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Bewilligung für den gewerbsmässigen Kranken- und Verunfalltentransport

Gemäss Art. 17 des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit (Gesundheitsgesetz) ist der gewerbsmässige Kranken- und Verunfalltentransport der Bewilligungspflicht unterstellt. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Art. 19 und Art. 24 des Gesundheitsgesetzes und in Art. 24 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG) definiert. Das vollständige Gesuch ist dem Gesundheitsamt spätestens zwei Monate vor Betriebsaufnahme einzureichen. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich.
Das entsprechende Gesuchsformular erhalten Sie auf Anfrage beim Gesundheitsamt, Abteilung Rettungswesen, Planaterrastrasse 16, 7001 Chur, Tel. 081 257 26 48, Mail: sabine.weiss@san.gr.ch

Besonderes

Rettungsdienste, die über eine gleichwertige Bewilligung des Bundes oder eines anderen Kantons verfügen, bedürfen gemäss Art. 25 Abs. 2 VOzGesG keiner kantonalen Bewilligung.