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Bei unentschuldigtem Nichteinrücken erstellt der Kommandant einen Rapport. Danach werden Sie von uns aufgefordert, schriftlich zu ihrem Vergehen Stellung zu nehmen. Anhand ihrer Stellungnahme und unter Berücksichtigung allfälliger früherer Wiederhandlungen gegen das Gesetz, werden sie verwarnt oder wir erheben bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige. Diese führt das Verfahren durch und urteilt. Als Strafmass für Wiederhandlungen sind Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), Art. 68 und folgende.

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