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Gemäss Art. 50 des Krankenpflegegesetzes gewährleistet der Kanton eine möglichst optimale und rasche Rettung von verunfallten, kranken oder sich in Gefahrbefindenen Personen durch Koordination, Aufsicht und Gewährung von Beiträgen. Eine optimale und rasche Rettung von vital gefährdeten Personen kann Menschenleben retten, Folgeschäden vermeiden oder vermindern.

Das sanitätsdienstliche Rettungswesen im Alltag – Stand Dezember 2018

Das sanitätsdienstliche Rettungswesen im Alltag

Auslegeordnung über die Wasserrettung im Kanton Graubünden 2018

Auslegeordnung über die Wasserrettung