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Die nachfolgenden
Informationen sind wichtig für Personen aus der Ukraine, die neu in die Schweiz eingereist sind oder bereits im Kanton Graubünden leben:

1 - Einreise und Aufenthalt

1.1 Einreisebestimmungen

Ukrainische Staatsangehörige, die über einen gültigen biometrischen Reisepass verfügen, können für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens 90 Tagen in die Schweiz einreisen. Angesichts des Krieges in der Ukraine wird die bewilligungsfreie Einreise auch dann gewährt, wenn die kriegsbetroffenen ukrainischen Staatsangehörigen keinen biometrischen Reisepass besitzen, ihre ukrainische Staatsangehörigkeit aber auf andere Weise nachweisen können.

1.2 Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine

Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Damit erhalten die Geflüchteten rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen. Weitere Informationen

Wir empfehlen allen Schutzsuchenden, in einem ersten Schritt so schnell wie möglich ein Gesuch einzureichen: Gesuch Online

Ukrainerinnen und Ukrainer, die neu in die Schweiz kommen, können sich auch direkt in einem Bundesasylzentrum melden. Für einen Unterkunftsplatz des Bundes und als Registrierungsmöglichkeit für den Schutzstatus S steht Ihnen ausschliesslich das Bundesasylzentrum Bern zur Verfügung. 

  • Bundesasylzentrum Bern: Mingerstrasse 14c, 3014 Bern 

1.3 Kantonszuweisung

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) weist schutzsuchende Personen einem der 26 Schweizer Kantone zu. Dieser Kanton ist für deren Unterbringung und Betreuung zuständig – oder für deren Wegweisung, wenn der Person vorübergehender Schutz verweigert wurde. Zu den Aufgaben des zuständigen Kantons gehört im Bedarfsfall auch die Ausrichtung der Sozialhilfe, welche den Grundbedarf des täglichen Lebens in der Schweiz deckt.

Die Kantonzuweisung von Asylsuchenden und von Personen im S-Verfahren erfolgt gemäss einem Verteilschlüssel. Jeder Kanton erhält proportional zu seiner Bevölkerung einen Anteil an Personen mit S-Verfahren. Gemäss diesem Verteilschlüssel entscheidet das SEM (am Tag der Registrierung) in einem der sechs Bundesasylzentren. Die schutzsuchende Person wird darüber mündlich informiert. Der schriftliche Entscheid zum S-Status wird entweder direkt vor Ort ausgehändigt oder im Anschluss per Post zugestellt.

Das SEM entscheidet, welchem Kanton eine schutzsuchende Person zugewiesen wird. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel. Einzig in folgenden Fällen besteht ein Anspruch darauf, in denselben Kanton zugewiesen zu werden, wie Angehörige oder enge Bezugspersonen:

• Erweiterte Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern diese ohne eigene Familie um Schutz ersuchen; sowie Grosseltern.
• Vulnerable Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie: z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen.
Wünsche zur Zuweisung mit/zu entfernteren Verwandten oder eng befreundeten Personen können nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann.

Auch bei Personen mit selbstständig organisierter privater Unterkunft kommt grundsätzlich der Verteilschlüssel zur Anwendung. Eine bestehende Privatunterkunft kann bei der Kantonszuweisung also nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann. Andernfalls wird die schutzsuchende Person einem anderen Kanton zugewiesen, welcher eine neue Unterkunft für sie suchen wird. Das SEM entscheidet am Tag der Registrierung im Bundesasylzentrum BAZ gemäss dem Verteilschlüssel und informiert die Person mündlich darüber.

Wichtig: Die Berücksichtigung einer Privatunterkunft kann nur geprüft werden, wenn die
«Bestätigung Privatunterkunft (PDF, 321 kB, 08.06.2022)» ausgedruckt und mit Unterschrift der Gastgebenden am Tag der Registrierung ins Bundesasylzentrum mitgebracht wird.

1.4 Familiennachzug

Ukrainische Staatsangehörige, die den Familiennachzug beantragen möchten, finden hier weitergehende Informationen

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und minderjährige Kinder von Personen mit dem Status S erhalten ebenso vorübergehenden Schutz. Befinden sich die Angehörigen bereits in der Schweiz können sie ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung einreichen (siehe oben angeführte Möglichkeiten unter 1.2). 

Werden die Voraussetzungen der selbständigen Einreise nicht erfüllt, kann ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM eingereicht werden.

1.5 Kantonswechsel

Geflüchtete, die bereits einem Kanton zugewiesen wurden, können beim SEM ein Gesuch um Kantonswechsel stellen.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids werden Kantonswechselgesuche nur in folgenden Konstellationen bewilligt:

  •  Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
  • Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problemen oder Altersgebrechen).
  • In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben, etwa in solchen Situationen:
    - Umzug in eine passende Privatunterkunft
    - Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
    - Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit

Adresse SEM:
Staatssekretariat für Migration
Taskforce Kantonswechsel Ukraine
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern

Formular: Gesuch um Kantonswechsel für Personen, die den S-Status ersuchen und Personen mit S-Status

1.6 Verlängerung des Aufenthalts

Ausweisverlängerung S-Status
Der Schutzstatus S gilt bis zur Aufhebung durch den Bundesrat. Der Bundesrat hat am 04.09.2024 entschieden, den Schutzstatus S bis zum 4. März 2026 nicht aufzuheben, sofern sich die Lage in der Ukraine nicht nachhaltig stabilisiert.
Anders als der Schutzstatus sind die Ausweise für Schutzsuchende mit dem Status S auf ein Jahr befristet. Der Bundesrat fordert die Kantone daher auf, diese nach deren Ablauf um ein Jahr zu verlängern.

Das Vorgehen im Hinblick auf eine Ausweisverlängerung (S-Ausweis).
• 14 Tage vor Ablaufdatum Gesuch B1 ausfüllen.
• Ausgefülltes B1-Gesuch an die Wohngemeinde einreichen. Die Wohngemeinde leitet das Gesuch der Ausweisverlängerung an das Amt für Migration und Zivilrecht weiter.
• Der neue Ausweis wird an die Wohngemeinde versendet. Bei der Abholung des neu ausgestellten Ausweises ist der abgelaufene Ausweis im Austausch an die Gemeinde abzugeben.

D-Visum
Ukrainische Staatsangehörige, die sich im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz aufhalten und nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, können beim Migrationsamt wie folgt die Verlängerung ihres Aufenthalts beantragen: Sie sprechen beim Migrationsamt nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 081 257 30 01) vor und ersuchen um Ausstellung eines nationalen Visums (D-Visum). Dabei müssen sie ihren Reisepass vorweisen und ihre Aufenthaltsadresse im Kanton Graubünden angeben.

1.7 Schutzstatus S noch nicht gewährt, abgelehnt oder hängiges Rechtsmittelverfahren

Hat eine Person ein Gesuch um Schutzstatus S eingereicht, aber noch keinen Entscheid des Staatssekretariats für Migration erhalten, befindet sie sich in einem Verfahren des Asylrechts. Benötigen die Personen während dieser Zeit wirtschaftliche Unterstützung, wenden sie sich an die Abteilung Asyl und Rückkehr des Amtes für Migration und Zivilrecht. Gleiches gilt für Personen, deren Gesuch um Schutzstatus S vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt wurde und die eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht haben. Die betroffenen Personen können, sofern sie dem Kanton Graubünden zugewiesen sind, in eine Kollektivunterkunft eintreten und werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit den üblichen Ansätzen unterstützt.

Kontaktstellen

Kommunikationsstelle Ukraine Kanton Graubünden
Wir bitten Sie, Ihre Anfrage möglichst detailliert per Mail einzureichen: 
ukraine@amz.gr.ch

T 081 257 83 03 (Montag bis Freitag: 09:00-11:00 Uhr)

 

Informationsplattform HELPFUL

HELPFUL Informationsplattform des Schweizerischen Roten Kreuzes für geflüchtete Personen aus der Ukraine.

 

MEETING POINT CHUR

Um sich zu informieren und persönlich auszutauschen, finden in Chur regelmässige Treffen für alle statt:

CHUR (jeden Mitttwoch)

 

Frieden – Freiheit – Solidarität