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Das Einreichen von Rechtsschriften, Gesuchen und anderen Nachrichten mittels gewöhnlicher E-Mail, Fax und dergleichen ist nicht zulässig. Mit diesen Kommunikationsmitteln können keine gültigen Prozesshandlungen bewirkt werden. Eingaben mittels elektronischen Datenträgern (CD-/DVD-ROM, USB-Stick etc.) werden aus Sicherheitsgründen nicht akzeptiert.

Elektronischer Rechtsverkehr - Eingaben via sicheres E-Mail

Seit dem 1. Januar 2011 besteht die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation von Parteien und Anwälten mit Gerichten und anderen Justizbehörden (Art. 110 StPO). Die Modalitäten für den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 geregelt (VeÜ-ZSSV; SR 272.1).

Die Staatsanwaltschaft ist einstweilen nicht verpflichtet, elektronisch zu antworten. Solange sich aus Gesetzgebung oder Rechtsprechung nichts Gegenteiliges ergibt, beschlägt der elektronische Rechtsverkehr im Kanton Graubünden vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung von Entscheidungen, prozessleitenden Verfügungen, Vorladungen etc. durch Gerichte und Behörden.