mit anderen Fachstellen zusammen und triagieren die Familie, wenn notwendig, zu geeigneten Angeboten. Sieben regionale Trägerschaften bieten die Elternberatung im ganzen Kanton an. www.gr.ch/elternberatung.li 

6.3 Krankenversicherung / Krankenkasse

Mit der Krankenversicherung haben Schutzsuchende das Recht auf die medizinische Grundversorgung. Die Wahl des Arztes bzw. der Ärztin ist jedoch eingeschränkt.

Ukrainerinnen und Ukrainer können sich drei Monate lang visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, zum Beispiel also bei Verwandten oder Privatpersonen wohnen. In diesem Fall untersteht die Person nicht dem Krankenversicherungsobligatorium. Allenfalls verfügt sie über eine Reiseversicherung oder ihre Gastgeber haben eine Gästeversicherung abgeschlossen. Die ukrainische Krankenversicherung ist für eine medizinische Behandlung in der Schweiz nicht ausreichend.

Ukrainerinnen und Ukrainer werden in diesem Fall gleich wie andere Touristinnen und Touristen behandelt und haben grundsätzlich die Kosten für Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte selber zu tragen. Wenn offene Forderungen durch keine Stelle übernommen werden können, beantragt der medizinische Leistungserbringer bei der zuständigen Aufenthaltsgemeinde die Übernahme der Kosten, welche für die Notfallbehandlung angefallen sind (vgl. Merkblatt Vorgehensweise für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache für medizinische Nothilfe betreffend ausländische Touristinnen/Touristen).

Sobald sich eine schutzbedürftige Person bei einem Bundesasylzentrum meldet und dort oder online ein Gesuch um Schutzstatus S einreicht, kann rückwirkend auf das Gesuchsdatum eine Krankenversicherung abgeschlossen werden. Dabei ist zu unterscheiden, in welchen Strukturen sich die Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S aufhalten.

  • In Kollektivunterkünften: Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S, welche in einer Kollektivunterkunft des Kantons untergebracht sind, werden vom Kanton automatisch krankenversichert. Der Kanton hat für Personen in den Kollektivunterkünften eine Kollektivkrankenversicherung abgeschlossen.
  • Individuell in Mietwohnungen: Bei Personen in Mietwohnungen ist zu unterscheiden: Wenn die Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsstatus S sich vor dem Bezug der Mietwohnung in einer Kollektivunterkunft des Kantons aufgehalten haben, besteht eine Krankenversicherung. Mit dem Austritt aus der Kollektivunterkunft wird eine Einzelpolice mit Hausarztmodell abgeschlossen.
    Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S, welche sich nicht in einer Kollektivunterkunft des Kantons aufgehalten haben, müssen selbständig eine Krankenversicherung abschliessen. Der zuständige regionale Sozialdienst ist auf Wunsch behilflich.
  • Unterkunft bei Privaten: Schutzbedürftige mit Aufenthaltsstatus S, welche sich nicht in einer Kollektivunterkunft des Kantons aufgehalten haben, müssen selbständig eine Krankenversicherung abschliessen. Der zuständige regionale Sozialdienst ist auf Wunsch behilflich.

Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden für Personen, die Sozialhilfe beziehen, vom Kanton getragen.

Personen, die nicht sozialhilfeabhängig sind, müssen die Krankenversicherungspflicht selbständig erfüllen, indem sie sich innert 3 Monaten nach der Gesuchstellung bei einer Krankenkasse – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung – versichern. Diese Personen bezahlen die Prämien und Kostenbeteiligungen selber.  

Weitere Informationen zu Gesundheitsthemen finden Sie hier:

6.4 Unfallversicherung

Mit der Krankenversicherung haben Schutzsuchende das Recht auf die medizinische Grundversorgung. Die Wahl des Arztes bzw. der Ärztin ist jedoch eingeschränkt. 
Unfallversicherung: Solange Schutzsuchende in der Schweiz nicht erwerbstätig sind, sind sie mit der Krankenversicherung auch gegen Unfall versichert. Wenn eine Person berufstätig ist, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Person gegen Unfall versichern.

6.5 Psychologische Unterstützung

Schutzsuchende in einer Kollektivunterkunft erhalten über Medic-Help und die Partnerärzte / Partnerärztinnen und Psychiater / Psychiaterinnen psychologische Unterstützung.
Schutzbedürftige mit Status S in Individualunterkünften, die psychologische Unterstützung benötigen, wenden sich an den Hausarzt oder die Hausärztin.
Hier finden Sie weitere Informationen: Kontaktstellen - Ukraine (gr.ch)

6.6 Schutz vor Gewalt, Menschenhandel und Prostitution

Die Behörden und verschiedene Organisationen unterstützen die Schutzbedürftigen, die von Gewalt, Prostitution und Menschenhandel betroffen sind. Kontaktstellen - Ukraine (gr.ch)

7 - Schule / Ausbildung

7.1 Grundschule

Der Zugang zur schulischen Bildung ist ein von der Schweizer Bundesverfassung garantiertes soziales Grundrecht. Auch die Pflicht, die Schule zu besuchen, ist in der Bundesverfassung festgeschrieben. Das heisst, der Schulbesuch ist für alle Kinder, die sich an einem Ort in der Schweiz längere Zeit aufhalten, obligatorisch und kostenlos.
Das Recht auf Grundschulunterricht steht Kindern und Jugendlichen ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Aufenthaltsstatus zu.

  • Die Schulpflicht von Kindern, welche zusammen mit ihren Eltern in den kantonalen Kollektiveinrichtungen untergebracht werden, wird in den hierfür vom Amt für Migration und Zivilrecht betriebenen Schulstrukturen beschult.
  • Kinder schutzbedürftiger Familien mit Schutzstatus S, welche privat in einer Gemeinde des Kantons Graubünden untergebracht werden, besuchen gemäss Art. 11 Schulgesetz (SchG) die Schule jener Gemeinde, in der sie sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhalten. Für diese Kinder stellen die Schulträgerschaften Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler zur Verfügung (Art. 39 SchG). Personen mit schulpflichtigen Kindern wenden sich an ihre Wohngemeinde.
  • Eine Abwesenheit mit schulpflichtigen Kindern ist in jedem Fall vorgängig mit der entsprechenden Schulbehörde zu besprechen bzw. zu vereinbaren, da der Besuch der Schule in der Schweiz obligatorisch ist.

7.2 Höhere Schulbildung / Mittelschulen

Ukrainische Schülerinnen und Schüler mit Schutzstatus S können in eine Bündner Mittelschule aufgenommen werden. Die Aufnahmemodalitäten für wurden auf den 1. August 2023 angepasst.

Für die Aufnahme in eine Bündner Mittelschule ist ein Gesuch (Erhebungsformular) beim Amt für Höhere Bildung einzureichen. 
Die ukrainischen Schülerinnen und Schüler müssen die Aufnahmebedingungen (siehe Merkblatt) kumulativ erfüllen.

Informationen zu den Aufnahmebedingungen finden Sie auf folgendem Merkblatt:

Merkblatt (deutsch) Merkblatt (ukrainisch) Merkblatt (russisch)

 

7.3 Ausbildung

Der Zugang zu Bildungsangeboten, welche auf den Antritt einer beruflichen Grundbildung vorbereiten, sind bewilligungsfrei. Zu diesen gehört beispielsweise die Integrationsvorlehre. Der Antritt einer beruflichen Grundbildung ist bewilligungspflichtig. Falls Sie weiterführende Informationen in Bezug auf den Zugang zur beruflichen Grundbildung oder zu den Hochschulen, die Anerkennung von Diplomen oder zu weiteren Bildungsthemen benötigen, können Sie sich an die lokale Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung wenden (www.berufsberatung.ch). 

7.4 Anschlusslösungen für ukrainische Jugendliche im Alter zwischen 15 und 20 Jahren

Die obligatorische Schulpflicht endet in Graubünden mit der Absolvierung des 9. Schuljahres. Die Möglichkeiten, sich danach weiterzubilden sind vielfältig, angefangen von einem 10. Schuljahr über Brückenangebote bis hin zur beruflichen Grundbildung oder schulischen Weiterbildung an einer Mittelschule.

Weitere Informationen

8 - Arbeit

Der Bund erleichtert die soziale und berufliche Integration in der Schweiz. Sämtliche mittellosen Personen mit Schutzstatus S bekommen Unterstützung vom Kanton – und sie können ohne Wartefrist einer Arbeit nachgehen (auch Selbständigkeit). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersteht jedoch der Bewilligungspflicht.
Das SEM prüft gemeinsam mit den Kantonen, welche Bedürfnisse bei den aufgenommenen Personen bestehen. 

Merkblatt Arbeiten in der Schweiz für Personen mit Schutzstatus S

8.1 Arbeiten mit Schutzstatus S

Personen mit einem Ausweis S können in der Schweiz sofort arbeiten. Die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden und der Qualifikation sowie dem Stellenprofil entsprechen.
Für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit der geflüchteten Person muss der Arbeitgeber ein Gesuch (Formular B1) über die Gemeinde beim Amt für Migration und Zivilrecht einreichen. Zum Schutz vor Missbrauch und Sozialdumping bei Schutzbedürftigen werden Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft (Art. 53 Abs. 1 VZAE).
Folgende Dokumente müssen bei der Gemeinde eingereicht werden:

  • Kopie des Ausländerausweises (Ausweis S)
  • Pass-Kopie
  • Gegenseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag
  • Formular B1

Schutzbedürftige erhalten vom AFM einen sogenannten Ausweis S, welcher im Kreditkartenformat ergeht und dessen Ausstellung eine gewisse Zeit beanspruchen kann. Sollte dieser zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung noch nicht vorliegen, so kann zusammen mit den übrigen Unterlagen auch die als «Positiver Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung» bezeichnete Verfügung des Staatssekretariates für Migration beigelegt werden. Andere, ähnlich lautende Bestätigungen zum Schutzstatus S werden nicht akzeptiert.

8.2 Selbstständige Erwerbstätigkeit

Bei Gesuchen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind dem Gesuchsformular ausserdem zusätzlich folgende Dokumente einzureichen:

  • Kopie Anmeldeformular Sozialversicherungsanstalt
  • Nachweis über finanzielle Mittel
  • Businessplan

8.3 Praktikum

Bei Gesuchen zur Aufnahme eines Praktikums sind dem Gesuchsformular ein Praktikumsvertrag (befristet auf max. 6 Monate) sowie ein Ausbildungsplan beizulegen. 

8.4 Arbeitsvermittlung

Bei der Jobsuche werden sie von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) unterstützt. Die Anmeldung kann sowohl telefonisch als auch vor Ort erfolgen. Voraussetzung einer Beratung und Vermittlung durch die RAV sind Grundkenntnisse einer Kantonssprache oder in Englisch.

8.5 Ich biete eine Arbeitsstelle an. Wo kann ich die Arbeitsstelle melden?

Offene Stellen können über den Job-Room von arbeit.swiss gemeldet werden. Dadurch erreichen Sie nicht nur potentielle ukrainische Fachkräfte, sondern auch weitere Stellensuchende innerhalb und ausserhalb des Kantons Graubünden.

8.6 Unterstützung bei der Arbeitssuche für Personen mit Status S

Die Fachstelle Integration bietet Personen mit Schutzstatus S, die eine Arbeitsstelle suchen, ein individuelles Coaching an. Das Angebot ist kostenlos und freiwillig.

Füllen Sie bitte das Formular in lateinischer Schrift aus. Anmeldungen mit der kyrillischen Schrift werden nicht berücksichtigt.

Hinweis: um die Erreichbarkeit sicherzustellen, bitten wir Sie keine @ukr.net Email-Adresse zu verwenden.

9 - Sprachkurse

Die Fachstelle Integration organisiert und koordiniert Deutsch- und Italienischkurse für Personen mit Schutzstatus S. Diese Kurse sind kostenlos und freiwillig. Die Betreuung für Kinder im Alter bis 5 Jahren wird nach Möglichkeit angeboten. Die Betreuung von älteren Kindern liegt in der Verantwortung der Eltern.
Wenn Sie an unserem Angebot interessiert sind, dann füllen Sie bitte das Kontaktformular aus. Wir werden Sie so schnell wie möglich kontaktieren.

10 - Kinder und Jugendliche

10.1 Schule und Ausbildung

Informationen unter 7 - Schule/Ausbildung

10.2 Kinderbetreuung

Die ausserschulische Kinderbetreuung in der Schweiz liegt in der Zuständigkeit der Eltern und Erziehungsberechtigten. Im Kanton Graubünden besteht ein gut ausgebautes Angebot an familienergänzender Betreuung für Kinder im Vorschulalter und im Schulbereich. Grundsätzlich steht dieses Angebot auch für Personen mit Schutzstatus S offen.
Familienergänzende Kinderbetreuung (gr.ch)
Die familienergänzende Kinderbetreuung ist von den Gemeinden und dem Kanton subventioniert. Die Tarife, welche die Eltern zu bezahlen haben, legt jede Betreuungseinrichtung selber fest. Personen mit Schutzstatus S, welche Sozialhilfe beziehen, müssen die Finanzierung mit dem zuständigen Sozialdienst vorgängig klären. In der Regel wird die Kostenübernahme nur erteilt, wenn während der Erwerbstätigkeit oder des Besuchs von Sprachkursen die Kinderbetreuung durch eine erziehungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
Beim Besuch von Sprachkursen, die durch die Fachstelle Integration angeboten werden wird die Betreuung für Kinder im Alter bis 5 Jahren während der Kurszeiten nach Möglichkeit angeboten. Die Betreuung von älteren Kindern liegt in der Verantwortung der Eltern.

10.3 Gesundheit

Die erste Ansprechperson für medizinische Probleme bei Kindern ist die Kinderärztin / der Kinderarzt oder die Hausärztin / der Hausarzt. Die Adresse erhalten Sie von Ihrer Gemeinde. In der Schule kann – wenn Sie das möchten – der Schularzt Ihr Kind untersuchen. Bitte wenden Sie sich an die Schule. 
Die Elternberatung ist ein familienunterstützendes Angebot im gesamten Kanton Graubünden. Die Beratung von Müttern und Vätern beziehungsweise erziehungsberechtigter Personen ist freiwillig, kostenlos und vertraulich. Die Beraterinnen sind ausgebildete Fachpersonen. Sie begleiten, unterstützen und stärken Eltern zu vielfältigen Themen: Entwicklung und Erziehung, Ernährung und Bewegung, sowie Kindesschutz und Familienleben; von der Geburt bis zum Eintritt in den Kindergarten. Ebenso arbeiten die Elternberaterinnen eng mit anderen Fachstellen zusammen und triagieren die Familie, wenn notwendig, zu geeigneten Angeboten. Sieben regionale Trägerschaften bieten die Elternberatung im ganzen Kanton an. www.gr.ch/elternberatung.li 

10.4 Minderjährige Personen ohne Begleitung der Eltern

Wenn minderjährige Personen ohne ihre Eltern in die Schweiz einreisen und den Schutzstatus S beantragen, prüft das Bundesasylzentrum (BAZ) bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob die gesetzlichen Vertretungsrechte geklärt sind, bzw. ob eine gültige Vertretungsvollmacht vorliegt, oder ob für die betreffenden Kinder eine Beistandschaft (nach Art. 306 Abs. 2 ZGB) oder eine Vormundschaft (nach Art. 327a ZGB) errichtet werden muss. Die Behörden stellen damit sicher, dass die Interessen der schutzbedürftigen Kinder aus der Ukraine gewahrt werden. 
Link zu SODK-KOKES_Merkblatt_Kinder_aus_Ukraine.pdf
In der Schweiz bedarf die Aufnahme von minderjährigen Kindern ausserhalb des Elternhauses gemäss der Pflegekinderverordnung (PAVO) einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht. Das kantonale Sozialamt muss überprüfen, ob die Einrichtungen und Pflegefamilien über eine Bewilligung verfügen, oder angesichts der Dringlichkeit der Situation sicherstellen, dass ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird. Er ist auch für die Aufsicht zuständig.
Link SR 211.222.338 - Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) (admin.ch)

11 - Haustiere


Einfuhr-Erleichterungen aufgehoben

Die vorübergehenden Erleichterungen der Einreisebedingungen für Hunde und Katzen aus der Ukraine werden per 1.August 2023 aufgehoben. Ab diesem Datum gelten für Tiere aus der Ukraine wieder die üblichen Einfuhrbedingungen, siehe Merkblatt.

Merkblatt (DE)./ Merkblatt (UA) / Merkblatt (RU)


Weitere Informationen finden Sie unter:

12 - Mobilität

12.1 Öffentlicher Verkehr

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Kauf einer Fahrkarte erforderlich, um in die Schweiz einzureisen bzw. durch die Schweiz zu reisen.

Für notwendige Fahrten im Zusammenhang mit Behördengängen können Sie bei Bedarf bei den Bundesasylzentren und den kantonalen Sozialhilfebehörden kostenlose Fahrausweise anfordern. Für alle anderen Reisen im öffentlichen Verkehr müssen Sie ab 1. Juni 2022 reguläre Fahrausweise kaufen.

In der Schweiz gibt es die Möglichkeit, ein Halbtaxabonnement zu lösen. Mit diesem Abonnement erhalten Sie alle Tickets um 50 % des regulären Kaufpreises. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie öfter mit dem öffentlichen Verkehr reisen.
Weitere Informationen

Regelung im Kanton Graubünden:
Für Personen in Individualunterkünften, welche von den regionalen Sozialdiensten finanziell unterstützt werden, gilt folgende Regelung:

  • Grundsätzlich sind Kosten für den öffentlichen Nahverkehr sowie das Halbtaxabonnement in der Asylsozialhilfe (materielle Grundsicherung) enthalten und müssen von den Klientinnen und Klienten selber bezahlt werden.
  • ÖV-Kosten für vereinbarte und mit dem/der Sozialarbeitenden vorgängig abgesprochene Termine mit Ärzten, dem Sozialdienst oder anderen Amtsstellen, welche im Einzelfall CHF 10 übersteigen, werden nach Vorweisen der Quittung durch den Sozialdienst zusätzlich abgegolten (situationsbedingte Leistungen).
  • ÖV-Kosten, die für Sprachkurse oder für den Arbeitsweg anfallen, werden vom Sozialdienst übernommen, wenn die Bedürftigkeit gegeben ist.

12.2 Der ukrainische Führerschein

  • Personen mit einem gültigen ukrainischen Führerausweis auf Papier oder im Kreditkartenformat sind in der Schweiz fahrberechtigt.
  • Alle Personen mit Schutzstatus S müssen ab dem 24.02.2024 ihren Ausweis S dabei haben, wenn sie in der Schweiz Auto oder Motorrad fahren.
  • Bei Führerausweisen in kyrillischer Schrift muss eine amtliche Übersetzung mitgeführt werden. 
  • Spätestens 2 Jahre nach Einreise müssen die ukrainischen Führerausweise sämtlicher Kategorien in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.

Ausnahmeregelungen gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 14. Februar 2023

  • Bei Flüchtlingen mit dem gültigen Ausweis S (für Schutzbedürftige) können auch digitale Führerausweise anerkannt werden – die obengenannten Umtauschpflichten gelten gleichermassen.
  • Nach dem 24. Februar 2022 abgelaufene und somit grundsätzlich nicht mehr gültige ukrainische Führerausweise dürfen bis zum Ablauf der Verfügung des ASTRA ebenfalls verwendet werden – die obengenannten Umtauschpflichten gelten gleichermassen.
    Vor dem 24. Februar 2022 abgelaufene Führerausweise werden für Fahrten in der Schweiz nicht anerkannt. Diesfalls ist ein Gesuch um einen ausserordentlichen Umtausch beim Strassenverkehrsamt einzureichen.
  • Personen, welche keinerlei Führerausweis vorlegen können, aber anderweitig eine abgeschlossene Fahrausbildung belegen können, nehmen ebenfalls direkten Kontakt mit dem Strassenverkehrsamt auf.

Ausgenommen sind Personen, die über einen ukrainischen Lernfahrausweis besitzen.

Für berufsmässige Fahrten mit in der Schweiz immatrikulierten Gesellschaftswagen, Lastwagen, Kleinbussen oder Taxis gilt:

  • Die ukrainische Fahrberechtigung wird mit Belegen glaubhaft gemacht (bspw. Bestätigung einer Führerprüfung, Arbeitszeugnis, etc.),
  • eine Kontrollfahrt und eine Zusatztheorieprüfung nach Artikel 44 Absätze 1 und 2 VZV wurden bestanden; und
  • eine verkehrsmedizinische Untersuchung nach Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a VZV wurde erfolgreich absolviert.

Die kantonale Behörde stellt den betroffenen Personen eine auf Fahrten zur Vorbereitung der Kontrollfahrt und für die Kontrollfahrt beschränkte Fahrbewilligung aus, die zu unbegleiteten Fahrten berechtigt. Diese Fahrbewilligung soll Fahrten während längstens zwei Monaten seit ihrer Ausstellung erlauben.

Umtausch des Führerausweises

Spätestens 2 Jahre nach Einreise müssen die ukrainischen Führerausweise sämtlicher Kategorien in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. Bitte lesen Sie dazu das Merkblatt durch und stellen Sie das Gesuch für den Umtausch des Führerausweises:

GESUCHSFORMULAR DEUTSCH MERKBLATT UKRAINISCH MERKBLATT RUSSISCH

Sie erhalten daraufhin eine Einladung zur Kontrollfahrt. Der Brief sieht so aus:

Die Kosten für den Umtausch und die Kontrollfahrt müssen Sie selbst bezahlen. 
Es wird empfohlen, sich bei einer Fahrschule auf die Kontrollfahrt vorzubereiten.

12.3 Benutzung unverzollter Fahrzeuge in der Schweiz (Zollveranlagung)

Bisher konnten in der Ukraine wohnhafte Personen ihre ukrainischen Fahrzeuge in der Schweiz während sechs Monaten ohne Zollformalitäten verwenden.

Verwenden Personen mit Schutzstatus S ihre ausländisch immatrikulierten Fahrzeuge länger als 6 Monate in der Schweiz, ist eine Zollbewilligung 15.30 für eine Dauer von zwei Jahren ab Datum der Einreise in das Zollgebiet zu beantragen.

Die Zollbewilligung 15.30 wird bei den besetzten Zollstellen während der Öffnungszeiten ausgestellt.


Die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz ist nur für den eigenen Gebrauch erlaubt. Das Fahrzeug darf nicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verwendet werden. Bei einer definitiven Rückkehr in die Ukraine sind keine Formalitäten erforderlich.

Nach zwei Jahren muss das Fahrzeug mit einem Schweizer Kontrollschild immatrikuliert werden oder aus der Schweiz ausgeführt werden. Die Ausfuhr muss vom zuständigen Zollamt auf dem Formular 15.30 bestätigt werden.


Weitere Informationen finden Sie unter: Einfuhr in die Schweiz (admin.ch) sowie FAQ Fahrzeuge.

12.4 Versicherung der Fahrzeuge

Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine in der Schweiz gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Eine Grenzversicherung, die in einem EWR-Staat abgeschlossen wurde, ist in der Schweiz ebenfalls gültig.
Ausnahmsweise und vorübergehend, kann der Versicherungsnachweis auch auf einem elektronischen Gerät in Form eines PDF vorgewiesen werden.
Liegt keine gültige Internationale Versicherungskarte vor, können die ukrainischen Fahrer eine neue «Grüne Karte» bei ihrer ukrainischen Versicherung besorgen, oder bei einer der Zoll-Dienststellen eine Grenzversicherung abschliessen.
Im Kanton GR sind dies:

Einsatzzentrale Ost

Triststrasse 3
7000 Chur
+41 58 480 90 14

Dienststelle Martina

Hauptstrasse 243
7560 Martina
+41 58 480 10 41

Dienststelle Müstair

Hauptstrasse 1A
7537 Müstair
+41 58 469 07 32

Dienststelle Campocologno

Via Principale 1
7744 Campocologno
+41 58 481 80 60

Dienststelle Castasegna

Strada Cantonale 2
7608 Castasegna
+41 58 480 12 20

Dienststelle Samedan Flugplatz

Plazza Aviatica 7503 Samedan
+41 58 461 19 43

13 - Geldwechsel

Erwachsene Personen mit Schutzstatus S können bei ausgewählten Filialen von UBS (Poststrasse 1, 7000 Chur) und Credit Suisse (Bahnhofstrasse 12, 7001 Chur) einmalig einen Betrag von bis zu 10'000 Hrywnja umtauschen.

 

Kontaktstellen

Kommunikationsstelle Ukraine Kanton Graubünden
Wir bitten Sie, Ihre Anfrage möglichst detailliert per Mail einzureichen: 
ukraine@amz.gr.ch

T 081 257 83 03 (Montag bis Freitag: 09:00-11:00 Uhr)

 

Informationsplattform HELPFUL

HELPFUL Informationsplattform des Schweizerischen Roten Kreuzes für geflüchtete Personen aus der Ukraine.

 

MEETING POINT CHUR

Um sich zu informieren und persönlich auszutauschen, finden in Chur regelmässige Treffen für alle statt:

CHUR (jeden Mitttwoch)