Leichte Widerhandlungen
Eine leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) begeht wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
- in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
Nach einer leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern gegen die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren vor der zu beurteilenden Widerhandlung kein Führerausweisentzug vollstreckt oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet worden ist.
Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung korrekt verhält, wird somit bei einer neuen leichten Widerhandlung in der Regel nur verwarnt. Weist die betroffene Person hingegen bei einer leichten Widerhandlung schon Vorakten in den letzten zwei Jahren auf (so z. B. bereits eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug), so ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen.
Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 4 SVG) kann von einer Massnahme abgesehen werden.
Mittelschwere Widerhandlungen
Eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) begeht wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
- ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate. Sind noch weitere Vorakten vorhanden, drohen erheblich schärfere Massnahmen von mindestens 9, 15 bis 24 Monaten Führerausweisentzug.
Schwere Widerhandlungen
Eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) begeht wer:
- durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
- wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
- sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
- ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung beträgt drei Monate, sofern in den vorangegangen 5 Jahren der Führerausweis nicht bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten fünf Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 6 Monate. Weist die betroffene Person in den letzten 5 Jahren einen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung auf, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer 12 Monate.
Sicherungsentzug
Wegen fehlender Fahreignung
Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden.
Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1 SVG):
- Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen
- Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht
- Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen)
Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann aber erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass die Fahreignung wieder gegeben ist.
Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann.
Aus dem Kaskadensystem
Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2 Buchstabe d SVG wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden: Der Fahreignungsmangel wird - aufgrund der begangenen Widerhandlungen - als gegeben erachtet (gesetzliche Vermutung).
Massnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitung
(ungetrübter Führerleumund)
Überschreitung netto
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Massnahme |
Schweregrad |
Innerorts |
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16 bis 20 km/h
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Verwarnung |
leicht |
21 bis 24 km/h
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mind. 1 Monat Entzug
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mittelschwer |
ab 25 km/h
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mind. 3 Monate Entzug
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schwer |
Ausserorts |
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21 bis 25 km/h
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Verwarnung |
leicht |
26 bis 29 km/h
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mind. 1 Monat Entzug
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mittelschwer |
ab 30 km/h
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mind. 3 Monate Entzug
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schwer |
Autobahnen |
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26 bis 30 km/h
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Verwarnung
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leicht |
31 bis 34 km/h
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mind. 1 Monat Entzug
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mittelschwer |
ab 35 km/h
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mind. 3 Monate Entzug
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schwer |
Massive Geschwindigkeitsüberschreitung ab 01.01.2013 (Massnahmenpaket Via sicura)
mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt
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mind. 2 Jahre* und Abklärung der Fahreignung.
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mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt |
mind. 2 Jahre* und Abklärung der Fahreignung. |
mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt |
mind. 2 Jahre* und Abklärung der Fahreignung.
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mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt |
mind. 2 Jahre* und Abklärung der Fahreignung.
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*Diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu 12 Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG). |
Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand
(ungetrübter Führerleumund)
Gewichtspromille oder Atemalkoholkonzentration
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Massnahme |
Schweregrad |
ab 0.10 ‰* oder 0.05 mg/l* |
Verwarnung |
leicht |
ab 0.50 ‰ oder 0.25 mg/l
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Verwarnung |
leicht |
ab 0.50 ‰ + leichte Widerhandlung oder
0.25 mg/l + leichte Widerhandlung
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mind. 1 Monat Entzug
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mittelschwer |
ab 0.80 ‰ oder 0.40 mg/l
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mind. 3 Monate Entzug
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schwer
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ab 1.60 ‰ oder 0.80 mg/l |
Abklärung der Fahreignung gem. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG |
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*Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11)
Art. 2a Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss
1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:
a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs
auf der Strasse;
b. im berufsmässigen Personentransport;
c. mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht
von über 3,5 t;
d.
beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;
f. Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
g. Begleitpersonen auf Lernfahrten;
h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der
Spezialkategorien F, G und M.
1bis Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:
a. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der
Milizfeuerwehr;
b. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der
Berufsfeuerwehr, der Polizei
des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch
Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und
weder Dienst haben noch auf Pikett sind;
c. Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
45 km/h beträgt;
d. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom
19. Juni 1952 über die technischen
Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS) den
Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.
Massnahmen bei Fahren unter Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss
Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss
Abklärung der Fahreignung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG
Verweigerung des Lernfahrausweises
Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
Massnahmen bei Widerhandlungen im Ausland
Gemäss Art. 16cbis SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
Vollzug
Grundsätzliches
Wenn bei Entzugsbeginn noch ein altrechtlicher (blauer) Führerausweis vorhanden ist, wird die automatische Umschreibung in die per 1.4.2003 in Kraft gesetzten Kategorien vorgenommen. Der blaue Führerausweis wird amtlich eingezogen und vernichtet und es wird ein neuer (kostenpflichtiger) Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) ausgestellt ( Art. 151d Abs. 2 lit. b VZV).
Beginn des Entzuges
Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei (z. B. wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrunfähigkeit oder grober Verkehrsregelverletzung) beginnt die Entzugsdauer mit dem Zeitpunkt des Einzugs des Ausweises bzw. dem Zeitpunkt der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge.
In den anderen Fällen wird in der Regel eine Hinterlegungsfrist von 180 Tagen angesetzt. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist in diesen Fällen das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an unser Amt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an unser Amt erlischt die Fahrberechtigung mit sofortiger Wirkung.
Wird hingegen ein Ausweis aus Sicherheitsgründen für eine unbefristete Dauer entzogen (medizinische Nichteignung, Vorliegen einer Suchtkrankheit oder charakterliche Nichteignung), so beginnt der Entzug in der Regel sofort mit Erhalt der Verfügung; in diesen Fällen besteht ein sofortiges Fahrverbot, und der Ausweis muss ohne Verzug hinterlegt werden.
Berechnung der Entzugsdauer
Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.
Registrierung der Massnahmen
Wo werden die Massnahmen registriert?
Die Massnahmen werden in das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführte eidg. Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ-Massnahmen, EX-ADMAS-Register) eingetragen. Während der Dauer der Vollstreckung der Massnahme wird ein Verwendungsverbot im IVZ-Personen (EX-Faber) eingetragen. Dieses Register kann durch die Polizeiorgane jederzeit eingesehen werden.
Wie lange bleibt die betroffene Person registriert?
Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem IVZ-Massnahmen entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt. Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System berechneten Verweilfristen entfernt.
Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der gesamten Dauer der Massnahme registriert.
Wann erfolgt die Löschung der registrierten Daten?
Die Löschung erfolgt nach Ablauf der erwähnten Registrierungsfrist automatisch, sofern inzwischen nicht eine neue Massnahme eingetragen wird. Falls vor der Löschung eine neue Massnahme eingetragen wird, bleiben alle bereits registrierten Massnahmen weiterhin eingetragen. Eine Datenentfernung erfolgt erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Löschung der neuen Massnahme erfüllt sind.
Verfahren und Gebühren
Über die Anordnung von Administrativmassnahmen wird im Verwaltungsverfahren entschieden. Dieses ist grundsätzlich unabhängig vom parallel dazu durchgeführten Strafverfahren (Busse, Gefängnisstrafe etc.).
Bevor eine Administrativmassnahme verfügt wird, erhält die betroffene Person in der Regel Gelegenheit, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern. Auf Wunsch kann sie – nach Voranmeldung – Einsicht in die Akten nehmen.
Für solche Verfügungen werden Gebühren erhoben, und zwar unabhängig von den im Strafverfahren festgesetzten Bussen und Verfahrenskosten. Darin eingeschlossen sind sämtliche Bearbeitungskosten des Verfahrens, die Mutationen im IVZ-Massnahmen, die Verwaltung der Akten inklusive Vernichtung nach Ablauf der Registrierungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren.
Gegen eine erlassene Verfügung einer administrativen Massnahme kann innert 30 Tagen (bei vorsorglichen Massmahnen innert 10 Tagen) seit Mitteilung Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, 7000 Chur geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 73 VRG).
Führerausweis auf Probe
(in Kraft ab 1.12.2005)
Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der Führerausweis wird unbefristet erteilt, wenn:
- die Probezeit abgelaufen ist;
- der Inhaber an den vom Bundesrat vorgeschriebenen, in erster Linie praktischen Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat.
Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.
Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betreffende Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.