Aufgaben der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft ist eine Abteilung der Staatsanwaltschaft. Sie ist zuständig für die Ermittlungen und Durchführung von Strafverfahren bei Jugendlichen im Alter von zehn bis achtzehn Jahren.
Ziel des Jugendstrafrechts ist die Förderung der Kompetenzen von Jugendlichen im Hinblick auf die Übernahme von Eigenverantwortung und Selbstständigkeit, damit strafbares Verhalten vermieden werden kann.
Wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafgesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. Im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens wird daher nicht nur die Tat und das Tatverschulden des jugendlichen Täters ermittelt, sondern es sollen in Zusammenarbeit mit Sozialarbeiter und Sozialpädagogen insbesondere auch seine persönlichen Verhältnisse (Familie, Schule, Beruf) abgeklärt werden, um schliesslich diejenigen erzieherischen oder therapeutischen Massnahmen oder Strafen anzuordnen, welche am besten Gewähr dafür bieten, dass der Jugendliche nicht mehr straffällig wird.
Die Jugendanwältin und der Jugendanwalt beurteilen mittels Strafbefehl die von Jugendlichen begangenen strafbaren Handlungen, wenn eine der nachfolgenden Strafen oder Schutzmassnahmen (oder eine Verbindung dieser Strafen und Massnahmen) angemessen erscheint:
Strafen:
- Verweis
- Persönliche Leistung (Arbeitseinsatz bis zu einer Dauer von drei Monaten)
- Busse
- Freiheitsentzug (bis zu drei Monaten)
Massnahmen:
- Aufsicht
- Persönliche Betreuung
- Ambulante Behandlung
Im Weiteren ist die Jugendanwaltschaft auch zuständig für die Anordnung von Untersuchungshaft und vorsorglichen Schutzmassnahmen, die Anordnung von Anti-Aggressionstrainings und Suchtberatungen, für die Durchführung des Mediationsverfahrens, die Einstellung des Verfahrens und die Anklageerhebung und Vertretung der Anklage vor Gericht (in Fällen, die in die Zuständigkeit der Jugendgerichte fallen, wie ausserfamiliäre Unterbringung, Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder Busse von mehr als CHF 1000.--). Seit dem 1.1.2011 ist die Jugendanwaltschaft auch für den Vollzug der Strafen und Massnahmen zuständig.